“Wir haben unseren Job nicht gemacht"

“Wir haben unseren Job nicht gemacht [...] Wir haben die Kunden im Stich gelassen.”
Mary Barra, Chefin von General-Motors zum Bericht des Anwaltes Anton Valukas

Aha, General Motors hat sich also mit einem System maximaler Bürokratie selbst blockiert und die Initiative seiner Mitarbeiter ausgebremst. Oder, wie es Mary Barra sagt: es sei "Muster von Inkompetenzen und Versäumnissen" zum Vorschein gekommen.Read more


Ach so, keine Wiedervorlagen (123.158 € gespart)

Der Insolvenzverwalter hatte meinen Mandanten angeschrieben und behauptet, er habe von der Schuldnerin Leistungen in anfechtbarer Weise erhalten (was wohl nicht ganz von der Hand zu weisen war). Er möge doch bitte zügig einen niedrigen sechsstelligen Betrag überweisen (§ 143 InsO in Verbindung mit §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

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Marodes Haus

Mitgegangen, mitgehangen.

Herr Weber hatte über die letzten zwanzig Jahre immer wieder gute Ideen gehabt, um die Firma voranzubringen - ich erinnere mich noch an die Forschungskooperation mit der Universität, die ihm zahlreiche Innovationspreise und gute Umsätze bescherte.

Dieses Mal hatte er eine wirklich gute Idee, Rentabilität und Liquidität der Gesellschaft zu verbessern; da war er ein Fuchs - nicht umsonst hatten die Kollegen aus der Geschäftsführung ihm den kaufmännischen Bereich übertragen.

Dass die Idee vielleicht doch nicht ganz so gut war, wurde ihm allerdings spätestens in dem Moment klar, als ein Schreiben auf seinem Tisch landete, Read more


Wer sich zu spät entscheidet ...

Ich lernte Herrn D. kennen, nachdem ihm seine Bank den Geldhahn zugedreht und sein Steuerberater ihm geraten hatte, sofort zum Insolvenzrichter zu gehen. Er hatte Angst, irgendetwas falsch zu machen und wollte wissen, was er tun kann.

Sein kleines Unternehmen lief ganz passabel, aber privat hatte er sich weit über das angemessene Maß hinaus verschuldet - schönes Haus, teure Haustiere und Hobbys - finanziert durch die Privatentnahmen aus seiner Firma.

Es war abzusehen, dass über kurz oder lang einer seiner zunehmend unwilligen Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen würde.Read more


Zombie-Ansprüche trotz Restschuldbefreiung (BGH)

Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt bei Verbindlichkeiten aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung trotz Widerspruch und Restschuldbefreiung zu erheblichen Problemen für den Schuldner. Längst erledigt geglaubte Ansprüche tauchen plötzlich wieder auf.

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Deutsche Wirtschaft verändert ihre Einstellung zur Insolvenz

"Über weit mehr als 100 Jahre zieht sich die Spur des wirtschaftlichen Scheiterns durch die deutsche Wirtschaftsgeschichte als eine Geschichte des persönlichen Versagens, aber nicht als eine normale Folge unternehmerischen Handelns oder als der notwendige Ausleseprozess eines marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftssystems"

stellt Prof. Dr. Hans Haarmeyer im Editorial der ZInsO 20/2014 fest und konstatiert, dass sich mit dem ESUG der Gesetzgeber erstmals seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert mit den wirklichen Gründen von Insolvenzverschleppung und -vermeidung befasst habe.

Eine Bestätigung dafür, dass der von Gesetzgeber eingeschlagene Weg richtig ist, sieht Prof. Haarmeyer in der Creditreform-Frühjahrsbefragung 2014, bei der 40% der befragten Unternehmen angegeben haben, dass sie künftig eine Sanierung unter Insolvenzschutz als Option zur Beseitigung wirtschaftlicher Krisen nutzen wollen.

Er hält dies für mehr als ein "Licht am Ende des Tunnels" - hoffen wir es.


GmbH-Gesellschafter aufgepasst: Arbeitslohn wird Gesellschafterdarlehen

Das Verhältnis von Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht zum Insolvenzrecht bleibt spannend, wie das folgende Beispiel zeigt.

Rückständiges Gehalt = Nachrangforderung

Wenn ein Unternehmen insolvent wird, können Arbeitnehmer Ihre Forderungen zur Tabelle anmelden und bekommen dann wie die anderen Insolvenzgläubiger eine Quote (§ 38 InsO).

Erst wenn alle "normalen" Gläubiger befriedigt sind, kommen die so genannten Nachranggläubiger dran (§ 39 InsO) und davon wiederum die Gesellschafter die der Gesellschaft ein Darlehen gewährt haben zum Schluss. Mit anderen Worten: diese gehen fast immer leer aus.

Was aber, wenn ein Gesellschafter zugleich Arbeitnehmer ist?

Mit diesem in der Praxis sehr häufigen Fall hat sich nun das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.03.2014 zu Aktenzeichen 6 AZR 204/12 befasst.

Der Kläger - Gesellschafter und Arbeitnehmer - war als KFZ-Meister bei "seiner" Gesellschaft beschäftigt, an der er ein Drittel der Anteile hielt. Das Arbeitsverhältnis endete im Jahr 2009. Zu diesem Zeitpunkt waren etwa 50.000 € rückständige Gehälter - teils aus 2006 - aufgelaufen, die er nicht eingefordert und die GmbH ihm nicht ausgezahlt hatte.

Da er sich mit den anderen nicht einigen konnte, erhob er Klage vor dem Arbeitsgericht Lingen. Über diese Klage war im Juni 2010, als die GmbH insolvent wurde, noch nicht entschieden.

Der Insolvenzverwalter hat die im Rang des § 38 InsO zur Tabelle angemeldete Forderung bestritten, der KFZ-Meister hat auf Feststellung der Forderung geklagt

Der Insolvenzverwalter war, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat, im Recht, denn aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und der dort erfolgten Einbeziehung von Rechtshandlungen die einem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprechen" folge, dass "Gesellschafterforderungen möglichst umfassend und lückenlos dem gesetzlichen Nachrang unterfallen sollen".

Abonnieren SIe kostenlos unseren NewsletterWenn also ein Arbeitnehmer, der zugleich bei seiner Gesellschaft angestellt ist, Ansprüche auf Arbeitsentgelt über einen längeren Zeitraum nicht durchsetzt, handelt es sich um eine Stundung. Diese Stundung stellt eine Rechtshandlung dar, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht - die Forderungen sind deshalb im Insolvenzfall nachrangig.

Im Ergebnis wird der Arbeitnehmer-Gesellschafter hier also leer ausgehen und muss nicht nur seine Einlage von 100.000 € abschreiben, sondern bekommt auch das rückständige Gehalt nicht.

Und Insolvenzgeld?

Auch die Frage, ob der Gesellschafter denn wenigstens Insolvenzgeld (für maximal drei Monate) bekommt, ist übrigens kein Selbstgänger, da das Merkmal des "Arbeitsverhältnisses" in § 165 SGB III problematisch sein kann.

Hier ist im Einzelfall zu prüfen, wie groß der Einfluss des Gesellschafters ist.

Indizien die gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses und damit gegen Insolvenzgeld sprechen sind beispielsweise eine Kapitalbeteiligung von 50 % und mehr oder eine Sperrminorität, Entscheidungsverantwortung für wesentliche Funktionen des Unternehmens, keine Weisungsgebundenheit bzw. nur bei außergewöhnlichen Geschäften, Urlaubsantritt ohne Genehmigung und bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot. Einen Eindruck gibt das Zusatzblatt für Gesellschafter/Geschäftsführer zum Antrag auf Insolvenzgeld der Bundesagentur.

Welche Probleme es beim Insolvenzgeld noch geben kann, hatten wir hier erläutert.

Weitere Aspekte

Wie gesagt: das Thema bleibt spannend! Auch in einer anderen Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht kürzlich den Regeln des Insolvenzrechts Vorrang eingeräumt (dazu hier).

Und das die GmbH alles andere als einfach ist, hatten wir auch schon mehrfach dargestellt.

Hier ging es um das Problem, dass der Gesellschafter einer GmbH für die er gebürgt hat am Ende manchmal der Dumme ist; hier um die Geschäftsführerhaftung im Allgemeinen und hier gibt es eine Anleitung für eine praktische Excel-Tabelle, die die Ansprüche nach § 64 GmbHG gegen den Gesellschafter (fast) alleine ausrechnet.


Shoot-Out: wenn Gesellschaftsvertrag zum Russischen Roulette wird

"Der Hass ist die Liebe, die gescheitert ist."
Søren Aabye Kierkegaard (1813 - 1855)

Damit Unternehmen handlungsfähig sind, müssen Entscheidungen getroffen werden. Wenn die Anteile gleichmäßig auf zwei Gesellschafter oder "Stämme" verteilt sind, besteht schnell die Gefahr, dass die Gesellschaft handlungsunfähig wird, wenn die Liebe zwischen den Gesellschaftern gescheitert ist. Dieser völlige Entscheidungsstillstand wird auch "Deadlock" genannt.Read more


Statistik Selbstanzeige

Selbstanzeige - scheinheiliges politisches Geschäft (Lego-Statistik #2)

In einer Umfrage aus März 2013 gaben 68% der Befragten an, dass sie die aus einer Selbstanzeige resultierende Strafffreiheit bei Steuerhinterziehungen für nicht angemessen halten - immerhin.

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