„Der Hass ist die Liebe, die gescheitert ist.“
Søren Aabye Kierkegaard (1813 – 1855)

Damit Unternehmen handlungsfähig sind, müssen Entscheidungen getroffen werden. Wenn die Anteile gleichmäßig auf zwei Gesellschafter oder „Stämme“ verteilt sind, besteht schnell die Gefahr, dass die Gesellschaft handlungsunfähig wird, wenn die Liebe zwischen den Gesellschaftern gescheitert ist. Dieser völlige Entscheidungsstillstand wird auch „Deadlock“ genannt.

Um solche Situationen gesellschaftsrechtlich zu lösen, werden auch hierzulande gelegentlich aus dem angloamerikanischen Rechtskreis stammende Trennungsklauseln verwendet – effektvoll als „Russian-Roulette-Klauseln“ oder „Shoot-out Klauseln“ bezeichnet.

Dazu, ob und unter welchen Umständen derartige Klauseln wirksam sind, gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. In einer jüngeren Entscheidung hat sich aber das Oberlandesgericht Nürnberg mit derartigen Klauseln befasst – und dies sogar mit einer arbeitsrechtlichen Schikane (Urteil vom 20. Dezember 2013 · Aktenzeichen 12 U 49/13).

Der Fall: 

Die Parteien waren vormals in einer Zwei-Personen-Aktiengesellschaft und in einer Zwei-Personen-Kommanditgesellschaft verbundenen. Beide waren zudem Vorstände der Aktiengesellschaft.

Der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft enthielt eine als „chinesische Klausel“ bezeichnete Regelung, nach der für die Gründer gilt, dass jeder Gründer berechtigt ist, dem jeweils anderen Gründer seine sämtlichen Aktien unter Nennung eines bestimmten Preises zum Ankauf anzubieten; nimmt der Angebotsempfänger dieses Angebot nicht oder nicht rechtzeitig an, so ist der Angebotsempfänger seinerseits verpflichtet, seine sämtlichen Aktien an den Anbietenden unverzüglich zum gleichen Kaufpreis zu verkaufen und abzutreten. Mit Zahlung des Kaufpreises für den Anteil sollten auch sämtliche weiteren Anstellungsverhältnisse des ausscheidenden Gesellschafters mit der Unternehmensgruppe ohne weitere Entschädigung aufgehoben sein.

Eine entsprechende Klausel fand sich auch in der Satzung der Aktiengesellschaft.

Aufhänger des Rechtsstreits war nicht die Trennungsklausel selbst, sondern die Frage, ob der Beklagte nach seinem Ausscheiden aus den Gesellschaften auch sein erneut erlangtes Vorstandsamt in der Aktiengesellschaft niederlegen musste.

Im Rahmen der Prüfung dieser Frage (die das Gericht im Ergebnis verneint hat) hat das Gericht sich auch mit der Wirksamkeit der Trennungsklausel befasst (Rn 48 ff.).

Das Gericht hat dazu festgestellt, dass sowohl die von den Parteien als „chinesische Klausel“ bezeichnete Regelung als auch die die Klausel zur Beendigung der Anstellungsverhältnisse des ausscheidenden Gesellschafters und dessen Verpflichtung zur Niederlegung seiner diesbezüglichen Ämter im konkreten Fall wirksam sind.

Die Entscheidung ist vor allem deshalb lesenswert, weil das Gericht auch die Grenzen der Zulässigkeit einer solchen Regelung aufzeigt.

Kritisch ist die Wirksamkeit derartiger Klauseln insbesondere dann, wenn die Gesellschafter bei Abschluss der Verträge wirtschaftlich nicht im gleichen Maß leistungsfähig waren, die Klausel beiden also nur auf dem Papier gleiche Rechte gibt, weil einer der Gesellschafter nicht in der Lage ist, Übernahmeangebote abzugeben oder zurückzuweisen.

Um folgende Klausel aus dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft ging es:

§ 12 Chinesische Klausel

Solange ausschließlich die Herren A und C Kommanditisten sind, gilt folgendes:

Ein jeder Kommanditist ist berechtigt, dem anderen seinen Kommanditanteil unter Nennung eines bestimmten Preises zum Ankauf anzubieten; … Als Bindungsfrist für die Annahme sind 15 Monate vorzusehen. … Lehnt der Angebotsempfänger die Annahme ab oder äußert er sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Angebots dazu gilt die Annahme als abgelehnt.

Nimmt der Angebotsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig an, so ist er verpflichtet, seinen Kommanditanteil dem Anbietenden unverzüglich zum entsprechend gleichen Preis zu verkaufen und abzutreten. …

Der Anbietende ist zur unverzüglichen Annahme, Übernahme und Zahlung des bestimmten Preises verpflichtet; …

Mit Zahlung des Kaufpreises für den Anteil sind auch sämtliche weiteren Anstellungsverhältnisse des ausscheidenden Kommanditisten mit der E…-Gruppe (insbesondere als Vorstand der E… AG) ohne weitere Entschädigung aufgehoben, und zwar abweichend von etwa anders lautenden vertraglichen Vereinbarungen. Der ausscheidende Kommanditist ist verpflichtet, seine Ämter in der E…-Gruppe – insbesondere als Vorstand der AG – unverzüglich niederzulegen.