Soforthilfe zum Subventionsbetrug - Vorsicht bei der Antragstellung
Mein Mandant hat eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) geförderte Beratung bei einem Unternehmensberater in Anspruch genommen.
Die Beratung war gut, hat ihm allerdings ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingebracht, das nur mit einer gewissen Mühe eingestellt wurde.
Dabei ging es – aus meiner Sicht - eher um eine Kleinigkeit.
Kreative Bilanzierung in der Krise - so nicht (Bankrott, Kreditbetrug)
Mit Lagerbeständen und halbfertigen Leistungen wird zum Jahresende gerne ein wenig getrickst - werden diese in der Bilanz höher angesetzt, ist der Gewinn höher bzw. der Verlust kleiner. Werden sie niedrig angesetzt ist es andersherum.
Das Gesetz sieht dafür extra ein paar Möglichkeiten zur Gestaltung vor. Wie es definitiv nicht geht, lese ich gerade in der Akte auf meinem Schreibtisch. Dort heißt es im Bericht des Insolvenzverwalters:
"Die Finanzbuchhaltung der Schuldnerin wies zum 31.12.2017 Warenvorräte mit einem Buchwert in Höhe von 694.513,66 € aus.
Dabei handelte es sich um Ersatzteile für Abbruchmaschinen unterschiedlicher Hersteller. Es handelte sich um angesammelte Teile der letzten 15 Jahre, insbesondere aber auch aus gebrauchten Maschinen ausgebaute Teile, aus im Zuge des Verkaufs von Neumaschinen angekaufte Altmaschinen und aus sonstigen Bauteilen für Abbruchgeräte.
Die Bewertung der eingelagerten Gegenstände war im Unternehmen durchgängig zu Einkaufspreisen erfolgt. Das galt selbst hinsichtlich der in Zahlung genommenen Altgeräte. Abschreibungen oder Wertberichtigungen hatten zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
Im Bestand befanden sich ferner Ersatzteilpositionen, die bereits vor 10 Jahren eingekauft worden waren und seitdem keine Verwendung gefunden hatten. Dazu gehörten z.B. Ersatzteile für Maschinen, die bereits vom Hersteller nicht mehr gebaut wurden. Auch hinsichtlich dieser Positionen waren keine Wertberichtigungen vorgenommen worden.
Diese Vorgehensweise könnte damit im Zusammenhang gestanden haben, dass entsprechende Abschreibungen und Wertberichtigungen die Überschuldungsituation der Schuldnerin deutlich früher offenbart hätten."
Der Insolvenzverwalter konnte trotz einiger Mühen keinen Käufer für die Teile finden und nur den Schrottwert realisieren.
Ich hatte neulich schon einmal über einen Fall berichtet, in dem der Bericht eines Insolvenzverwalters eine Einladung an den Staatsanwalt war - hier ist es wieder so.
Diesmal steht auf der Einladung § 265b StGB - Kreditbetrug - und § 283 StGB - Bankrott. In beiden Fällen geht es um falsche Bilanzen, also solche, die nicht dem Handelsrecht entsprechen.
Beim Kreditbetrug verwendet man diese, um einen Kredit zu bekommen oder zu behalten; das schlägt mit maximal 3 Jahren Freiheitsstrafe zu Buche.
Etwas mehr, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, "kostet" der Bankrott. Für diesen gibt es mehrere Begehungsmöglichkeiten - eine davon ist, bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufzustellen, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird.
Und - nur der Vollständigkeit halber - natürlich sind beides Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs.2 BGB - der Geschäftsführer haftet also den Gläubigern persönlich auf Schadensersatz.
Wenn's läuft, dann läuft's.
Neugierig, was das für ein Auto auf dem Beitragsbild ist?
Steilvorlage für den Staatsanwalt
Das Insolvenzgericht schickt in diversen Fällen automatisch Informationen an die Staatsanwaltschaft - so sehen es die "Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)" vor.
Hier ein Beispiel aus einem Bericht des Insolvenzverwalters den der Staatsanwalt direkt abschreiben kann für seine Anklage wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) und anderes:
Im Rahmen der Fortführung der ersten Insolvenz hat der damalige Insolvenzverwalter einige Jahre dafür Sorge getragen, dass die der Insolvenzschuldnerin obliegenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtliche Pflichten auch tatsächlich erfüllt wurden.
Nach Annahme eines durch den damaligen Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans wurde die Schlussverteilung durchgeführt und das Insolvenzverfahren schließlich aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass ab 2007 wieder der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin für die Erfüllung der Pflichten des internen Rechnungswesens (Buchführung, Abgabe von Steuererklärungen, z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteuermeldungen etc.) alleine - d.h. ohne Überwachung durch einen Insolvenzverwalter - verantwortlich war.
Diesen Pflichten kam der Geschäftsführer nach den hier vorliegenden Ermittlungen nicht hinreichend nach. Dem liegt vermutlich zugrunde, dass dieser sich in erster Linie als „Handwerker“ und erst in zweiter Linie als „Kaufmann“ versteht, sodass die gesamte Buchhaltung der Schuldnerin ab 2007 massiv vernachlässigt wurde. Im Ergebnis stellt es sich so dar, dass für die Zeiträume nach dem 01.01.2007 weder Jahresabschlüsse noch Steuererklärungen erstellt wurden.
Die Schuldnerin hatte zwar einen Steuerberater beauftragt, der auch Auswertungen aus den Buchhaltungsunterlagen fertigte. Zur Erstellung von Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen kam es nach Angaben des Steuerberaters allerdings nicht, da die sich aus dem Belegwesen ergebenden Unstimmigkeiten nicht hinreichend geklärt werden konnten und ständig Zahlungsrückstände bestanden, so dass der Steuerberater die erforderlichen Arbeiten (nachvollziehbar) verweigert hat.
Selbst unter der Annahme, dass dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht bewusst war, dass der Sanierungsgewinn im Jahre 2007 (durch den Forderungsverzicht der Gläubiger aufgrund des Insolvenzplans) zu versteuern war und er irrig davon ausging, dass alle Überschüsse der Folgejahre mit dem Verlustvortrag aus den vorhergehenden Geschäftsjahren verrechenbar gewesen wären, ist die Nichterstellung von Jahresabschlüssen über mehrere Jahre hinweg aus kaufmännischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Im Jahr 2011 wurde eine Außenprüfung durch das Finanzamt durchgeführt. Da die Höhe des Sanierungsgewinns aus dem Geschäftsjahr 2007 die Höhe des zuvor angesammelten Verlustvortrages überstieg, ergaben sich für die Folgejahre ab 2008 jeweils Steuernachzahlungen. Den teilweise vorgenommenen Schätzungen der Finanzverwaltung konnte nicht qualifiziert entgegen getreten werden, da es an den entsprechenden Auswertungen bzw. einem nachvollziehbaren und vollständigen internen Rechnungswesen fehlte.
Nachdem die Schuldnerin sich nicht in der Lage sah, die Steuerschulden zu begleichen, erließ die Finanzverwaltung hinsichtlich des Geschäftskontos der Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und stellte schließlich auch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
With great power comes great responsibility (Managerhaftung)
Der Audi-Chef Rupert Stadler sitzt in Untersuchungshaft. Auslöser war die Befürchtung der Staatsanwaltschaft, dass er Beweise verschwinden lassen könnte, nachdem er am - abgehörten - Telefon darüber diskutiert hatte, einen Mitarbeiter des Konzerns zu beurlauben, nachdem dieser ihn zuvor schwer belastet hatte.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Stadler u.A. wegen Betruges. Immerhin hatte er über Jahre hinweg behauptet, die verkauften Autos seien die „saubersten Diesel der Welt“. Scheinbar wider besseres Wissen, denn die Manipulationssoftware dürfte ihm bekannt gewesen sein.
Dazu schreibt der Volkswirt und Kommunikationsberater Ralf-Dieter Brunowsky:
Könnte es sein, dass Manager die Manipulation von Abgaswerten nicht direkt veranlasst haben, sondern eher nach dem Motto vorgegangen sind: „Lösen Sie das Problem, wie Sie es machen, ist Ihre Sache.“ Man fragt sich: Welcher Vorstand beschäftigt sich schon mit Abgasfragen? [...]
In den Vorständen der deutschen Automobilindustrie sitzen doch keine Verbrecher.
Das ist Quatsch. Warum sollten Manager weniger verbrecherisch sein und anders behandelt werden als andere Menschen? Etwa weil sie teure Anzüge tragen? Oder weil sie erhebliche Summen verdienen?
Auch dass - wie Brunowsky schreibt - die Autoindustrie neben der Telekommunikation der wichtigste industrielle Ast ist auf dem Deutschland sitzt von dem Hunderttausende Arbeitsplätze abhängen, kann wohl kaum einen Freifahrtschein in die Straffreiheit rechtfertigen.
Tatsächlich stehen Unternehmenslenker besonders im Fokus und besonders in der Pflicht. Ihnen obliegt es, dafür zu sorgen, dass im Unternehmen compliant - also ethisch und gesetzeskonform - gehandelt wird. Wir hatten über das Thema hier schon mehrfach berichtet.
Es ist wie (zum Beispiel) Ben Parker, der Onkel von Peter Parker a/k/a Spider-Man sage:
"With great power comes great responsibility"
Rechtsanwälte und Geistliche
Die Polizei schrieb mir. Der Dienststelle liege ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft vor. Ich soll als Zeuge vernommen werden zum Inhalt eines Beratungsgespräches das vor fast drei Jahren stattgefunden hat.
Nun haben Rechtsanwälte - was eigentlich auch bei Staatsanwaltschaft und Polizei bekannt sein sollte - ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Im § 53 der Strafprozessordnung (StPO) heißt es:
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt [...] Rechtsanwälte [...] über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist.
Dieses Recht korrespondiert mit § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB), in dem es heißt:
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als [...] Rechtsanwalt [...] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Keine Regel ohne Ausnahme und die gibt es hier über den Umweg des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB).
Das rechtfertigt die Anzeige geplanter schwerer Straftaten wie Mord oder Totschlag, Völkermord oder erpresserischem Menschenraub, deren Nichtanzeige in §§ 138, 139 StGB unter Strafe gestellt und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist.
Bis auf diese Ausnahme sind gleichermaßen anvertraute und sonst bekanntgewordene Tatsachen aus dem Mandatsverhältnis geschützt.
Anvertraut sind - grob gesagt - Tatsachen, bei denen der andere davon ausging, dass diese vertraulich bleiben. Bekanntgewordene Tatsachen sind solche, die der Anwalt vom Beschuldigten oder einem Dritten erfahren hat ohne dass diese ihm "anvertraut" wurden. Im Ergebnis sich damit auch Informationen geschützt, die der Rechtsanwalt beispielsweise im Rahmen seiner Tätigkeit von Dritten bekommen hat - auch die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis besteht, fällt unter das Zeugnisverweigerungsrecht.
Das Zeugnisverweigerungsrecht wird flankiert von einem Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 1 StPO für schriftliche Mitteilungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, Aufzeichnungen des Anwalts und sonstige Sachen (jedenfalls solange diese Gegenstände im Gewahrsam des Rechtsanwalts sind).
Daneben gibt es bei Berufsgeheimnisträgern weitere Einschränkungen für die Ermittlungsbehörden.
Besser geschützt sind Geheimnisse nur, die Sie einem Geistlichen in dessen Eigenschaft als Seelsorger anvertrauen (§ 139 Abs. 2 StGB) - aber wer will sich schon nur auf höhere Mächte verlassen, wenn er gegen die Staatsgewalt kämpfen muss? Nur Anwälte können eben was Anwälte können.
Vielleicht interessiert Sie dazu auch der folgende kurze Beitrag
https://www.schnee-gronauer.de/hm-anwaelte/
Gute Vorsätze für 2018
Die Zeit um den Jahreswechsel wird typischerweise genutzt, um sich mit Vorsätzen zu befassen, so wie es auch @anwaltsgelaber getan hat:
https://twitter.com/anwaltsgelaber/status/947004486417076224
Im Strafrecht ist der Vorsatz, wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 StGB ergibt, die Kenntnis aller Tatumstände eines Straftatbestandes und der Wille zu deren Verwirklichung. Er ist zwingendes Tatbestandsmerkmal - ohne Vorsatz keine Strafe, wenn nicht die Strafbarkeit durch Fahrlässigkeit ausdrücklich bestimmt ist.
Aber so einfach ist es natürlich nicht, wie schon der Generalvertreter Traps im Hörspiel "Die Panne" von Friedrich Dürrenmatt erfahren müsste:
"Damit begann ein langes Gerede zwischen dem Verteidiger und dem Staatsanwalt, ein hartnäckiges Hin und Her, halb komisch, halb ernst, eine Diskussion, deren Inhalt Traps nicht begriff. Es drehte sich um das Wort dolus, von dem der Generalvertreter nicht wußte, was es bedeuten mochte."
Zur Abgrenzung wird der Dolus (Vorsatz) in drei Stufen eingeteilt:
Dolus directus 1. Grades („Absicht“): Der Täter hat den zielgerichteten Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen; es kommt ihm gerade auf diesen an.
Dolus directus 2. Grades („direkter Vorsatz“, „Wissentlichkeit“): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Der Erfolg muss allerdings nicht wie bei der Absicht das angestrebte Ziel sein.
Dolus eventualis („Eventual- oder bedingter Vorsatz“): Der Täter hält der Taterfolg für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf, selbst wenn er ihn nicht will.
Grundsätzlich ist der Eventualvorsatz ausreichend, um eine Strafbarkeit zu begründen, wenn nicht im Gesetz Absicht vorausgesetzt wird.
Problematisch ist der schmale Grat der Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit, der dann über Strafbarkeit oder nicht entscheiden kann.
Eine bewusste Fahrlässigkeit soll nach ständiger Rechtsprechung vorliegen, wenn der Täter ernsthaft auf den Nichteintritt eines tatbestandlichen Erfolgs vertraut. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist Eventualvorsatz selbst dann anzunehmen, wenn dem Täter ein Erfolgseintritt an sich zwar unerwünscht sein mag, er diesen aber billigt.
Meine Empfehlung für das neue Jahr: machen Sie sich nicht strafbar - obwohl es im Nebenstrafrecht weiß Gott mehr als genug Gelegenheiten dafür gibt, zumal wenn man kein Compliance-System hat.
Ein paar Beispiele worauf Sie achten sollten, finden Sie in unseren Rubriken Compliance und Geschäftsführerhaftung.
Und täglich grüßt das Murmeltier ... (Geschäftsführerhaftung)
Der Klassiker der Geschäftsführerhaftung aus dem Bericht des Insolvenzverwalters:
"Die Verbindlichkeiten des Schuldners stammen nach meinen Ermittlungen im Wesentlichen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der T GmbH.
Nach Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieses Unternehmens war er persönlich gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB durch diverse Sozialversicherungsträger wegen der von der T GmbH nicht abgeführten Beiträge in Anspruch genommen worden.Read more
Vor Gericht
Thomas Morus hatte sich das alles so schön vorgestellt , als er es 1516 aufgeschrieben hatte:
"Ferner wollen sie von Advokaten überhaupt nichts wissen, weil diese die Prozesse so gerissen führen und über die Gesetze so spitzfindig disputieren.
Nach Ansicht der Utopier ist es nämlich von Vorteil, wenn jeder seine Sache selber vertritt und das, was er seinem Anwalt erzählen würde, dem Richter mitteilt; auf diese Weise werde es, so sagen sie, weniger Winkelzüge geben und die Wahrheit komme eher ans Licht."
Diebe aufgepasst - denkt an die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen!
Die Legal Tribune Online berichtet über einen Fall, in dem der Dieb verurteilt wurde, weil er keine Steuern auf die Einnahmen aus dem Verkauf von geklauten Telefonkarten gezahlt hat.
Sein Verteidiger meinte zwar, "dass die Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz verstoße, niemand müsse sich selbst anzeigen" und es "sei unerträglich, dass der Staat einen Anteil aus Straftaten haben wolle" - konnte damit aber erwartungsgemäß keinen Blumentopf gewinnen.Read more