Änderungen im Zivil- und Insolvenzrecht zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

Just heute hat der Deutsche Bundestag einen Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ angenommen (Link zum Gesetzentwurf).

Damit werden wesentliche Weichen gestellt, um es Unternehmen zu ermöglichen, die aktuelle Situation zu überstehen. Hier ein kurzer Überblick über wesentliche Punkte:Read more


Haftung des Kommanditisten und AGB und Anteilskauf (BGH)

Die Haftung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft bildet den Rahmen einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei der es um die Haftungsverteilung beim Kauf von Kommanditanteilen ging (BGH, Urteil vom 26. März 2019 - II ZR 413/18).

Hintergrund und systematische Einordnung

In der Kommanditgesellschaft gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: Kommanditisten (auch "Teilhafter" genannt) und Komplementäre (auch "Vollhafter" genannt).

Der Komplementär führt die Geschäfte der Gesellschaft, haftet dafür aber unbeschränkt; der Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage, ist in der Regel aber auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Die Haftungsbegrenzung zugunsten des Kommanditisten greift allerdings nur, soweit dieser seine Einlage tatsächlich geleistet hat (§ 171 Abs. 1 2. HS. HGB).

Hat er dies nicht getan, haftet er für Schulden der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage (§ 171 Abs. 1 2. HS. HGB). Das gleiche gilt, wenn der Kommanditist seine Haftungseinlage zwar formal erbracht hat, diese dann aber an ihn zurückgezahlt wurde (§ 172 Abs. 4 HGB).

Dabei müssen die Gläubiger der Gesellschaft nicht zuerst die Gesellschaft auf Leistung in Anspruch nehmen, sondern können sich direkt an den Kommanditisten wenden.

Wenn der Kommanditist daraufhin an die Gläubiger zahlt, wird er insoweit auch gegenüber den anderen Gläubigern frei.

Auch wenn diese Haftungsbefreiung nicht direkt im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft bzw. deren Insolvenzverwalter gilt, muss der Gesellschafter nicht doppelt zahlen. Er hat nämlich in Höhe der Forderung einen Ersatzanspruch gegen die Gesellschaft (§ 110 HGB) - diesen kann er gegen die Forderung der Gesellschaft bzw. deren Insolvenzverwalter aufrechnen (BGH, Urteil v. 25.07.2017, II ZR 122/16).

Sachverhalt

Eine Gesellschaft, die gewerblich mit Geschäftsanteilen auf dem Zweitmarkt handelt, erwarb im Jahr 2008 vom späteren Beklagten dessen Kommanditanteil an der MS "B. " Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. Reederei KG im Nennwert von 900.000 € für einen Kaufpreis von rd. 530.000 €.

Der Kaufvertrag wurde am 25./26.8.2008 geschlossen, als "Stichtag für die wirtschaftliche Wirkung des Verkaufs und der Übertragung" wurde der 1.8.2008 vereinbart.

Bis zu dem vereinbarten Stichtag hatte der Beklagte aus der Beteiligung Ausschüttungen i.H.v. insgesamt 288.000 € erhalten.

Am 17.3.2009 wurde das Ausscheiden des Beklagten aus der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen.

Am 19.4.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet. Daraufhin forderte der Insolvenzverwalter die Klägerin unter Berufung auf § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf die von dem Beklagten erworbene Beteiligung auf.

Die Käuferin nahm daraufhin den Beklagten auf Freistellung durch Zahlung des Betrages von 288.000 € an den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft, hilfsweise auf Befreiung von der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter in dieser Höhe in Anspruch.

Dabei stützt sich die Klägerin auf ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen in denen es heißt:

“Für Umstände, die die Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründen, steht der Verkäufer ein, für Umstände, die die Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag begründen, steht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich insoweit wechselseitig frei.”

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nachdem das LG dem Zahlungsantrag stattgegeben hatte, hat das OLG die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg, der Verkäufer muss also nicht zahlen.

Dabei hat der BGH die Auffassung des OLG bestätigt, dass ein vertraglicher Freistellungsanspruch nicht besteht. Es hat die oben wiedergegebene Klausel für unwirksam erachtet, weil die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von AGB, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist, vielmehr muss die Regelung auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klauselwerks verständlich sein. Die Klausel muss außerdem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art.

Diesen Anforderungen wird die Freistellungsregelung in den allgemeinen Vertragsbedingungen der Käuferin nicht gerecht.

Die Pflichten, die durch die in den Vertragsbedingungen enthaltene interne Verteilung der Kommanditistenhaftung und die daran anknüpfende Freistellungsverpflichtung für den Verkäufer der Kommanditbeteiligung begründet werden, sind nach Ansicht des BGH weder hinreichend deutlich noch ausreichend klar und durchschaubar dargestellt, so dass auch die daraus folgenden wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner der Klägerin nicht genügend erkennbar und einschätzbar sind.

Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot ist die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

 

In unserem Blog finden Sie weitere Beiträge zum Gesellschaftsrecht.


Hamburg Gericht Sievekingplatz

Vorsicht Falle: Kapitalerhaltung vs. Einziehungsentgelt (BGH)

Ein Mittel, um einen Mitgesellschafter aus einer GmbH herauszubekommen oder zu verhindern, dass Dritte - z.B. ein Insolvenzverwalter - ungewollt Gesellschafter werden, ist die Einziehung des Anteils. Dabei wird der Anteil vernichtet, wodurch sich dei Beteiligungsquoten der übrigen Gesellschafter ändern. Grundsätzlich erfolgt die Einziehung - auch "Amortisation" genannt - durch Gesellschafterbeschluss und dessen formfreie Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter.

Da gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile - auch im Falle einer Einziehung - mit dem Stammkapital übereinstimmen muss, kann die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden, die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile durch nominelle Aufstockung an das Stammkapital angepasst oder ein neuer Geschäftsanteil gebildet werden.

Das Gesetz äußert sich recht spärliSchema der Einziehung eines Gesellschaftsanteilsch zur Einziehung. Rechtsgrundlage ist § 34 GmbHG, der lautet:

Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

Nahezu alle GmbH-Satzungen sehen entsprechende Regelungen vor. Einziehungsgründe sind meist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, die Verpfändung der Anteils oder ein schwerwiegender Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Pflichten.

Interessant ist der Verweis auf § 30 GmbHG in Abs. 3 der Vorschrift. Dieser lautet:

Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

Und hier ist Vorsicht geboten, wenn der Einziehungsbeschluss nicht unwirksam sein soll.

Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 Abs.1 GmbHG führt nämlich dazu, dass ein Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig ist, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (siehe z.B. BGH vom 24.01.2012 – II ZR 109/11 und vom 10.05.2016 – II ZR 342/14).

Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde. Von einer stillen Reserve spricht man, wenn der Buchwert eines Gegenstandes unter dessen Verkehrswert liegt - wird der Gegenstand verkauft, werden die stillen Reserven realisiert.

Nach Auffassung des BGH gilt für das im Gläubigerinteresse bestehende Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3 GmbHG eine bilanzielle Betrachtungsweise. Auszahlungen an (ausgeschiedene) Gesellschafter dürfen nicht zur Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz führen. Deren Vorliegen bestimmt sich nicht nach den Verkehrswerten, sondern nach den Buchwerten einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz; stille Reserven finden demnach keine Berücksichtigung.


KO - Symbolbild

Risiko schlechter Gesellschaftsvertrag - Zoff und Stillstand

Wenn mehrere sich zusammentun, um ein Unternehmen zu gründen, liegt der Fokus normalerweise darauf, das Geschäft an den Start zu bringen. Vor allem um die Finanzierung und um Aufträge müssen sich die Gründer kümmern.

Die rechtliche Gründung passiert oft eher nebenbei. Meist zaubert der Notar ein Muster aus seinem Vorlagenordner das dann in einem launigen Termin von allen unterschrieben wird. Hat gar nicht weh getan.

Die Schmerzen kommen oftmals aber später, wenn es zu unterschiedlichen Vorstellungen über das Geschäft kommt oder zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Miteinander geht es nicht voran, einander los wird man aber auch nicht.

Schauen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag durch und prüfen Sie kritisch, welche Regeln es für Krisenfälle gibt. Ein paar Fragen als Denkanstoß dazu:

  • Ist das Unternehmen noch handlungsfähig, wenn einer mauert oder die Kommunikation verweigert?
  • Kann es bei Abstimmungen Patt-Situationen geben (vor allem in zwei Personen-Gesellschaften)?
  • Sind die Zuständigkeiten klar, falls es mehrere Geschäftsführer gibt? Wenn ja, gibt es Regeln für den Fall, dass es nicht klappt?
  • Gibt es praktikable Mittel um Gesellschafter zu disziplinieren oder - wenn es gar nicht mehr geht – aus der Gesellschaft zu bekommen? Über eine Möglichkeit haben wir hier berichtet.
  • Angenommen, die Buchwertklausel in Ihrem Vertrag wäre wirksam (wenn es eine gibt), was ist Ihr Gesellschaftsanteil wert und würden Sie unter diesen Umständen kündigen? Würden Ihre Mitgesellschafter das tun?

Keine Panik - wir kümmern uns.Und weil Beispiele am besten wirken, hier ein Beispiel aus einer Gerichtsakte (nur die Namen sind geändert). Es geht um eine mittlerweile insolvente GmbH die in den 1970er Jahren gegründet wurde und sehr lange sehr erfolgreich war:

"Wesentliche Ursachen für die Insolvenz der Schuldnerin liegen nach meinen umfassenden Ermittlungen zum einen in einem Umsatzrückgang bei gleichbleibender Kostenstruktur und zum anderen in einer sukzessive eskalierenden, massiven Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern Peter und Klaus Schmidt, welche sich auch auf die Unternehmensentwicklung und deren Betriebsergebnisse ausgewirkt hat.

Diese Auseinandersetzungen führten zu einer gegenseitigen Blockadehaltung, die sich auch auf für den Fortbestand und die Entwicklung der Schuldnerin massiv ausgewirkt hat. Die Geschäftsführung der Schuldnerin wurde zunehmend handlungsunfähig und durch den wachsenden Zeit‑ und Geldbedarf für diese Streitigkeiten gelähmt.

Als Beispiel und wohl auch als Höhepunkt der Auseinandersetzungen sei der Versuch der Abberufung des Geschäftsführers Peter Schmidt durch seinen Bruder und Mitgesellschafter Klaus Schmidt genannt. Der Versuch ist aufgrund der Missachtung formeller Erfordernisse zwar materiell-rechtlich gescheitert. Allerdings ist durch die Kommunikation dieses Vorhabens in Richtung Arbeitnehmer und sonstige Geschäftspartner der Schuldnerin ein erheblicher Schaden entstanden, der finanziell und vermögensrechtlich nur sehr schwer zu bestimmen und kaum zu unterschätzen ist.

Zusätzlicher Liquiditätsbedarf der Schuldnerin konnte durch keinen der Gesellschafter -  welche als Gesellschafter zusätzlich bereits für die Verbindlichkeiten der Schmidt GbR einzustehen hatten und angesichts der verschlechterten Ertragslage auch über geringere Einnahmen verfügten - aufgefangen werden. Zusätzliche Fremdmittel konnten am Kapitalmarkt nicht aufgenommen werden, da hinsichtlich der unternehmerischen Perspektive der Schuldnerin keinerlei Transparenz gegeben war. Der Hausbank der Schuldnerin waren die schwierigen persönlichen Verhältnisse der Beteiligten untereinander hinlänglich bekannt.

Da mindestens keine aktuellen Auswertungen zum Geschäftsbetrieb der Schuldnerin mehr vorgelegt werden konnten, konnte auch kein anderes Kreditinstitut für ein Engagement gewonnen werden."


GmbH: Einlageleistung und gleichzeitig entgeltliche Dienstleistung

Vor geraumer Zeit hatte ich einen Fall geschildert, bei dem es darum ging, ob ein GmbH-Gesellschafter sich die Stammeinlage über einen Dienstleistungsvertrag zurückholen kann (siehe hier).

Heute war nun mündliche Verhandlung vor dem Landgericht in dem oben geschilderten Fall.

Der Bundesgerichtshof hatte schon 2009 entschieden, dass es bei Gründung oder Kapitalerhöhung einer GmbH zulässig ist, dass ein Gesellschafter eine Bareinlage übernimmt und sich zugleich gegenüber der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt verpflichtet (Urteil vom 16.02.2009, II ZR 120/07, "Qivive").

Damit war klargestellt, dass der Abschluss von Dienstverträgen mit Gesellschaftern - insbesondere Geschäftsführeranstellungsverträgen - der Erfüllungswirkung der Bareinlagepflicht nicht entgegensteht. Nicht zulässig ist es aber, wenn Einlagemittel gerade für die Zahlungen an den Gesellschafter "reserviert" werden.

So weit, so unstreitig. Hier war allerdings die entscheidende Frage, ob der mit dem Gesellschafter - seines Zeichens Anwalt - geschlossene Beratervertrag einem Fremdvergleich standhält; in dieser Form also auch mit einem unbeteiligten Dritten geschlossen worden wäre.

Im vorliegenden Fall hielt das Gericht den Vertrag für "grenzwertig" und sah in ihm keine geeignete Grundlage, um die Rückzahlungen an den Gesellschafter zu rechtfertigen (allerdings nicht ohne darauf hinzuweisen, dass die nächste Instanz das natürlich ganz anders sehen könne).

Vor allem stieß sich das Gericht an den folgenden Punkten

  • der Gesellschafter-Anwalt war aus dem Vertrag nicht zu irgendeiner Tätigkeit verpflichtet,
  • die Kündigung war für eine Laufzeit von einem Jahr nur aus wichtigem Grund möglich, also wenn das Festhalten an dem Vertrag unzumutbar ist,
  • die vereinbarte Pauschalvergütung war dem Gericht sogar angesichts des im Prozess behaupteten "prognostizieren Tätigkeitsumfangs" zu hoch.

Na ja, das war für mich keine Überraschung. Wer würde schon mit einem Anwalt einen Jahresvertrag abschließen, in dem steht

"Die Rechtsanwälte erhalten unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsumfang ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von 5.000,00 Euro netto zzgl. der gesetzl. MwSt."

Für Gesellschafter bedeutet das, dass sie bei Verträgen zwischen sich und der Gesellschaft besonders sorgfältig vorgehen müssen und vor allem die zu erbringenden Leistungen und die dafür zu zahlenden Vergütung klar und eindeutig definieren müssen.


Was bringt die GroKo für den ehrbaren Kaufmann?

Ich habe mich durch den Koalitionsvertrag gekämpft. Ein mutiger Entwurf ist es - gelinde gesagt - nicht gerade geworden; eher haben die Koalitionäre sich auf den kleinsten gemeinsamen Nenner geeinigt und es steht zu befürchten, dass in den nächsten Jahren nur verwaltet wird, statt zu gestalten - wenn die SPD-Basis nicht noch dazwischen grätscht.

Ich vermute, den Titel "Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land" hat irgendein Satiriker in letzter Minute beigesteuert.

Der für mich schönste Satz aus dem Koalitionsvertrag lautet:

Wir brauchen ehrbare Kaufleute als Vorbilder unternehmerischen Handelns. Eigentum und Haftung gehören dabei zusammen. (S. 55)

Auf Wikipedia gibt es eine hübsche Grafik zur Definition des ehrbaren Kaufmanns. Gemeint ist jemand, der am Wirtschaftsleben teilnimmt und sich auf der Basis von humanistischer Grundbildung, wirtschaftlichem Fachwissen und gefestigtem Charakter mit Wirtschaftstugenden seiner Verantwortung gegenüber den Stakeholdern des Unternehmens und der Gesellschaft bewusst ist.

Nach Lektüre des Koalitionsvertrages scheint es mir, als sei der durchschnittliche Politiker am anderen Ende der Skala.

Sei es drum: was will die neue Regierung tun:

Die Gründung von Unternehmen soll einfacher werden

Die Bürokratiebelastung soll auf ein Mindestmaß reduziert werden (S. 62) - allerdings nur in der "Start- und Übergangsphase", danach schlägt das Grauen wieder unvermindert zu.

Damit mehr gegründet wird, sollen bestehende Instrumente zur Finanzierung von Gründungen und Wachstum junger Unternehmen fortgeführt (ach?) und weiterentwickelt werden und „wo passend auch für Nicht-Akademiker [geöffnet werden]“. Diese Selbstverständlichkeit steht wirklich auf S. 42 des Koalitionsvertrages.

Natürlich sollen die Bedingungen für Wagniskapital weiter verbessert werden. Damit private Investoren ihr Geld locker machen, soll es steuerliche Anreize geben S. 62 f.) – stand übrigens ganz ähnlich auf Seite 22 des Koalitionsvertrags vom Dezember 2013. Außerdem soll es einen Tech Growth Fund geben um die staatlichen Finanzierungsinstrumente in der Wachstumsphase ergänzen. (S. 42).

Lustig ist in diesem Zusammenhang das Arbeitsbeschaffungsprogramm für Insolvenzverwalter auf S. 62:

In den ersten beiden Jahren nach Gründung werden wir die Unternehmen von der monatlichen Voranmeldung der Umsatzsteuer befreien.

Prima: wenn dann die Gründer vergessen, die von Ihnen kassierte Mehrwertsteuer zu sparen, kann das Finanzamt direkt einen Insolvenzantrag stellen.

Auch im Gesellschaftsrecht tut sich was

Die Regelungen vor allem im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts und die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer sollen zwischen Deutschland und Frankreich vereinheitlicht werden (S. 55). Das kann heiter werden.

Das Recht der Personengesellschaften soll reformiert werden (na ja, das stimmt nicht ganz, erst mal soll eine Expertenkommission eingesetzt werden) und im Aktienrecht soll sich bei Anfechtungsklagen und etwas ändern.

Und weil vom numerus clausus im Gesellschaftsrecht ohnehin nicht so viel übrig ist, soll geprüft werden, ob zur Erleichterung von Forschungskooperationen eine neue Rechtsform für diese Art der Zusammenarbeit eingeführt werden sollte (S. 132) – mal sehen ob die GbRmbH kommt.

Justizsystem

Vor allem aber will die große Koalition das Vertrauen in den Rechtsstaat stärken. Jawoll!

Und wie macht sie das? Zum stellt sie neue Richter ein und zum anderen beschneidet sie die Rechte der Beschuldigten und der Nebenkläger im Strafverfahren (S. 124). Nerven ja auch diese langen Verfahren.

Wirtschaftsstrafrecht und Compliance

Wirtschaftskriminalität soll wirksam verfolgt und angemessen geahndet werden. Deshalb soll das Sanktionsrecht für Unternehmen neu geregelt werden. Das Unternehmensstrafrecht kommt also durch die Hintertür, indem sichergestellt werden soll, dass

bei Wirtschaftskriminalität grundsätzlich auch die von Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern profitierenden Unternehmen stärker sanktioniert werden (S. 127).

Dass die Verhandler vielleicht etwas wenig geschlafen oder es mit dem Weichspülen übertrieben haben, zeigt sich auch auf Seite 127:

Die geltende Bußgeldobergrenze von bis zu zehn Millionen Euro ist für kleinere Unternehmen zu hoch ...

Wie kann eine Obergrenze zu hoch sein? Tatsächlich geht es natürlich darum, dass die bisherige Grenze zu niedrig war: bei Unternehmen mit mehr als 100 Millionen €  Umsatz soll die Höchstgrenze nämlich bei zehn Prozent des Umsatzes liegen – also über 10 Mio. €

Schön – zumindest für mich - ist aber, dass es gesetzliche Vorgaben und Anreize für die Aufklärungshilfe durch „Internal Investigations“ geben soll. Wenn das Unternehmen der Staatsanwaltschaft schon mal dadurch Arbeit abnimmt, dass es alles selber ermittelt – und alles offenlegt. Public Private Partnership also.

Und das waren nur die eher langweiligen Teile zu Recht und Wirtschaft. Zu den Themen wie Arbeitsrecht, soziale Sicherung, Digitalisierung, Außenpolitik und Ökologie sage ich besser gar nichts.


Skizze GmbH & Co. KG

GmbH & Co. KG? Ist doch ganz einfach, eigentlich

"Also" sagt der Mandant "ist die KG doch eigentliche nur eine plumpe Hülle?".

Ich habe erst einmal gar nicht verstanden was er meint, aber irgendwann ist es mir gedämmert: er hatte nicht verstanden, wie seine GmbH & Co. KG eigentlich funktioniert.

Das ist auch nicht weiter schlimm, denn Unternehmer heißen ja deswegen Unternehmer, weil sie etwas unternehmen und nicht deshalb, weil sie Paragraphen lesen.

Aber nur gut informierte Mandanten treffen gute Entscheidungen. Also ran ans Flipchart und das Ganze erklärt:

In einer Kommanditgesellschaft (KG) gibt es immer zwei Arten von Gesellschaftern: solche die eine Einlage zeichnen und ansonsten nicht haften – die Teilhafter oder Kommanditisten – und die, die mit ihrem gesamte Vermögen haften – die Vollhafter oder Komplementäre (§ 161 HGB).

In einer GmbH & Co. KG ist der Vollhafter eine GmbH, das ist alles. Dies dient nur einem Zweck, nämlich dem, dass am Ende keine Mensch mit seinem Privatvermögen haftet, sondern nur eine GmbH.

In der Regel gehört das ganze Vermögen der KG und diese erledigt das operative Geschäft – stellt Mitarbeiter ein, schließt Verträge mit Lieferanten und Kunden etc. Die GmbH hat oft nur ein Konto auf dem die Stammeinlage liegt.

Weil eine GmbH nur ein juristisches Konstrukt ist und nicht selber handeln kann, braucht sie mindestens einen Geschäftsführer (§ 47 GmbHG). Aus dieser Konstruktion resultiert auch die eigenartige Vertretungsregelung bei der GmbH & Co. KG.

Die Geschäftsführer der GmbH vertreten die GmbH und diese vertritt als Vollhafterin die KG. In Verträgen und Klagen heißt das dann:

X GmbH & Co. KG, diese vertreten durch ihre Komplementärin Y GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer A und B

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Symbolbild

Gewinnvorträge in der GmbH beim Unternehmensverkauf

Vor kurzem hatten wir schon einmal etwas dazu geschrieben, wem der laufende Gewinnanspruch beim Verkauf einer GmbH zusteht.

Eine weitere Frage die in diesem Zusammenhang immer wieder auftaucht, ist, wie beim Verkauf von Anteilen an einer GmbH mit aufgelaufenen Gewinnvorträgen umgegangen werden soll.

Grundsatz

Beim Verkauf von GmbH-Anteilen - einem so genannten Share-Deal - bleibt die Gesellschaft unverändert, nur der Eigentümer wechselt. Der Käufer erwirbt daher grundsätzlich auch die zum Übergabestichtag vorhandenen aufgelaufenen Bilanzgewinne.

In der Praxis stellt sich für Käufer und Verkäufer daher die Frage, wie sie mit diesen aufgelaufenen Gewinnvorträgen umgehen - zumal zu einem Zeitpunkt über den Kaufpreis verhandelt wird, zu dem oft noch nicht feststeht, wie viel Kapital zum Übergabestichtag tatsächlich vorhanden sein wird.

Festlegung des Eigenkapitals im Kaufvertrag

Beispielsweise soll der Kaufpreis 500.000,00 € betragen, bei einem Eigenkapital von 100.000,00 €. Mit Eigenkapital ist hier allerdings nicht das satzungsgemäße Kapital gemeint, sondern Vermögen abzüglich Schulden. Im Vertrag kann dies beispielsweise wie folgt formuliert werden:

"Der Kaufpreis für die in einzelnen bezeichneten Anteile beträgt 500.000,00 € (Euro fünfhunderttausend). Dabei gehen die Parteien davon aus, dass die Gesellschaft zum Übertragungsstichtag über ein Eigenkapital in Höhe von 100.000,00 € verfügt. Das Eigenkapital ist zu ermitteln als Differenz der Posten der Aktivseite (§ 266 Abs.2 HGB) zur Summe aus Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und Passiven latenten Steuern (§ 266 Abs.3 Buchstabe B-E HGB)."

Auf den Übergabestichtag wird dann eine Zwischenbilanz erstellt, aus der sich das Eigenkapital ergibt. Ist das Eigenkapital zu diesem Stichtag höher als vereinbart, erhöht sich der Kaufpreis um diesen Betrag. Ist das Eigenkapital niedriger, dann reduziert sich der Kaufpreis nachträglich um diesen Betrag.

Wenn sich beispielsweise auf der Grundlage des auf den Übergabestichtag erstellten Abschlusses ergibt, dass das Eigenkapital zum Übergabestichtag 150.000,00 € beträgt, erhöht sich der Kaufpreis um 50.000,00 € (150.000,00 € - 100.000,00 €) auf 550.000,00 €.

Vorherige Ausschüttung

Viele Unternehmer schütten Bilanzgewinne nicht in voller Höhe sofort aus, sondern belassen diese in der Gesellschaft - der Hintergrund ist dabei meist, dass bei Ausschüttung Kapitalertragssteuer anfällt, die eingespart werden soll.

Aus Sicht des Käufers muss geprüft werden, wie viel Kapital als operatives Arbeitskapital wirklich im Unternehmen gebraucht wird.

Ist für den Betrieb des Unternehmens "unnötiges" Kapital vorhanden, kann es sinnvoll sein, dieses nicht benötigte Kapital im Vorfeld der Übertragung an den Verkäufer auszuschütten - sofern die Liquidität hierfür ausreicht.

Der Verkäufer hat hiervon keinen Nachteil, da der Gewinn bei Veräßerung von GmbH-Anteilen so besteuert wird wie eine laufende Gewinnausschüttung.

Bandbreite für das Eigenkapital

Üblicherweise vereinbaren die Parteien neben dem Wert der für die (vorläufige) Ermittlung des Kaufpreises zugrunde gelegt wird, auch eine Bandbreite von maximalem und minimalem Wert des zu übertragenden Eigenkapitals.

Dies gibt beiden Seiten Sicherheit im Hinblick auf den Kaufpreis und dessen Finanzierung.

In jedem Fall sollte die Frage einer möglichen Vorabausschüttung aufgelaufener Bilanzgewinne und des zu übertragenden Eigenkapitals im Rahmen der finalen Kaufvertragsverhandlungen geregelt werden.


Skulptur

Was haben Früchte mit dem Gewinnanspruch beim Kauf einer GmbH zu tun?

Gerade haben Unternehmenskäufe Saison. Eine häufige Frage beim Kauf eines GmbH-Anteils lautet, wem eigentlich der bis zum Verkauf erwirtschaftete Gewinn (Gewinnanspruch) zusteht.

Entstehen des Gewinnauszahlungsanspruchs

Um diese Frage zu beantworten, muss man erst einmal verstehen, wie der Gewinnauszahlungsanspruch überhaupt entsteht. Dieser setzt voraus, dass der Jahresabschluss aufgestellt und von der Geschäftsführung festgestellt ist. Erst dann können die Gesellschafter einen Beschluss darüber fassen, wie der Jahresüberschuss oder der Bilanzgewinn verwendet wird; so in etwa steht es in § 29 GmbHG.

Für die Gesellschaft ist dabei "Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist" (§ 16 Abs. 1 S.1 GmbH).

Das Zwischenergebnis lautet, dass der Gewinnauszahlungsanspruch gegenüber der GmbH demjenigen zusteht, der bei Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses Gesellschafter ist - also im Regelfall dem neuen Gesellschafter. Das ist auch sinnvoll, weil der Anteilsverkauf sich zwischen dem Altgesellschafter und dem Neugesellschafter vollzieht und "die Gesellschaft" nicht weiß, was zwischen diesen vereinbart ist.

Dem entspricht auch die steuerliche Regelung in § 20 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach muss derjenige die Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern, dem die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.

Anspruch des Altgesellschafters gegen den Neugesellschafter

An dieses Zwischenergebnis schließt sich aber die Frage an, ob der Altgesellschafter einen Anspruch gegen den Erwerber hat, einen Teil des Gewinns an ihn weiterzuleiten.

Wenn im notariellen Kaufvertrag geregelt ist, wem der Gewinnanspruch zusteht, ist die Sache klar. Oft ist das aber nicht der Fall oder die Standardklausel im Vertrag ist so unbestimmt, dass nicht eindeutig ist, was gemeint ist.

Die Lösung steckt in diesem Fall im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort finden sich immer wieder an unerwarteten Stellen kluge Lösungen - so auch hier. In den §§ 90 ff. geht es darum, was "Sachen" sind, was Grundstücke, was Grundstückszubehör und was landwirtschaftliches und gewerbliches Inventar ist - und darum was Früchte sind.

In § 101 BGB geht es um die Verteilung der Früchte, also der gezogenen Nutzungen.

"Ist jemand berechtigt" - so steht es dort - "die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist [...] Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil".

Den letzten Teil mit den Gewinnanteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) herangezogen und ist in seiner Entscheidung vom 30.01.1995 - II ZR 45/94 - zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gewinn zwischen Altgesellschafter und Neugesellschafter entsprechend der Dauer ihrer jeweiligen Gesellschafterstellung zu verteilen ist. Aber, so schreibt der BGH:

"Da die Vorschrift dispositiv ist, ist Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit freilich, daß die Beteiligten keine abweichenden Abreden zugunsten des Übernehmenden oder zugunsten des Übertragenden getroffen haben."

Nur damit nichts durcheinandergerät: bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um einen Anspruch des Altgesellschafters gegen die Gesellschaft, sondern um einen Anspruch gegen den Neugesellschafter (und wenn der keine Geld hat ist nichts zu holen).

Im konkreten Fall muss also immer der notarielle Kaufvertrag gelesen und wenn nötig ausgelegt werden oder - noch besser - gleich eine klare Regelung getroffen werden, wem der Gewinn zusteht.

Hier noch zwei Leseempfehlungen aus unserem Blog:

https://www.schnee-gronauer.de/unternehmensnachfolge-asset-deal-ausgliederung/

https://www.schnee-gronauer.de/kalkulatorischer-unternehmerlohn-unternehmensbewertung-ertragswert-bgh/