Ein Mittel, um einen Mitgesellschafter aus einer GmbH herauszubekommen oder zu verhindern, dass Dritte – z.B. ein Insolvenzverwalter – ungewollt Gesellschafter werden, ist die Einziehung des Anteils. Dabei wird der Anteil vernichtet, wodurch sich dei Beteiligungsquoten der übrigen Gesellschafter ändern. Grundsätzlich erfolgt die Einziehung – auch „Amortisation“ genannt – durch Gesellschafterbeschluss und dessen formfreie Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter.

Da gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile – auch im Falle einer Einziehung – mit dem Stammkapital übereinstimmen muss, kann die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden, die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile durch nominelle Aufstockung an das Stammkapital angepasst oder ein neuer Geschäftsanteil gebildet werden.

Das Gesetz äußert sich recht spärliSchema der Einziehung eines Gesellschaftsanteilsch zur Einziehung. Rechtsgrundlage ist § 34 GmbHG, der lautet:

Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

Nahezu alle GmbH-Satzungen sehen entsprechende Regelungen vor. Einziehungsgründe sind meist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, die Verpfändung der Anteils oder ein schwerwiegender Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Pflichten.

Interessant ist der Verweis auf § 30 GmbHG in Abs. 3 der Vorschrift. Dieser lautet:

Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

Und hier ist Vorsicht geboten, wenn der Einziehungsbeschluss nicht unwirksam sein soll.

Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 Abs.1 GmbHG führt nämlich dazu, dass ein Einziehungsbeschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig ist, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann (siehe z.B. BGH vom 24.01.2012 – II ZR 109/11 und vom 10.05.2016 – II ZR 342/14).

Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde. Von einer stillen Reserve spricht man, wenn der Buchwert eines Gegenstandes unter dessen Verkehrswert liegt – wird der Gegenstand verkauft, werden die stillen Reserven realisiert.

Nach Auffassung des BGH gilt für das im Gläubigerinteresse bestehende Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 3 GmbHG eine bilanzielle Betrachtungsweise. Auszahlungen an (ausgeschiedene) Gesellschafter dürfen nicht zur Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz führen. Deren Vorliegen bestimmt sich nicht nach den Verkehrswerten, sondern nach den Buchwerten einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz; stille Reserven finden demnach keine Berücksichtigung.