Insolvenzverwalter warnen Betriebsinhaber vor Haftung

Mal ganz ehrlich: haben Sie noch einen Überblick, wer nach der aktuellen Rechtslage wann einen Insolvenzantrag stellen muss?

Wenn nicht, befinden Sie sich in guter Gesellschaft. Denn um eine Insolvenzwelle durch die Folgen der COVID-19-Pandemie zu verhindern, hat der Gesetzgeber die entsprechenden Gesetze so oft geändert, dass man leicht den Überblick verliert. Auch die Übergangsvorschriften im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung sind alles andere als übersichtlich: Test gefällig? Schauen Sie hier.

Viele Unternehmer glauben, dass keinen Insolvenzantrag stellen muss, wer wegen der Corona-Krise in echten Zahlungsschwierigkeiten ist.

Das stimmt allerdings nur teilweise: die Antragspflichten sind nicht generell ausgesetzt. Vielmehr gelten Ausnahmen von der strengen Antragspflicht von Februar bis Ende April nur noch für die wenigsten Betriebe.

Aus diesem Grund haben die im VID und im Gravenbrucher Kreis zusammengeschlossenen Insolvenzverwalter nun davor gewarnt, dass sich Unternehmer in der aktuellen Corona-Krise trotz Ausnahmen bei der Insolvenzantragspflicht unwissentlich strafbar machen.

Bei vielen Unternehmen sei noch nicht angekommen, dass sie Gefahr laufen, in die Haftung zu rutschen.

Sollten die betreffenden Unternehmen später doch noch Insolvenz anmelden müssen, werde rückwirkend ein verspäteter Antrag und der Verdacht auf Insolvenzverschleppung geprüft. Das könne die Unternehmer teuer zu stehen kommen.

Neben der Strafbarkeit, die sich vor allem aus § 15a der Insolvenzordnung (InsO) und oft auch § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) ergibt, ist ein weiterer Punkt die im Dezember 2020 neu geregelte Haftung in § 15b InsO. So muss der Geschäftsführer beispielsweise Zahlungen ersetzen, die er nach Eintritt der Antragspflicht geleistet hat, was oftmals auch eine Privatinsolvenz zur Folge hat.


Foto des Schriftzuges des Finanzamts Bad Bentheim:

Bei Zahlungsunfähigkeit muss ab 01.10.2020 wieder ein Insolvenzantrag gestellt werden

Im März hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt; darüber hatten wir hier und hier berichtet. Das galt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht insolvenzreif war und die Krise auf die COVID 19-Pandemie zurückzuführen ist.

Nun hat die Regierungskoalition beschlossen, diese Aussetzung bis zum Jahresende für Unternehmen zu verlängern, die zwar überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind (Link zur Meldung der Bundesregierung). Es ist damit zu rechnen, dass kurzfristig ein entsprechendes Gesetz eingebracht und auch beschlossen wird.

Was positiv klingt, bedeutet aber auch, dass für Unternehmen die (auch) zahlungsunfähig sind, in einem Monat wieder die bisherigen Regeln gelten. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen das Unternehmen in eine Krise geraten ist.

Vereinfacht: Bei GmbH und GmbH & Co. KG die nicht innerhalb von drei Wochen mindestens 90% ihrer fälligen Verbindlichkeiten tilgen können, muss die Geschäftsführung einen Insolvenzantrag stellen (genauer hier und hier).

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht des Deutschen Anwaltvereins schreibt dazu

"Wer sich als Geschäftsführer auf die Schlagzeile ‚Insolvenzantragspflicht ausgesetzt‘ leichtfertig verlässt, begibt sich in ein hohes Haftungsrisiko. In einem späteren Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter alle Zahlungen von ihm persönlich zurückfordern, die nach Eintritt einer tatsächlich doch greifenden Insolvenzantragspflicht aus einer Gesellschaft noch erbracht wurden […] Darüber hinaus schützt die Aussetzung der Antragspflicht in keinem Fall davor, dass Vertragspartner den Geschäftsführer in Haftung nehmen, wenn dieser noch Verträge für die eigentlich zahlungsunfähige Gesellschaft geschlossen hat, ohne den Vertragspartner über das Risiko eines Zahlungsausfalles aufzuklären."

Wenn Sie es noch nicht getan haben, ist es jetzt allerhöchste Eisenbahn, sich um das Thema zu kümmern. Vereinbaren Sie am besten direkt einen Termin.

Keine Panik - wir kümmern uns.


Lego Gefaengnis

Lassen Sie das Verbandssanktionsgesetz nicht Ihr Unternehmen ruinieren

Am 16.06.2020 hat die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft beschlossen. Dieses Gesetz regelt die Einführung eines neuen Gesetzes, nämlich das „Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“.

Außerdem werden mehrere Gesetze geändert und in diese das neue Gesetz eingebaut, z.B. das Gerichtsverfassungsgesetz, die Insolvenzordnung, die Strafprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und die Abgabenordnung.

Erst einmal zur Terminologie: Das sperrige Wort „Verband“ im Sinne des Verbandssanktionsgesetzes umfasst juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Betroffen sind also auf jeden Fall alle Unternehmen: AG, GmbH, UG, GmbH & Co. KG, KG, OHG etc.

Die Idee des Verbandssanktionsgesetzes ist folgende:Read more


Was Sie jetzt tun müssen - eine Maßnahmenliste in Stichpunkten

Im Moment geht es für die meisten Betriebe darum, irgendwie den Betrieb aufrecht zu erhalten.

Wenn die COVID19-Pandemie irgendwann hoffentlich überwunden sein wird, steht die Beseitigung der finanziellen Folgen ganz oben auf der Liste

Aufhänger ist dabei, dass – nach der aktuellen Rechtslage – bis zum 01.10.2020 oder nach Verlängerung bis zum 01.04.2021 eine nun eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden muss. Fangen Sie deswegen am besten jetzt schon an, eine Inventur bei der Liquidität zu machen.

Was ich in den letzten 20 Jahren bei der Sanierung von Unternehmen gelernt haben, haben wir nachfolgend in einer kurzen Maßnahmenliste in Stichpunkten für Sie zusammengefasst.Read more


Warum sinnlose Fragen manchmal doch sinnvoll sind (BFH)

"Willst Du mit mir gehen? 
[ ] Ja
[ ] Nein
[ ] Vielleicht"

Sie kennen das: manchmal weiß man einfach schon vorher, dass die Antwort nicht so ausfällt, wie man es gerne hätte. Warum der Geschäftsführer eines Unternehmens trotzdem fragen muss, hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt und damit die Haftung des Geschäftsführers ausgedehnt (Urteil vom 22.10.2019, VII R 30/18).

Das ist dogmatisch richtig, aber weltfremd.Read more


Foto aus einer maroden Kaserne bei Berlin

Muss ich trotz COVID19 einen Insolvenzantrag stellen?

Seit rund zwei Wochen gibt es nun unsere kostenlose Telefonsprechstunde für Unternehmer zu COVID-19.

In dieser Zeit haben wir eine ganze Reihe von Gesprächen geführt. Nr. 1 der Rangliste der gestellten Fragen war:

„Ich habe kaum noch Einnahmen; muss ich einen Insolvenzantrag stellen?“

Dazu gibt es leider nur eine typische Anwaltsantwort: Es kommt darauf an.Read more


Schwerlasthaken

Unternehmen statt unterlassen (Unternehmensrettung)

Vor auf den Tag genau sechs (!) Monaten hat mich ein Unternehmer angerufen. Er brauche Hilfe - sofort. Er hatte nur begrenzt Überblick über seine Zahlen, aber so viel war klar: seine Unternehmensgruppe war in ernsten Schwierigkeiten.

Die Verbindlichkeiten überstiegen das Vermögen deutlich. Die Liquidität war knapp und die Lieferanten wollten nicht mehr so recht. Ein Tochterunternehmen produzierte jedem Monat Verluste und ein zweites war kurz davor, eingestellt zu werden.

Die Banken waren - wie üblich - mit Globalzessionen und Raumsicherungsübereignung gesichert. Außerdem hatten sie sich Grundschulden an der privaten Immobilien und eine Bürgschaft des Inhabers einräumen lassen. Mit anderen Worten: im Falle einer Insolvenz wäre er auch persönlich ruiniert.

Wir haben die nächsten Schritte genau besprochen und auch, welche Informationen er zusammenstellen soll, damit ich mit seinen Gläubigern eine Lösung aushandeln kann und wir eine übertragende Sanierung hinbekommen. Danach hat er sich nicht mehr bei mir gemeldet.

Heute hat er mich angerufen: von den besprochenen Dingen hat er nichts erledigt, aber das Finanzamt hat wegen Umsatzsteuerschulden das Konto gepfändet, zahlen kann er nicht. Was ich (!) jetzt tun könnte?

Sechs Monate verloren - in der Krisenberatung ist das eine Ewigkeit.

Da kann ich nur noch meine Harry Potter-Ausrüstung aus dem Keller holen. Tarantallegra!


Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung

Wie Sie den Sanierungsberater in der Krise bezahlen können

Die Insolvenzanfechtung ist ganz böse, das weiß jeder.

Deswegen hat der Gesetzgeber auch mit dem "Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (InsoAnfÄndG) vom 29.03.2017 daran herumgedokert. Die Änderungen gelten für Insolvenzverfahren die ab 5. April 2017 eröffnet worden sind.

Ganz besonders böse ist § 133 InsO. Dessen unveränderter Absatz 1 lautet:

"Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte."

Im Klartext: wenn der Schuldner mich auf Kosten der anderen Gläubiger bevorzugt hat und ich wusste, dass die anderen insoweit in die Röhre gucken, muss ich das Erhaltene zurückgeben.

Ein Problem ist die klassische Sanierungsberatung oder genauer, die Rechnung des Sanierungsberaters, denn natürlich weiß der, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht und auch, dass es die anderen Gläubiger benachteiligt, wenn seine Rechnung gezahlt wird - denn dann ist das Geld ja beim Sanierungsberater und nicht bei den anderen Gläubiger.

In einem vom Landgericht Würzburg entschiedenen Fall hat der Insolvenzverwalter genau aus diesem Grund vom Sanierungsberater das Honorar zurückgefordert. Der war auf Initiative einer Bank mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden, das für die Bank die Grundlage ihrer Finanzierungsentscheidung bilden sollte.

Zeigen Sie dem Insolvenzverwalter die rote KarteDas Gericht hat die Klage allerdings abgewiesen (71 O 1592/16 Ins) und die Leistungen des Sanierungsberaters für notwendige bzw. betriebsnotwendige Leistungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bargeschäftsähnlichen Zahlungsvorgängen im Rahmen der Vorsatzanfechtung gehalten; aus meiner Sicht zu Recht.

Das Gericht schreibt:

"Die Erstellung eines Sanierungskonzepts bzw. einer Fortführungsprognose i.S. des § 19 InsO war ein betriebsnotwendiges Geschäft aus Sicht der jetzigen Insolvenzschuldnerin, weil diese Leistungen zur Fortführung des Unternehmens notwendig waren.

Außergerichtliche Sanierungen sind i.d.R. von intensiven und zum Teil langwierigen Verhandlungen zwischen den Beteiligten geprägt. Es ist anerkennt, dass es losgelöst ob es sich um Kapitalbeiträge der Gesellschafter, Tilgungsstundungen der Finanzierer, Zahlungszielverlängerungen der Lieferanten oder um Verzichte der Arbeitnehmer handelt, die rechtswirksame Einigung auf die erforderlichen Sanierungsbeiträge aus rechtlichen Gründen nur auf der Grundlage eines tragfähigen, i.d.R. von einem unabhängigen Experten erstellten Sanierungskonzepts erfolgen (vgl. Andersch/Philipp, NZI 2017, 782).

Auch kann ein Kreditinstitut bei Beachtung dieser Anforderungen einen Sanierungskredit gewähren, ohne sich einem begründeten Sittenwidrigkeitsvorwurf, einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung oder der Gefahr auszusetzen, dass ein Dritter einen Anspruch wegen Gläubigergefährdung realisieren kann (BGH, NJW 1998, 1561; OLG Köln, Urt. v. 3.4.2009 – 6 U 80/08, BeckRS 2010, 03013). Auch insoweit ist anerkannt, dass das Konzept von einem unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmann erstellt und überprüft worden sein sollte.

An der Betriebsnotwendigkeit der Leistungen eines externen Beraters im Rahmen der Prüfung einer Sanierung bzw. Fortführung des Unternehmens bei Liquiditätsproblemen oder drohender Zahlungsunfähigkeit besteht daher kein Zweifel."

Die Sanierungsberaterin hat ihre jeweiligen Rechnungen auch zeitnah zur jeweiligen Leistungserbringung erstellt und die Schulkdnerin hat sie bezahlt. Daher hat das Gericht eine bargeschäftsähnliche Situation angenommen.

Insgesamt ließt sich das Urtei wie ein "Kochbuch" für die Beauftragung und Abrechnung von Beratungsleistungen in der Unternehmenskrise.

Apropos: wenn es "eng" wird bei Ihnen, vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit uns oder noch besser: sorgen Sie vor mit unserem Flyer Risikocheck für Unternehmen .


Marodes Auto

D&O-Versicherung muss bei Insolvenzansprüchen nicht zahlen

Die Managerhaftpflichtversicherung – meistens D&O-Versicherung genannt - ist eine spezielle Variante der Vermögensschadenhaftpflicht, bei der leitende Angestellte und Organe eines Unternehmens gegen die finanziellen Folgen von Vermögensschäden abgesichert werden. Wenn ein Manager einen Fehler macht, sollen er durch die Haftungsansprüche nicht ruiniert werden.

Falls es zu einem Schaden kommt, tritt der Manager normalerweise seinen Freistellungsanspruch gegen die Versicherung an das geschädigte Unternehmen ab.

Ob das überhaupt zulässig ist, war streitig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das in zwei Entscheidungen aber bejaht (Urteil vom 13.04.2016 – IV ZR 304/13 und Urteil vom 13.04.2016 – IV ZR 51/14). Dem Argument, dass hierdurch ein hoher Anreiz zum Missbrauch von D&O-Versicherungen durch das Zusammenwirken der Beteiligten geschaffen wird, tritt der BGH entgegen.

Aus Sicht des Geschädigten ist eine D&O-Versicherung auch etwas feines, denn dann ist wenigstens sichergestellt, dass der Schädiger leistungsfähig ist.

Der Klassiker für D&O-Fälle ist - neben Compliance-Verstößen - die Haftung des Geschäftsführers aus § 64 GmbHG für Zahlungen im Vorfeld der Insolvenz (Beispiele zu § 64 GmbHG finden Sie hier).

Hiermit hat sich der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) in seinem Urteil am 20.07.2018 befasst (I-4 U 93/16). Danach umfasst der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbH-Gesetz.

Im zu entscheidenden Fall war die Geschäftsführerin einer GmbH gemäß § 64 GmbH-Gesetz erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von über 200.000 € ausgeführt hatte. Der Insolvenzverwalter hatte ein dementsprechendes rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Geschäftsführerin erwirkt.

Diese Forderung hatte die Geschäftsführerin bei ihrer Versicherung angemeldet und verlangte Freistellung. Nach ihrer Auffassung habe ihre D&O-Versicherung auch für solche gegen sie gerichtete Haftungsansprüche aufzukommen.

Nach Auffassung des OLG ist der geltend gemachte Anspruch schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde.

Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.

Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei auch deshalb nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen, die im Schadensersatzrecht erhoben werden können, bei § 64 GmbH-Gesetz nicht vorgesehen seien.

Das Urteil hat eine erhebliche praktische Bedeutung. Auch wenn Sie als Geschäftsführer eine D&O-Versicherung haben, heißt das also nicht, dass Sie auf der sicheren Seite sind – lassen Sie sich im Vorfeld einer Krise beraten.

Quelle: Justiz NRW


Foto aus einer maroden Kaserne bei Berlin

Steilvorlage für den Staatsanwalt

Das Insolvenzgericht schickt in diversen Fällen automatisch Informationen an die Staatsanwaltschaft - so sehen es die "Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)" vor.

Hier ein Beispiel aus einem Bericht des Insolvenzverwalters den der Staatsanwalt direkt abschreiben kann für seine Anklage wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) und anderes:

Im Rahmen der Fortführung der ersten Insolvenz hat der damalige Insolvenzverwalter einige Jahre dafür Sorge getragen, dass die der Insolvenzschuldnerin obliegenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtliche Pflichten auch tatsächlich erfüllt wurden.

Nach Annahme eines durch den damaligen Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans wurde die Schlussverteilung durchgeführt und das Insolvenzverfahren schließlich aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass ab 2007 wieder der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin für die Erfüllung der Pflichten des internen Rechnungswesens (Buchführung, Abgabe von Steuererklärungen, z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteuermeldungen etc.) alleine - d.h. ohne Überwachung durch einen Insolvenzverwalter - verantwortlich war.

Diesen Pflichten kam der Geschäftsführer nach den hier vorliegenden Ermittlungen nicht hinreichend nach. Dem liegt vermutlich zugrunde, dass dieser sich in erster Linie als „Handwerker“ und erst in zweiter Linie als „Kaufmann“ versteht, sodass die gesamte Buchhaltung der Schuldnerin ab 2007 massiv vernachlässigt wurde. Im Ergebnis stellt es sich so dar, dass für die Zeiträume nach dem 01.01.2007 weder Jahresabschlüsse noch Steuererklärungen erstellt wurden.

Die Schuldnerin hatte zwar einen Steuerberater beauftragt, der auch Auswertungen aus den Buchhaltungsunterlagen fertigte. Zur Erstellung von Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen kam es nach Angaben des Steuerberaters allerdings nicht, da die sich aus dem Belegwesen ergebenden Unstimmigkeiten nicht hinreichend geklärt werden konnten und ständig Zahlungsrückstände bestanden, so dass der Steuerberater die erforderlichen Arbeiten (nachvollziehbar) verweigert hat.

Selbst unter der Annahme, dass dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht bewusst war, dass der Sanierungsgewinn im Jahre 2007 (durch den Forderungsverzicht der Gläubiger aufgrund des Insolvenzplans) zu versteuern war und er irrig davon ausging, dass alle Überschüsse der Folgejahre mit dem Verlustvortrag aus den vorhergehenden Geschäftsjahren verrechenbar gewesen wären, ist die Nichterstellung von Jahresabschlüssen über mehrere Jahre hinweg aus kaufmännischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Im Jahr 2011 wurde eine Außenprüfung durch das Finanzamt durchgeführt. Da die Höhe des Sanierungsgewinns aus dem Geschäftsjahr 2007 die Höhe des zuvor angesammelten Verlustvortrages überstieg, ergaben sich für die Folgejahre ab 2008 jeweils Steuernachzahlungen. Den teilweise vorgenommenen Schätzungen der Finanzverwaltung konnte nicht qualifiziert entgegen getreten werden, da es an den entsprechenden Auswertungen bzw. einem nachvollziehbaren und vollständigen internen Rechnungswesen fehlte.

Nachdem die Schuldnerin sich nicht in der Lage sah, die Steuerschulden zu begleichen, erließ die Finanzverwaltung hinsichtlich des Geschäftskontos der Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und stellte schließlich auch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.