Die Managerhaftpflichtversicherung – meistens D&O-Versicherung genannt – ist eine spezielle Variante der Vermögensschadenhaftpflicht, bei der leitende Angestellte und Organe eines Unternehmens gegen die finanziellen Folgen von Vermögensschäden abgesichert werden. Wenn ein Manager einen Fehler macht, sollen er durch die Haftungsansprüche nicht ruiniert werden.

Falls es zu einem Schaden kommt, tritt der Manager normalerweise seinen Freistellungsanspruch gegen die Versicherung an das geschädigte Unternehmen ab.

Ob das überhaupt zulässig ist, war streitig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das in zwei Entscheidungen aber bejaht (Urteil vom 13.04.2016 – IV ZR 304/13 und Urteil vom 13.04.2016 – IV ZR 51/14). Dem Argument, dass hierdurch ein hoher Anreiz zum Missbrauch von D&O-Versicherungen durch das Zusammenwirken der Beteiligten geschaffen wird, tritt der BGH entgegen.

Aus Sicht des Geschädigten ist eine D&O-Versicherung auch etwas feines, denn dann ist wenigstens sichergestellt, dass der Schädiger leistungsfähig ist.

Der Klassiker für D&O-Fälle ist – neben Compliance-Verstößen – die Haftung des Geschäftsführers aus § 64 GmbHG für Zahlungen im Vorfeld der Insolvenz (Beispiele zu § 64 GmbHG finden Sie hier).

Hiermit hat sich der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) in seinem Urteil am 20.07.2018 befasst (I-4 U 93/16). Danach umfasst der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbH-Gesetz.

Im zu entscheidenden Fall war die Geschäftsführerin einer GmbH gemäß § 64 GmbH-Gesetz erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von über 200.000 € ausgeführt hatte. Der Insolvenzverwalter hatte ein dementsprechendes rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Geschäftsführerin erwirkt.

Diese Forderung hatte die Geschäftsführerin bei ihrer Versicherung angemeldet und verlangte Freistellung. Nach ihrer Auffassung habe ihre D&O-Versicherung auch für solche gegen sie gerichtete Haftungsansprüche aufzukommen.

Nach Auffassung des OLG ist der geltend gemachte Anspruch schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde.

Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.

Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei auch deshalb nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen, die im Schadensersatzrecht erhoben werden können, bei § 64 GmbH-Gesetz nicht vorgesehen seien.

Das Urteil hat eine erhebliche praktische Bedeutung. Auch wenn Sie als Geschäftsführer eine D&O-Versicherung haben, heißt das also nicht, dass Sie auf der sicheren Seite sind – lassen Sie sich im Vorfeld einer Krise beraten.

Quelle: Justiz NRW