Personalabbau bei dauerhaft weniger Nachfrage
Professor Opaschowski beschäftigt sich mit Trends und damit, wie sich unser Leben in Zukunft entwickelt. Er meint, dass die aktuelle Situation sich dauerhaft auf den Konsum auswirken wird:
Insgesamt beobachte ich eine starke Zurückhaltung im Kaufverhalten der Leute. Und ich prognostiziere, dass das langfristig so bleibt (Link zum Zitat).
Was bedeutet es für Unternehmen, wenn die Nachfrage dauerhaft zurückgeht?
Der Verband der derzeit kränkelnden Automobilindustrie (VDA e.V) hat seine Mitarbeiter befragt. Bis Ende Juni wollen 39 % der Unternehmen Personal abbauen, wenn die Nachfrage weiter so mau bleibt. Bis Ende Juli sollen es 65 % der Mitgliedsunternehmen des VDA sein. Manche der befragten Firmen erwägen die Kürzung von bis zu 40 % der Jobs.
Aber wie packt man es an? Dafür gibt es diverse Instrumente - nachfolgend ein Überblick:Read more
Sanierung durch stille Beteiligung und partiarisches Darlehen
Was tun, wenn der Gläubiger eine Forderung im Moment nicht zurückzahlen kann?
Hier kann eine "Unwandlung" in eine stille Beteiligung eine Lösung für den Schuldner sein und zugleich dem Gläubiger die Chance geben, seine Forderung zu retten und von einer künftigen positiven Entwicklung des Schuldners zu profitieren. Auch eine Änderung des Darlehens in ein partiarisches Darlehen kann - zumindest hinsichtlich der Zinsen - Luft verschaffen.Read more
Klappt ein Freikaufen von der Insolvenzanfechtung? (BGH)
Ob eine Insolvenzanfechtung droht, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist in vielen Sanierungsgesprächen und -verhandlungen ein relevanter Punkt.
Eine Voraussetzung, damit Handlungen durch den Insolvenzverwalter angefochten werden können, ist, dass diese Handlung die Gläubiger benachteiligt hat (§ 129 InsO). Wenn beispielsweise der Schuldner an einen Gläubiger zahlt, werden dadurch die anderen benachteiligt.
Aber wie ist es zu beurteilen, wenn es am Ende keine Forderungen von Insolvenzgläubigern gibt? Oder andersherum gefragt: kann ein potentieller Anfechtungsgegner sich dadurch freikaufen, dass er die Insolvenzgläubiger befriedigt?
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 14.02.2019 entschiedenen Fall (X ZB 25/17) ging es um folgenden Sachverhalt:
An die B waren nach dem Tod ihrer Mutter aus zwei Lebensversicherungsverträgen insgesamt rd. 33 T€ ausgezahlt worden. Da der B kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugestanden hatte, hat der Insolvenzverwalter diese Auszahlung als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO angefochten.
Es gab nur einen Insolvenzgläubiger mit einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung von rd. 6 T€; dieser hat die Anmeldung zurückgenommen, nachdem die B seine Forderung befriedigt hatte.
In der Folge beantrage B die Einstellung des Verfahrens. Nachdem ihn das Gericht dazu aufgefordert hatte, beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung. In die Berechnungsmasse hatte der Verwalter auch die Höhe des Anfechtungsanspruchs einberechnet - zu Recht, wie der BGH meint.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Einzubeziehen sind auch Vermögenswerte, die noch nicht verwertet worden sind.
Dies gilt allerdings nur in dem Umfang, in dem die Einziehung der Forderung zur Befriedigung aller Gläubiger - der Insolvenz- wie auch der Massegläubiger - erforderlich gewesen wäre. Nach Ansicht des BGH steht der Anfechtung auch nicht entgegen, dass nur ein einziger Insolvenzgläubiger vorhanden war. Weil die Begründung lesenswert ist, soll sie hier insoweit wiedergegeben werden (Rz 11 des Beschlusses):
Das Gesetz erklärt in § 129 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen für anfechtbar, welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Damit wird aber keine Mehrzahl von Insolvenzgläubigern vorausgesetzt. Es soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit benachteiligt sein müssen (BT-Drucks. 12/2443 S. 157); es genügt nicht, dass nur einzelne Gläubiger aus dieser Gesamtheit benachteiligt werden. Nur in diesem Sinne trifft die Aussage zu, dass die Benachteiligung eines einzelnen Gläubigers nicht genügt (vgl. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 46). Ist nur ein Insolvenzgläubiger vorhanden, stellt dieser die Gläubigergesamtheit dar. Seine Benachteiligung kann die Anfechtung einer Rechtshandlung rechtfertigen.
Ebenso wenig steht der Anfechtung entgegen, dass die weitere Beteiligte zu 2 während des Nachlassinsolvenzverfahrens die Forderung des einzigen Insolvenzgläubigers befriedigt hat. Der Anfechtungsanspruch entstand mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einschließlich der unmittelbar durch die Zuwendung der Versicherungsleistungen bewirkten objektiven Gläubigerbenachteiligung. Die einmal gegebene Gläubigerbenachteiligung kann grundsätzlich nur dadurch wieder beseitigt werden, dass der Anfechtungsgegner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand oder dessen vollen Wert im Sinne einer vorweggenommenen Befriedigung des individuellen Rückgewähranspruchs in das Vermögen des Schuldners zurückführt (BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 15 mwN). Dies ist hier nicht geschehen.
Soweit der Bundesgerichtshof im Übrigen ausgeführt hat, die Insolvenzgläubiger würden nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse auch ohne Anfechtung und Rückgewähr des Erlangten ausreiche, um alle Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187; vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 20), ist damit der Fall gemeint, dass Insolvenzgläubiger vorhanden sind und die Masse groß genug ist, um zunächst die vorrangigen Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu decken und sodann sämtliche Insolvenzforderungen zu befriedigen. Damit nicht vergleichbar ist der hier gegebene Fall, dass die Masse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten und den (einzigen) Insolvenzgläubiger zu befriedigen, und der Anfechtungsgegner ausschließlich die Forderung des Insolvenzgläubigers begleicht.
Mit Freikaufen war hier also nichts.
Im wirtschaftlichen Ergebnis musste B also nicht nur die Forderung des einzigen Insolvenzgläubigers begleichen, sondern auch alle Masseverbindlichkeiten - hier die Vergütung des Verwalters und die Gerichtskosten - und sich dabei so behandeln lassen, als habe der Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch erfolgreich durchgesetzt.
Kurze Auffrischung: Hier haben wir den Unterschied zwischen Insolvenzforderungen und Masseforderungen anhand eines BAG-Urteils erklärt.
Der EU-Restrukturierungsrahmen kommt: Sanierungschancen für Unternehmen und Private
Gestern hat das Europaparlament das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über die "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren" gebilligt (Pressemeldung).
Dieser EU-Restrukturierungsrahmen zielt darauf ab, die "Sanierungskultur" von Unternehmen zu verbessern und Hindernisse für den freien Kapitalfluss durch Umstrukturierungs- und Insolvenzverfahren in den Mitgliedstaaten zu beseitigen. Jedenfalls seit 2014 arbeitet die EU bereits an diesem Vorhaben - hier finden Sie relevante Dokumente dazu.
„Wir möchten den Unternehmergeist fördern, indem wir Umstrukturierungen oder Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten erleichtern. Dazu gehören Start-ups, die beim ersten Mal nicht erfolgreich sind. Oft wird Scheitern als Stigma gesehen, aber eigentlich ist es ein Teil des Lernprozesses. Junge Menschen müssen motiviert werden, Unternehmen zu gründen, und diese Richtlinie wird ihnen bei Schwierigkeiten helfen“, wird die Berichterstatterin Prof. Dr. Angelika Niebler zitiert.
Der Insolvenzrahmen umfasst - wie schon der eingängige Titel der Richtline sagt - drei Hauptbereiche:
- Präventiver Umstrukturierungsrahmen: Durch ein Moratorium soll den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet werden, in ausreichender Zeit einen erfolgversprechenden Restrukturierungsplan zu erstellen und mit den betroffenen Gläubigern zu verhandeln. Das Moratorium soll zunächst auf vier Monate begrenzt bleiben und kann nur bei relevantem Fortschritt in den Verhandlungen und weiteren Voraussetzungen auf maximal zwölf Monate verlängert werden. Der während des Moratoriums zu entwickelnde Restrukturierungsplans ist das zentrale Instrument der Richtlinie.
- Zweite Chance für ehrlich zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmer durch vollständige Schuldenentlastung nach maximal drei Jahren mit Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch - das wird die Restschuldbefreiungsphase in Deutschland für alle Schuldner deutlich verkürzen.
- Maßnahmen für die Mitgliedstaaten zur Steigerung der Effizienz von Insolvenz-, Umstrukturierungs- und Entlastungsverfahren, insbesondere die zweckmäßige Behandlung der Verfahren
Nun muss der Rat die Richtlinie billigen, bevor Sie im Amtsblatt veröffentlicht wird. Danach muss diese noch durch die nationalen Gesetzgeber in das jeweilige Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist beträgt zwei Jahre.
Der Kollege Daniel Friedemann Fritz gibt in einem im Januar erschienenen Aufsatz in der InDat (pdf) einen Überblick über das Sanierungsverfahren und der Kollege Friedrich Cranshaw hier.
Unternehmenssanierung: Sanierungsgewinne bald wieder steuerfrei
Bei einer Sanierung verzichten Gläubiger normalerweise auf einen Teil ihrer Forderungen. Das führt bei dem zu sanierenden Unternehmen automatisch zu einem Ertrag, dem so genannten Sanierungsgewinn.
Wie dieser Sanierungsgewinn steuerlich zu behandeln ist, hat direkt Einfluss darauf, ob die Sanierung klapp. Wenn das Unternehmen auf den Forderungsverzicht seiner Gläubiger Steuern bezahlen muss, wird die Liquidität erheblich belastet.
Da das ziemlich widersinnig ist, gab es einen Sanierungserlass, der diese Sanierungsgewinne steuerfrei stellte. Seit 2016 geht es zwischen Bundesfinanzhof und Gesetzgeber zu dieser Frage hin- und her – das ganze noch mit einem europarechtlichen Einschlag.
Nachdem im August 2018 Die EU-Kommission den Sanierungserlass nicht als rechtwidrige Beihilfe eingestuft hat und der Bundesregierung einen „Comfort Letter“ geschickt hatte, konnte die Regierung das Thema nun angehen (Infos hier und hier).
Am Abend des 08.11.2018 hat der Bundestag den Entwurf des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ mit den Beschlüssen des Finanzausschusses angenommen (siehe hier, Artikel 19).
Damit werden schon die im Juni 2017 beschlossenen Regelungen in Artikel 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen in Kraft gesetzt.
Wie üblich ist ein anständiger Steuerpararaph ein paar Seiten lang. Die relevanten Passagen lauten:
"Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung in Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei."
"Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag [...] in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen [...] nicht abgezogen werden."
Sinngemäß gilt das auch für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.
Dieses Mal stimmt es auch fast, was ohnehin in allen Gesetzentwürfen steht: "Alternativen: Keine."
Mängel im Insolvenzrecht - Schutzschirmverfahren muss besser werden
Mittlerweile werde ich fast immer, wenn es um eine Unternehmenskrise geht, auf das Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung angesprochen.
In den allermeisten Fällen, sind beide Verfahren aber leider weder möglich, noch geeignet - trotzdem halten viele es für eine tolle Möglichkeit, einfach und schnell aus der Krise herauszukommen.
"Schuld" daran, sind auch größere Kanzleien, die dies als Geschäftsmodell für sich erkannt haben und damit über die Lande ziehen und offensiv dafür werben. Ein schönes Beispiel dafür, wie das bei Trigema gelaufen ist findet sich hier.
Als die entsprechenden Instrumente 2012 mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen "erfunden" wurden, wurde gleich vereinbart, nach fünf Jahren zu prüfen, ob alles funktioniert wie erhofft.
Nun berichtet die Presse (hier die FAZ, dort das Handelsblatt) über das Ergebnis der im Auftrag des Bundesjustizministerium erstellten aber noch unveröffentlichten Studie.
Diese kommt zu dem Ergebnis, dass das mit dem neuen § 270b in die Insolvenzordnung aufgenommene Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung Mängel aufweisen.
In den ersten fünf Jahren nach der Einführung des Gesetzes habe es nur gut 1.600 ESUG-Verfahren mit Eigenverwaltung gegeben - gerade einmal rd. 3,5 % an allen deutschen Insolvenzverfahren. Vor allem bei größeren Unternehmen wurde das Verfahren angewandt, mit mehr als 50 Beschäftigten und ab zehn Millionen Euro Jahresumsatz.
Das Handelsblatt schreibt:
Eine „eher skeptische Gesamtbewertung“ des ESUG wird laut Studie „durch die Erfahrung geprägt, dass die vorläufige Eigenverwaltung bei dafür nicht geeigneten Schuldnern angeordnet wurde und dass mit einer Eigenverwaltung hohe Zusatzkosten verbunden gewesen. Vielfach sei festgestellt worden, dass ungeeignete Verfahren mit einer vorläufigen Eigenverwaltung starten und dann in ein Regelverfahren übergehen. Dieser „Wechsel der Verfahrensart führt zu Disruptionen und wirkt zudem kostenerhöhend“, heißt es in dem Bericht. Deutliche Vorteile des Schutzschirmverfahrens werden „eher nicht gesehen“.
Ganz im Ernst: keinen der sich damit auskennt, überrascht dieser Befund. Lassen Sie sich besser seriös beraten. Am besten von uns.