Schilder (Beelitzer Heilstätten)

Entwicklung der Insolvenzzahlen im Vergleich zum Vorjahr uneinheitlich

Gestern hat das Statistische Bundesamt neue Insolvenzzahlen veröffentlicht.

Im Januar 2021 wurden 31,1 % weniger Anträge auf Eröffnung von Unternehmensinsolvenzen verzeichnet als Januar des Vorjahres. Die COVID-bedingten wirtschaftlichen Probleme vieler Unternehmen haben also noch nicht zu einer Insolvenzwelle geführt.

für den Monat März 2021 meldet das Statistische Bundesamt allerdings einen Anstieg von 18 % bei den eröffneten Regelinsolvenzen gegenüber dem Vorjahresmonat. Der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands sieht in diesem deutlichen Anstieg auch einen Sondereffekt aufgrund einer Gesetzesänderung, die die Insolvenz natürlicher Personen betrifft.

Ende Dezember wurde die Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase bei natürlichen Personen von sechs auf drei Jahre beschlossen. Viele Schuldner haben daher mit der Stellung eines Insolvenzantrags gewartet.

Interessant ist, dass der Verband der Insolvenzverwalter derzeit kein Anzeichnen für einen starken Anstieg der Unternehmensinsolvenzen bei besonders gefährdeten Branchen wie der Hotellerie oder der Reise- und Tourismusbranche sieht und meint, die staatlichen Hilfsmaßnahmen würden Wirkung zeigen.

Tatsächlich sind die Insolvenzzahlen im Vergleich zum Vorjahr nur in den Wirtschaftszweigen "Sonstige Dienstleistungen" und "Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen" gestiegen.

Die nächsten Monate werden zeigen, ob sich ein deutliches Ansteigen der Insolvenzzahlen vermeiden lassen wird - ich bin nicht optimistisch.


Das nächste Spiel ist immer das schwerste (Insolvenz in Eigenverwaltung)

Jetzt also auch der 1. FC Kaiserslautern!

Am 15. Juni 2020 hat die Geschäftsführung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt.

„Ziel des Verfahrens ist es, zügig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen“

sagt Soeren Oliver Voigt, der Geschäftsführer. Die Rhetorik ist also die gleiche, wie bei allen Eigenverwaltungsverfahren: Stichwort "Neustart" - Sie kennen das.

Das Verfahren gibt es in der jetzigen Form seit 2012 und ist in den Paragrafen 270 ff. der Insolvenzordnung geregelt. Auch ein Eigenverwaltungsverfahren ist allerdings eine Insolvenz, auch wenn die Betroffenen das meist nicht so klar benennen. Read more


Scherbenhaufen

Bislang keine COVID19-bedingte Pleitewelle

Zumindest bis Ende April 2020 ist die befürchtete Pleitewelle zum Glück nicht eingetreten.

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nahm im März zwar im Vergleich zum zum Vorjahresmonat um 1,6 % zu, fiel im April aber gleich wieder um 13,4 % (Quelle: Statistisches Bundesamt).

Das Statistische Bundesamt nennt als Ursache für das Ausbleiben der Zunahme von Insolvenzanträgen, dass die Bearbeitungszeiten sich durch den teilweise eingeschränkten Betrieb der Insolvenzgerichte verlängert hätten und die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen greifen. Wesentliche Hebel hierbei sind, dass zum einen die Insolvenzantragspficht zunächst bis September ausgesetzt ist und zum anderen die Antragsmöglichkeit für Gläubiger eingeschränkt wurden.

Das wird aber voraussichtlich nicht so bleiben. Zum einen häufen viele Betriebe jetzt Schulden auf, die sie dann nicht tilgen können und zum anderen ist damit zu rechnen, dass die Konjunktur eine herbe Delle bekommen und in der Folge auch die Konsumlaune sinken wird. Der Verband der Insolvenzverwalter rechnet denn auch mit einem zweistelligen Zuwachs für das Gesamtjahr.

Grafik zum zeitlichen Verlauf des Suchbegriffs "Insolvenz"Dass das Thema im Moment (zu recht) viele Unternehmer beschäftigt, merken wir aber auch bei den Anfragen die uns erreichen und an den Zugriffen auf unsere Internetseite.

Unserem Blog gibt es seit 2012 und so lange schreiben wir auch mehr oder weniger reglmäßig zu Insolvenzthemen. Das folgende Bild zeigt, wie oft unsere Seite jeden Tag in der Suchmaschine von Google zum Suchbegriff "Insolvenz" angezeigt eingeblendet wird.

Da wir bewusst keine Analysewerkzeuge wie Google-Analytics verwenden, können und wollen wir das nicht im Detail auswerten, aber ein Indiz ist es schon.


Symbolbild Industrie

Neue Perspektiven für den Betrieb der Karl-Heinz Rettweiler Elektromaschinenbau GmbH

Für das auf die Wartung und Inspektion von Elektromotoren und Industriepumpen spezialisierte mittelständische Unternehmen aus Gelsenkirchen konnte im Rahmen einer übertragenden Sanierung innerhalb von sechs Wochen ein Investor gefunden werden.

Das in zweiter Generation geführte Unternehmen aus Gelsenkirchen mit rund 30 Mitarbeitern musste Ende September beim Amtsgericht Essen einen Insolvenzantrag stellen. Die Bemü­hungen der Geschäftsführung, die Unternehmenskrise anderweitig zu bewältigen, waren gescheitert.

Das Amtsgericht Essen bestellte den sanierungserfahrenen Rechtsanwalt Dr. Sebastian Henneke, Partner von hrm Henneke Röpke Rechtsanwälte aus Duisburg zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Ihm gelang es, den Geschäftsbetrieb mit Hilfe der kompetenten und engagierten Mitarbeiter zu stabilisieren und störungsfrei fortzuführen. Gleich zu Beginn des Verfahrens schaltete der vorläufige Insolvenzverwalter auch die auf Unternehmensverkäufe spezialisierte Beraterin Bärbel Schnee-Gronauer aus Schüttorf ein, um dem Unternehmen über die Suche eines geeigneten Investors die erforderliche finanzielle Basis und eine langfristige Fortführungsperspektive zu verschaffen.

Mehrere strategische Investoren zeigten Interesse. Letztlich erhielt die Antriebstechnik Radike GmbH aus Warendorf den Zuschlag und übernimmt nun den Geschäftsbetrieb. Anfang Dezember wurde der Unternehmenskaufvertrag unterzeichnet. Das Unternehmen wird nahtlos fortgeführt, sämtliche Arbeitsplätze bleiben bestehen.

Auch bei eher kleineren Unternehmen und insbesondere auch in der Krise lohnt sich ein professioneller Investorenprozess – in aller Regel können die Werte hierüber optimal erhalten werden. Das hohe Investoreninteresse hat erneut gezeigt, dass im Markt ein hohes Interesse an kleinen und mittelständischen Unternehmen besteht.

Michael Radike, Inhaber der Antriebstechnik Radike GmbH, arbeitet bereits mit Hochdruck an der Neustrukturierung und Modernisierung des Unternehmens um den Kunden auch zukünftig einen perfekten Service bieten zu können. Für ihn war die Übernahme eine gute Gelegenheit, sein Angebot auszudehnen und qualifizierte Mitarbeiter gewinnen zu können.


Marodes Haus

Mehr Unternehmensinsolvenzen als im Vorjahr

Seit fast einem Jahrzehnt ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen kontinuierlich gesunken.

Die vom Statistischen Bundesamt am 10.04.2019 veröffentlichten Zahlen scheinen nun eine Trendwende zu bestätigen, die sich „gefühlt“ schon länger angekündigt hat.

Im Januar 2019 lag die Zahl mit 1.700 Unternehmensinsolvenzen um 5,7% höher als im Januar 2018.

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Januar 2019 im Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen). Unternehmen des Baugewerbes stellten 265 Insolvenzanträge. Im Gastgewerbe wurden 208 Insolvenzanträge gemeldet.

Insolvenzstatistik Januar 2019

Allerdings waren weniger wirtschaftlich bedeutende Unternehmen betroffen, als im Jahr zuvor. Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den beantragten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte für Januar 2019 auf knapp 1,2 Milliarden Euro. Im Januar 2018 hatten sie bei rund 2,8 Milliarden Euro gelegen.

(Eine weitere Einschätzung des Kreditversicherers Atradius finden Sie hier: Corporate insolvencies begin to rise).

Diese Entwicklung lässt befürchten, dass wir mehr Arbeit in der Sanierung und im Insolvenzrecht bekommen, denn die gute Konjunktur und die niedrigen Zinsen haben viele Unternehmen etwas "faul" gemacht.

Leider werden viele Unternehmer so spät aktiv, dass sich nichts mehr retten lässt. Dann gibt es oft keine Möglichkeit mehr, das Unternehmen zu erhalten und für den Inhaber/Geschäftsführer die Haftung zu verhindern. Deswegen predige ich gebetsmühlenartig, so früh wie möglich aktiv zu werden - am besten, wenn es noch keine Probleme gibt. Dann lassen sich noch alle Weichen stellen.

Am besten gehen Sie auf Nummer sicher und buchen unseren Risiko-Check für Unternehmer - ohne Schnickschnack und zum Festpreis. Oder Sie vereinbaren einen Beratungstermin.


Richter Frank Frind

Richter gegen Gericht 1:1 (vorläufig)

Ein Hamburger Insolvenzrichter war, wenn man so kalauern will, von seinem Job als Insolvenzrichter "delistet" worden und soll sich fortan nur noch um Zivilverfahren kümmern. Der Vorgang hatte aus mehreren Gründen hohe Wellen geschlagen, nicht zuletzt, weil er auch die Frage der Unabhängigkeit der Justiz betrifft - ich hatte darüber berichtet.

Gegen diese Änderung des Geschäftsverteilungsplans hatte der Richter im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Hamburg geklagt - und verloren.

Vor dem Oberverwaltungsgericht verfolgte er sein Anliegen weiter. Der in dieser Sache ergangene Beschluss des 3. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.06.2018 (3 Bs 73/18) ist sehr lesenswert.

Wie in vielen guten Geschichten geht es auch in dieser um Macht und Liebe. Das Oberverwaltungsgericht setzt sich nämlich nicht nur mit den Fragen der Gerichtsverwaltung auseinander, sondern beleuchtet auch sehr sorgfältig die Entscheidung des Präsidiums des Amtsgerichts, das den Geschäftsverteilungsplan geändert hat. Und darin wird die gesamte Dimension des Falles deutlich:

In der Tischvorlage des Präsidiums zur Sitzung in der die Entscheidung über den Geschäftsverteilungsplan gefällt wurde, hieß es:

„Insolvenzrichter arbeiten sehr eng mit einem kleinen Kreis von Verwaltern zusammen, die um teilweise extrem lukrative Aufträge konkurrieren und in hohem Maße wirtschaftlich abhängig von Aufträgen des Gerichts sind. Noch mehr als in jedem anderen Rechtsgebiet müssen Richter deshalb neben den notwendigen exzellenten Fachkenntnissen über ein besonderes Maß von persönlicher Integrität und Neutralität verfügen, um jeden Anschein sachwidrigen oder gar willkürlichen Umgangs mit dieser Verantwortung zu vermeiden." [Rz 16]

Diese Anforderungen sah das Präsidium vorliegend nicht erfüllt.

"Es [gemeint ist das Präsidium, Anm. d. Verf.] erkennt aufgrund weiterer „im Zuge dieses Verfahrens“ bekannt gewordener Fälle erkennbare Muster [beim Verhalten des Richters, Anm. d. Verf.], sachlich geäußerte abweichende Meinungen zu rechtlichen Fragestellungen durch „Abstrafung“ in der Bestellungspraxis zu sanktionieren, was ein „Defizit eines verantwortungsvollen Umgangs mit richterlicher Macht“ in der Person des Antragstellers offenbare." [Rz. 40]

Trotz Änderung des Geschäftsverteilungsplans sei dennoch nicht richtig gewesen, urteilt das Oberverwaltungsgericht, da es sich um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme gegenüber den Richter gehandelt habe. Und das Oberverwaltungsgericht sorgt auch dafür, dass die Spannung bis zur Entscheidung über die Hauptsache hält:

"Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller dem am 12. Dezember 2017 vom Präsidium des Amtsgerichts Hamburg beschlossenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 vorläufig insoweit nicht nachzukommen hat, als ihm darin ein zivilrechtliches Pensum von mehr als 30 % zugewiesen worden ist"

Schalten Sie auch nächstes Mal wieder ein, wenn Sie wissen wollen, was der Gerichtspräsident sich bis dahin einfallen lässt und was der Richter mit 70% bezahlter Tagesfreizeit tun wird.


Schiffbruch

Insolvenzstatistik: Nur wenige Unternehmen werden erhalten, Absonderungsgläubiger im Vorteil

Das Gesetz über die Insolvenzstatistik von 2011 hat nun tatsächlich erste Ergebnisse geliefert - außer dem nicht ganz unerheblichem Aufwand für die Verwalter und Ärger mit der Technik. Nämlich Details zu den Insolvenzverfahren die im Jahr 2012 eröffnet und bis 31.12.2016 beendet wurden.

Das statistische Bundesamt hat dazu am 28.03.2018 eine Pressemeldung veröffentlicht; außerdem gibt es eine 44seitige Veröffentlichung (die allerdings zu einen großen Teil aus Hinweisen und den Formularen besteht) und die Tabellen im Excel-Format.

Rund 17.000 im Jahr 2012 eröffnete Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Vier Jahre Laufzeit sind für ein ausgewachsenes Insolvenzverfahren nicht besonders viel - jedenfalls wenn es um Unternehmen geht; vermutlich sind kleinere bzw. einfachere Unternehmensinsolvenzen etwas überrepräsentiert. Interessant sind die Ergebnisse aber allemal.

Überrascht hat uns, dass nur 4,24% der Unternehmen erhalten wurden (beispielsweise im Rahmen einer übertragenden Sanierung) - das waren gerade mal 521 Unternehmen. Allerdings konnten hierdurch 11.560 Arbeitsplätze erhalten werden.

impulse-Karte Unternehmen sanierenKlar, nicht alle Unternehmen lassen sich retten und viel zu oft wird das Verfahren eröffnet, wenn wirklich gar nichts mehr zu machen ist und auch nur deshalb, weil eine Krankenkasse oder das Finanzamt den Antrag stellt. Aber wir hätten trotzdem mit einer deutliche höheren Rettungsquote gerechnet.

Und falls es sich noch nicht herumgesprochen hat: Wir sind auf den Verkauf von Unternehmen spezialisiert - auch aus der Insolvenz.

Interessant - wenn auch nicht überraschend - fanden wir weiter, dass an Insolvenzgläubiger insgesamt 319 Mio. € verteilt wurden und an absonderungsrechte Gläubiger 399 Mio. €. Während die Quote für Insolvenzgläubiger damit nur bei 2,6% lag, betrug sie einschließlich den befriedigten Absonderungsrechten immerhin 5,6%. Wenn man nur die Unternehmen betrachtet, lag die Quote für alle Gläubiger bei 4,1% und für die absonderungsberechtigten Gläubiger bei 8,9%.

Was bedeutet das? Absonderungsrechte sind bestimmte Sicherungsrechte (§§ 50 InsO ff.). Klassiker sind Sicherungsübereignungen, Forderungsabtretungen und das Vermieterpfandrecht. Insbesondere Banken stehen also weniger schlecht da, als die anderen Gläubiger. Oder wie Bertold Brecht schon Macheath sagen ließ:

"Was ist ein Einbruch in eine Bank gegen die Gründung einer Bank?"

Mein ganz persönlicher Tipp: machen Sie Geschäfte vornehmlich mit Unternehmen aus den Branchen "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Deckungsquote im weiteren Sinne 43,2%), "Finanzdientleistungen" und "Beteiligungsgesellschaften" (jeweils 42,0%) sowie "Herstellung von Möbeln" (40,7%) - nicht zu verwechseln mit Unternehmen aus der Branche "Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- u. Korkwaren (ohne Möbel)" - da liegt die Quote nämlich nur bei 25,9%.


Gummibärchen im Licht

Kenntnis des Gläubigers (Insolvenzanfechtung, BGH)

Bei der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO geht es darum, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, die vor Insolvenzantragstellung erfolgt sind.

Vor allem sollen solche Gläubiger nicht "belohnt" werden, die mehr über die wirtschaftliche Situation des späteren Schuldners wissen als die anderen Gläubiger.

Daher kommt es innerhalb der Anfechtungsansprüche an diversen Stellen auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an.

In seiner Entscheidung vom 18.01.2018 zu IX ZR 144/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) sich nun bei einem Fall der Vorsatzanfechtung (§§ 129, 133 Abs. 1 InsO) mit dieser Frage befasst.

Geklagt hatte natürlich ein Insolvenzverwalter und zwar gegen eine Maklerin, die für die Schuldnerin tätig gewesen war.

Die Maklerin hatte der Schuldnerin ein Ladenlokal vermittelt und so eine Maklerprovision von 117.810 € verdient.

Auf diesen zum 1. Dezember 2008 fälligen Betrag zahlte die Schuldnerin bis zum 17. September 2009 einen Betrag von 39.270 €. Nach Aufforderung zur Zahlung der weiteren 78.540 € und anwaltlicher Androhung gerichtlicher Maßnahmen mit Schreiben vom 17. September 2009 erging am 3. November 2009 gegen die Schuldnerin ein Vollstreckungsbescheid über 83.890 €.

Hierauf kündigte der Schuldner gegenüber der Maklerin an, nunmehr Teilleistungen auf die Schuld erbringen zu wollen. Diese sollten aus dem laufenden Berliner Geschäftsbetrieb geleistet werden, dessen Aufnahme sich verzögert habe.

Nach dieser Ankündigung zahlte der Beklagte am 23. Dezember 2009 einen Betrag von 20.000 €, am 26. Januar 2010 einen Betrag von 20.000 €, am 23. März 2010 einen Betrag von 10.000 € und in der Zeit vom 20. April bis 20. Mai 2010 an 20 Tagen jeweils einen Betrag von 500 €. Insgesamt also 51.000 €.

Die wollte der Insolvenzverwalter zurück haben. Die Vorinstanz war noch der Meinung, eine Kenntnis der Maklerin sei nicht gegeben. Dies sah der BGH anders und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück.

Zur hier relevanten Frage der Kenntnis führt der BGH im Leitsatz wie folgt aus:

Schweigt der Schuldner einer erheblichen, seit mehr als neun Monaten fälligen Forderung nach anwaltlicher Mahnung und Androhung gerichtlicher Maßnahmen bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids und bietet er erst nach dessen Rechtskraft die Begleichung der Forderung in nicht näher bestimmten Teilbeträgen aus seinem laufenden Geschäftsbetrieb an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt.

Tja, was tun? Das Geld erst einmal zu haben war für die Maklerin sicher besser als gleich darauf zu verzichten. Hier wäre eine Drittzahlung eine sinnvolle Verhandlungsposition gewesen.

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Richter Frank Frind

Soll der Insolvenzrichter nur noch durchwinken?

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden - so steht es in Artikel 101 des Grundgesetzes. Gemeint ist, dass es eine im Voraus festgelegte und hinterher überprüfbare Festlegung gibt, welcher Richter für welchen Fall zuständig ist. Auf diese Weise soll Willkür verhindert werden.

Deswegen gibt es bei Gericht so genannte Geschäftsverteilungspläne, in denen die Zuständigkeiten abstrakt geregelt sind. Den Geschäftsverteilungsplan legt das Präsidium des jeweiligen Gerichts fest.

Beim Hamburger Amtsgericht ist Abteilung 11 beispielsweise zuständig für Zivilsachen außerdem für ein paar Verkehrszivilsachen und ein Wohnungseigentumssachen. Eben typischer Kleinkram der vor einem Gericht passiert, wenn Leute sich streiten.

Der Vorsitzende dieser Abteilung ist seit Anfang des Jahres Richter am Amtsgericht Frank Frind.

Abonnieren SIe kostenlos unseren NewsletterErwähnenswert ist das, weil Frank Frind einer der profiliertesten deutschen Insolvenzrichter und gleichzeitig Vorsitzender der BAK-Inso, dem Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte, ist - oder genauer war. Außerdem hat er zahlreiche Publikationen in Fachzeitschriften und namhaften Kommentaren verfasst und ist umfassend als Referent tätig.

Dass er aufgrund des geänderten Geschäftsverteilungsplans nach 21 Jahren nicht mehr für Insolvenzsachen zuständig sein soll, bezeichnet er in einem Interview mit der Wirtschaftswoche als "Höchststrafe".

Grund für die Änderung des Geschäftsverteilungsplan ist wohl, dass das Präsidium "den Kaffee auf" hatte von dem gelegentlich als „grenzwertig" und "anmaßend" empfundenen Auftreten des Richters.

Konkreter Anlasse war die Beschwerde eines Hamburger Insolvenzverwalters. Der Verwalter behauptet, Richter Frind habe angekündigt ihn künftig nicht mehr bei Verfahren berücksichtigen zu wollen, wenn er einen bestimmten Insolvenzplan einreiche.

Anders die Lesart aus Sicht des Richters. Er habe lediglich angekündigt, den Insolvenzplan, sollte er eingereicht werden, zurückzuweisen, da er die Gläubiger massiv benachteilige und ausschließlich für den Schuldner vorteilhaft sei und weil der Schuldner keinen Insolvenzeigenantrag gestellt hatte. Er erklärt hierzu:

„Die gegen mich erhobenen Vorwürfe sind falsch, aber das Verfahren hat mir keine Gelegenheit zu angemessener Verteidigung geboten. Unter anderem wurden die sehr zahlreichen Verwalter, mit denen ich jahre- beziehungsweise jahrzehntelang gut zusammengearbeitet habe, nicht gehört. In jedem Fall bin ich enttäuscht und sehr betroffen, wenn engagierte und zuweilen durchaus unbequeme Insolvenzrichter auf diese Weise aus dem Insolvenzdezernat entfernt werden können, worauf die die Vorwürfe Erhebenden im Ergebnis zielen.“

Zugegeben, Frind hat immer wieder polarisiert. Er hat eine starke Position des Insolvenzgeichts gegenüber den Verwaltern bezogen und sich auch gelegentlich über diese lustig gemacht.

Aber bei aller Kritik am Auftreten: Aufgabe eines Insolvenzrichters ist es eben auch, die Beteiligten zu kontrollieren und darauf zu achten, dass das Verfahren so durchgeführt wird, wie die Gesetze es vorsehen. Dass sich dabei Konflikte zwischen einem einem kritischen, sachkundigen und selbstbewussten Richter und den anderen Beteiligten ergeben können, liegt auf der Hand.

Zumal seit Inkrafttreten des ESUG fast alle größeren Verfahren nicht mehr vom Gericht verteilt werden, sondern im Vorfeld meistens zwischen den Beratern des Schuldners und dem späteren Insolvenzverwalter angebahnt werden. Getreu dem Motto: eine Hand wäscht die Andere.

Dirk Hammes, der nach Bekanntwerden der Causa Frind kritisch zu der Entscheidung Stellung bezogen hat und darin einen schweren Eingriff in die richterliche Selbstbestimmung sieht, schrieb:

"Dass zwischen den Schuldneranwälten und dem späteren Insolvenzverwalter in manchen Fällen Beziehungen und Abreden bestehen, die dem Verfahrensziel entgegenlaufen, ist in der Szene allgemein bekannt.“

Gerade in einem solchen Umfeld bedarf es eines starken Insolvenzgerichts, das sich auch fachlich mit den großen Verwalterkanzleien messen kann und nicht nur "Grüßaugust" ist, der alles durchwinkt.

Auf der anderen Seite ist aber kleinliche Korinthenkackerei und selbstgerechtes Auftreten ebenso fehl am Platz, wenn es darum geht, wirtschaftlich sinnvolle Lösungen umzusetzen - denn am Ende geht es um Menschen und um Arbeitsplätze. Read more


Marodes Auto

Steigt die Zahl der Insolvenzen wieder?

Seit Jahren sinkt die Zahl der Insolvenzen. Möglicherweise zeichnet sich nun eine Trendwende ab.

Ende der vergangenen Woche hat das Statistische Bundesamt die Zahlen bis Oktober 2017 veröffentlicht. Obwohl die Zahl der Insolvenzverfahren von Januar bis Oktober 2017 im Vergleich zum Vorjahr insgesamt um 5,9% gesunken ist, sind im Oktober 2017 die Insolvenzen im Vergleich zum Oktober 2016 um 1,8 % gestiegen.

Besonders deutlich ist die Änderung bei den Unternehmensinsolvenzen.

Betroffen sind vor allem der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen), gefolgt vom Baugewerbe und der Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen.

Insolvenzstatistik

Dazu passt der just von Barkow Consulting aktualisierte Index der Zinsen für Unternehmenskredite. Die Zinsen sind aktuell um 0,09% gegenüber der Vorwoche angestiegen und liegen nun m Schnitt bei 1,90% und damit auf einem Zwei-Jahres-Hoch.

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