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Am 15. Juni 2020 hat die Geschäftsführung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt.

„Ziel des Verfahrens ist es, zügig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen“

sagt Soeren Oliver Voigt, der Geschäftsführer. Die Rhetorik ist also die gleiche, wie bei allen Eigenverwaltungsverfahren: Stichwort „Neustart“ – Sie kennen das.

Das Verfahren gibt es in der jetzigen Form seit 2012 und ist in den Paragrafen 270 ff. der Insolvenzordnung geregelt. Auch ein Eigenverwaltungsverfahren ist allerdings eine Insolvenz, auch wenn die Betroffenen das meist nicht so klar benennen.

Der wesentliche Unterschied zu einem Regelverfahren ist, dass die Verwaltungs‑ und Verwertungsbefugnis nicht auf einen Verwalter übergeht, sondern bei der Geschäftsführung verbleibt. Allerdings wird In 3 von 4 Fällen bei den großen Unternehmensinsolvenzen die Geschäftsführung durch einen Sanierungsspezialisten ausgetauscht (Link zur BCG-Studie).

Aber ganz frei ist die Geschäftsführung nicht. Ihr wird vom Gericht ein Sachwalter als Aufpasser zur Seite gestellt. Manche Dinge kann sie sogar nur mit seiner Zustimmung tun. § 279 InsO lautet:

Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben.

Genau wie in einem normalen Insolvenzverfahren, kann das Unternehmen sich einfacher von bestimmten Verträgen lösen. Andererserseits darf ein Miet- oder Pachtverhältnis bei dem das Unternehmen Mieter oder Pächter ist, wegen aufgelaufenen Mietrückständen nicht gekündigt werden (§ 112 InsO).

Zweischneidig ist, dass Dienstverträge mit dem Unternehmen ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden können (§ 113 InsO). Es besteht also die Gefahr, dass in dieser Situation Leistungsträger ihr Sonderkündigungsrecht nutzen und das Unternehmen verlassen.

Zudem erlöschen Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge automatisch (§§ 115-116 InsO). Auch hierin liegt ein erhebliches Risiko, falls das Unternehmen wichtige Aufträge an Dritte erteilt hat und diese nicht bereit sind, einen neuen Vertrag anzuschließen. Ob das im konkreten Fall so ist, muss sorgfältig geprüft werden.

Das Ziel dieses Verfahrens ist, einen Sanierungsplan zu entwickeln. Dessen zentrales Element ist, dass die Gläubiger auf einen meist beträchtlichen Teil ihrer Forderungen verzichten. Grundsätzlich müssen die Gläubiger diesem Verzicht zustimmen.

Insgesamt betrachtet, scheitern übrigens knapp 40 % der beantragten Eigenverwaltungsverfahren. Entweder, weil trotz beantragter Eigenverwaltung selbige schon nicht eröffnet wird (17 %), oder weil eine eröffnete Eigenverwaltung im Laufe des Verfahrens in eine Regelinsolvenz kippt (22 %) – auch diese Zahlen finden sich in der BCG-Studie.

Fazit: Das Eigenverwaltungsverfahren kann sinnvoll sein, muss aber nicht.

Wenn Sie Fragen zu Insolvenz und Eigenverwaltung haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.