Wenn man etwas erbt oder geschenkt bekommt, muss man dafür Steuern zahlen.

Bei Betriebsvermögen ist das kritisch, weil es um hohe Werte gehen kann, die über Jahrzehnte aufgebaut wurden. Außerdem ist das Vermögen im Unternehmen gebunden.

Deswegen greifen, wenn ein Unternehmen vererbt oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an die nachfolgende Generation übertragen wird, normalerweise Steuerbefreiungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Steuerbefreiungen gibt es aber nur, wenn zum einen das übergegangene Unternehmensvermögen während einer bestimmten Zeit nicht veräußert wird. Zum anderen darf sich die Summe der ausgezahlten Löhne und Gehälter nicht oder nur in einem bestimmten Umfang verringern.
Bei der Option zur Vollverschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind in den sieben Jahren ab Erbfall oder Schenkung des Unternehmensvermögens mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme zu erreichen. Wurde die Regelverschonung in Anspruch genommen, müssen innerhalb von fünf Jahren mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme erreicht werden.

Als Grundlage für die Ermittlung der zu erreichenden Mindestlohnsumme dient dabei die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Erbfall oder der Schenkung.

Wenn die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, führt dies dazu, dass der Verschonungsabschlag in dem Umfang gekürzt wird, wie die Mindestlohnsumme nicht erreicht wurde. Dann muss Erbschaft bzw. Schenkungsteuer nachgezahlt werden.

Und hier fängt das Problem für Familienunternehmen an, in denen eine Nachfolge in den vergangenen Jahren erfolgt ist.

Um die Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern, wurde die Beantragung von Kurzarbeitergeld vereinfacht und in erheblichem Umfang in Anspruch genommen – allein im Mai 2020 waren nach Hochrechnungen der Bundesagentur für Arbeit über 2 Mio. Arbeitnehmer betroffen.
Das Kurzarbeitergeld hat aber zur Folge, dass der Arbeitnehmer im Gegenzug zu seiner teilweisen Arbeitsfreistellung auf einen Lohnanteil verzichtet.

Hierdurch sinkt die für die Befreiung von der Erbschaft und Schenkungsteuer relevante Lohnsumme.

Die betroffenen Unternehmen haben auch nichts davon, dass die Zahlungen der Löhne und Gehälter durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Ermittlung der Lohnsumme nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht vom Lohnaufwand abzuziehen sind, denn diese Zahlungen liegen in aller Regel unter dem weggefallenen Lohnanteil des Arbeitgebers.

Die Gesellschafter von Familienunternehmen sind damit in einer Zwickmühle.

Durch das Kurzarbeitergeld bekommen sie zwar kurzfristig eine Liquiditätsspritze, allerdings kommt unter Umständen die Quittung in Form einer Steuernachzahlung.

Ich habe das Gefühl, das ist nicht ganz zu Ende gedacht.