Just heute hat der Deutsche Bundestag einen Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ angenommen (Link zum Gesetzentwurf).

Damit werden wesentliche Weichen gestellt, um es Unternehmen zu ermöglichen, die aktuelle Situation zu überstehen. Hier ein kurzer Überblick über wesentliche Punkte:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Normalerweise muss der Geschäftsführer einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG einen Insolvenzantrag stellen, wenn (vereinfacht) nicht 90 % der aktuell fälligen Verbindlichkeiten bezahlt werden können (§ 15a der Insolvenzordnung).

Eine wesentliche nun beschlossene Änderung ist, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird. Dies gilt allerdings nur, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit danach zu beseitigen.

Grundsätzlich wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID19-Pandemie beruht und Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner am 31 Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.

Zur Vermeidung der eigenen Haftung und der Strafbarkeit ist jedem Geschäftsführer dringend zu raten, die Liquiditätssituation sorgfältig zu dokumentieren und insbesondere eine laufend aktualisierte Planung zu erstellen, wie es nach dem Ende der Krise weitergeht. Das bedeutet aber auch: wenn trotz sorgfältiger Prüfung keine ernsthafte Aussicht auf eine Gesundung des Unternehmens gibt, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. 

Einschränkung der Geschäftsführerhaftung

Wenn der Geschäftsführer den Insolvenzantrag zu spät stellt, haftet er für sämtliche Zahlungen nach Eintritt der Krise. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind (§ 64 GmbHG). Alle anderen Zahlungen muss er aus seinem Privatvermögen an die Masse zahlen, wobei Einnahmen nicht gegengerechnet werden. Diese Regelung führt häufig dazu, dass auch der Geschäftsführer eines GmbH vermögenslos wird und oft auch seine Altersvorsorge verliert!

Auch hier gibt es nun eine gesetzliche Vermutung: Soweit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist (also unter den oben beschriebenen Voraussetzungen), gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vorgenommen.

Die entscheidenden Worte sind hier „ordnungsgemäßer Geschäftsgang“ – gemeint ist Wareneinkauf, Marketing, Personal, Darlehenstilgungen etc.

Sanierungskredite

Wenn in einer Krise des Unternehmens Forderungen besichert werden, ist die Gestellung der Sicherheiten regelmäßig anfechtbar. Das heißt, im Falle einer Insolvenz ist Sicherungsübereignung oder die Globalzession nichts wert.

Das Gleiche gilt, wenn Darlehen in der Krise zurückgezahlt werden. Der Insolvenzverwalter kann dann im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung der erhaltenen Darlehensraten an die Masse verlangen.

Nun wurde beschlossen, dass die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Zeitraum bis 30. September 2020 gewährten neuen Kredits sowie die bis dahin erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend gilt. Diese können also von einem Insolvenzverwalter nicht rückgängig gemacht werden.

Das besondere daran ist, dass dies auch für Gesellschafterdarlehen gilt sowie für Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Gerade die Rückforderung solcher Leistungen ist für den Insolvenzverwalter normalerweise besonders einfach, weil Gesellschafter erst als letzte befriedigt werden sollen (§ 39 Absatz 1 Nummer 5, § 44a und § 135 der Insolvenzordnung).

Im Ergebnis bedeutet das: Sie können Ihrer Gesellschafter nun zur Überbrückung aktueller Liquiditätsengpässe nun einen Kredit geben und das Geld nach dem Ende der Krise wieder aus der Gesellschaft entnehmen, ohne befürchten zu müssen, dass ein Insolvenzverwalter es sich von Ihnen zurückholt.

Umwandlungsrecht

Im Umwandlungsrecht gibt es faktisch eine 8-Monats-Frist. Bei der Anmeldung darf der letzte Bilanzstichtag nicht länger als acht Monate her sein. Wenn die Umwandlung rückwirkend zum 01. Januar passieren soll, muss also alles bis Ende Juli über die Bühne gehen.

Im Moment haben viele Unternehmen andere Sorgen und auch bei den Steuerberatern gibt es vielfach Verzögerungen. Aus diesem Grund wurde § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes in der Weise geändert, das es für die Zulässigkeit der Eintragung genügt, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist

Allgemeine Aussetzung von Vertragspflichten

Sehr weitgehend sind die in Art 240 des Einführungsgesetzes zum BGB verorteten Regelungen zur Aussetzung von Pflichten aus Verträgen (Moratorium).

Verbraucher und Kleinunternehmen haben das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der ein Dauerschuldverhältnis ist und der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, unter bestimmten Bedingungen (zunächst) bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn die Zahlung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht ist. Auch hier muss dies auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sein. Grundsätzlich ausgenommen sind Mietverträge und Verbraucherdarlehensverträge für die es Sonderregelungen gibt.

Die praktische Schwierigkeit gegensätzliche Interessen auszugleichen zeigt sich in Art. 240 § 1 Absatz 3 EGBG. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nämlich nicht, wenn dessen Ausübung für den Gläubiger seinerseits unzumutbar. In diesem Fall hat der Schuldner aber zumindest ein Sonderkündigungsrecht.

Für Mietverhältnisse gilt, dass der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Bei Darlehensverträgen gibt es spezielle Regelungen nur für Verbraucherkreditverträge. Für Unternehmen – so scheinbar die Logik des Gesetzgebers – sollen an diese Stelle die staatlichen Liquiditätskredite sowie Zuschüsse und Soforthilfen treten. Sowie natürlich die Verhandlung mit der Bank.

 

Wenn Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen auch in diesen Zeiten zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf.

Nachtrag: 30.03.2020: Die finale Fassung des Gesetzes wurde am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.