Die Maßnahmen zur Endämmung des Corona-Virus COVID-19 haben das öffentliche Leben weitgehend zum Erliegen gebracht. Mit drastischen Folgen für viele Unternehmen. Die Politik versucht gegenzusteuern und die Folgen der einsetzenden Wirtschaftskrise zu reduzieren.

Ganz oben auf der Liste steht die Kostenentlastung und die Aufrechterhaltung der Liquidität, denn Miete und Personalkosten laufen weiter – und nicht jeder Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter ins Homeoffice schicken.

Im Folgenden haben wir zusammengestellt, welche Bausteine es schon gibt oder diskutiert werden, um Ihr Unternehmen auf Kurs zu halten:

Wenn Arbeitnehmer erkranken oder in Quarantäne müssen

Wenn Arbeitnehmer erkranken, wird das Gesundheitsamt Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot nach §§ 30, 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) anordnen. Das gilt auch für Personen, die zwar noch nicht erkrankt sind, bei denen aber ein begründeter Verdacht besteht, dass sie infiziert sind.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber das Gehalt in der Regel weiterzahlen: und zwar sowohl für kranke Arbeitnehmer (wie sonst auch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz) als auch für die vorsorglich unter Quarantäne gestellten Mitarbeiter.

Unter Umständen greift in dieser Situation eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dort heißt es in § 56 Abs.4 und Abs.5:

„Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.“

Wichtig: Ersatzberechtigt sind auch Selbständige sowie Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Welche Behörde jeweils zuständig ist, regeln Verordnungen für die einzelnen Länder.

Eine der derzeit am meisten diskutierten Fragen ist in diesem , ob es Entschädigung bei Verdienstausfällen nach § 56 IFSG auch bei angeordneten Betriebsschließungen gibt. Die Gesundheitsämter stellen sich derzeit auf den Standpunkt, dass Entschädigung bei Verdienstausfall nur gezahlt wird, wenn dies Folge einer im Einzelfall (!) angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots ist.

Bei Auftragsrückgang: Erweiterung des Kurzarbeitergeldes

Eine andere Situation liegt vor, wenn die Mitarbeiter zwar nicht in Quarantäne oder erkrankt sind, aber der Betrieb nicht mehr richtig arbeiten kann, weil keine Aufträge mehr da sind oder die Leistungen nicht erbracht werden können. Zu denken ist beispielsweise an Restaurants oder Veranstaltungen.

Mit dem am 15.03.2020 in Kraft getretenen „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ wird das bewährte Kurzarbeitergeld rückwirkend ab 01.03.2020 erweitert.

Die Idee hinter dem Kurzarbeitergeld ist, dass der Arbeitsplatz erhalten bleiben soll, obwohl die aktuelle Situation des Betriebes Entlassungen notwendig machen würde. Gleichzeitig soll dem Arbeitnehmer der Verdienstausfall teilweise ausgeglichen werden.

Voraussetzung für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld ist jetzt, dass mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben (bislang lag die Quote bei 30 %).

Erweitert wurde das Kurzarbeitergeld auch insoweit, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit gehen und Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben und dass auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) verzichtet werden kann.

Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung für Arbeitnehmer. Dieser bekommt 60 % bzw. 67 % des ausgefallenen Nettolohns – das entspricht der Höhe des Arbeitslosengeldes. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 % erstattet. Das Kurzarbeitergeld wird für eine Dauer von bis zu 12 Monaten gewährt – kann aber mit einer Verordnung auf zwei Jahre verlängert werden.

Kurzarbeitergeld wird ab dem Monat bezahlt, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur eingegangen ist; reichen Sie die Anzeige daher unbedingt noch im März ein. Diese Anzeige muss vom Betrieb gestellt werden; Ansprechpartner ist der Arbeitgeberservice – hier gibt es das Anzeige-Formular dazu.

In einem zweiten Schritt muss das Kurzarbeitergeld dann noch formal beantragt werden. Auch dafür gibt es hier ein Formular. Achtung: Der vollständig ausgefüllte Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingehen, er kann erst ab dem 01. April 2020 gestellt werden.

Aufrechterhaltung von Mietverhältnissen

Grundsätzlich kann ein Vermieter ein Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten im Verzug ist (die genaue Formulierung erspare ich Ihnen, Sie können sie in § 543 BGB nachlesen).

Das kann in der aktuellen Situation schnell passieren, weil das Geld knapp wird. Hier wird derzeit diskutiert, die Zeit heraufzusetzen, die der Vermieter warten muss, bevor er kündigen kann (vermutlich vier Monate) – einen Gesetzentwurf gibt es dazu aber noch nicht.

Entlastungen bei Steuerzahlungen

Auch beim Thema Steuern gibt es Ansatzpunkte. Vor allem soll die Stundung von fälligen Steuern erleichtert werden.

Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, will die Finanzverwaltung bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichten. Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen sollen in solchen Fällen bis zum 31.12.2020 ausgesetzt werden. Auch die Möglichkeiten zur Senkung von Vorauszahlungen soll verbessert werden.

Die hierfür erforderliche Abstimmung zwischen den Ländern und dem Bundesministerium der Finanzen läuft; noch in dieser Woche soll ein Schreiben des Ministeriums hierzu veröffentlicht werden.

Was Sie auf jeden Fall jetzt schon tun können: beim Finanzamt eine Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer stellen, wenn absehbar ist, dass Ihre Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich niedriger sein werden. Dies verbessert Ihre Liquiditätssituation.

Möglich ist auch ein Antrag auf Stundung der nächsten Umsatzsteuer-Vorauszahlung (fällig am 10. April 2020), wenn die Einziehung von Steuerzahlungen zu einer erheblichen Härte führen würde. Auch so kann ein Liquiditätsengpass vermieden werden.

Sonstige Maßnahmen zur Liquiditätssicherung

Um die Liquiditätsversorgung sicherzustellen, soll die KfW aktiv werden.

Allerdings sollen keine Zuschüsse vergeben werden, sondern im Rahmen der bisherigen Instrumente Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler. Außerdem soll es ein KfW-Sonderprogramm geben. Etwas genaues weiß man aber noch nicht.

Ich habe Zweifel, ob das funktioniert und die Darlehen schnell genug ausgezahlt werden können.

In jedem Fall ist die Neuaufnahme von Krediten nur sinnvoll, um die Zeit bis zur Erstattung öffentlicher Mittel zu überbrücken – ob es solche gibt, muss vorher geprüft werden.

Ansprechpartner sind die Hausbank oder die Bürgschaftsbanken der Länder. Da am 31. März 2020 ohnehin bei vielen Krediten Quartals- oder Halbjahrestilgungen anstehen, ist es ohnehin sinnvoll, mit der Bank Kontakt aufzunehmen und vorsorglich eine Tilgungsaussetzung zu beantragen.

Aussetzen der Insolvenzantragspflicht (aber Dokumentation!)

Wenn Sie hier öfter mitlesen, wissen Sie, dass Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen müssen.

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen für öffentliche Mittel dauern oder Sanierungsverhandlungen nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.

Voraussetzung für die Aussetzung soll allerdings sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Ein Gesetzentwurf liegt zwar noch nicht vor. Es ist allerdings klar, dass es keinen Schutz geben soll, wenn die Insolvenzreife nicht in Zusammenhang mit den Folgen der Corona-Epidemie steht. Wird dann nicht rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt, drohen die üblichen Folgen: Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung und persönliche Haftung.

Sie sollten daher in dieser Situation die Liquiditätsentwicklung sehr genau dokumentieren und auch dokumentieren, welche Corona-bedingten Einschränkungen es gibt (Terminabsagen, Stornierungen, Lieferengpässe, Einschränkungen der Ladenöffnungszeiten etc.) um nachweisen zu können, wann die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und aus welchen Gründen.

 

Bitte beachten Sie, dass die Entwicklung in diesem Bereich sehr dynamisch ist und es beinahe stündlich neue Entwicklungen gibt. Wenn Sie Hilfe benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Bleiben Sie gesund!