Wenn Gläubiger auf Forderungen verzichten, entsteht ein so genannter Sanierungsgewinn.

Früher waren derartige Sanierungsgewinne steuerfrei – dies regelte der Sanierungserlass. Im November 2016 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt und daher nicht mehr angewendet werden darf.

In der Folge wies das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Finanzämter an, dass für Altfälle – also solche, bei denen der Sanierungsgewinn bis zur Veröffentlichung des Urteils des BFH im November 2016 entstanden ist – der Sanierungserlass weiter anzuwenden ist.

Darauf hin entschied der BFH am 23. August 2017 dass der Sanierungserlass auch auf Altfälle nicht mehr angewendet werden darf. Bis hierher lesen Sie alles dazu hier.

Das passte augenscheinlich der Finanzverwaltung nicht und so bestimmte am 29. März 2018 das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, dass auch das Urteil des BFH vom August 2017 auf andere Fälle nicht anzuwenden ist.

Na ja, nun hat der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Beschluss vom 16.4.2018, X B 13/18 erneut mit einem Altfall befasst und – wenig überraschend – geurteilt:

1. Die im BMF-Schreiben vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) [Anm.: der erste Nichtanwendungserlass des BMF] vorgesehene weitere Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle ist aufgrund des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Übergangsregelung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar (Bestätigung der bisherigen BFH-Rechtsprechung; vgl. Urteile vom 23. August 2017 I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, und X R 38/15, BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236).

2. Die Wiederholung der Verwaltungsauffassung durch das BMF-Schreiben vom 29. März 2018 (BStBl I 2018, 588) [Anm.: der zweite Nichtanwendungserlass des BMF] ändert daran nichts.

Aktuell steht es also 2:0 für den BFH. Das ist genau mein Humor.

Die Sanierung von Unternehmen macht das aber nicht einfacher – jedenfalls solange die Europäische Kommission weiter darüber nachgrübelt, ob die § 3a EStG und § 7b GewStG – die künftig Sanierungsgewinne steuerfrei stellen sollen – unerlaubte Beihilfen sind. Bis dahin bleibt es eine Hängepartie für die Betroffenen.