Vor geraumer Zeit hatte ich einen Fall geschildert, bei dem es darum ging, ob ein GmbH-Gesellschafter sich die Stammeinlage über einen Dienstleistungsvertrag zurückholen kann (siehe hier).

Heute war nun mündliche Verhandlung vor dem Landgericht in dem oben geschilderten Fall.

Der Bundesgerichtshof hatte schon 2009 entschieden, dass es bei Gründung oder Kapitalerhöhung einer GmbH zulässig ist, dass ein Gesellschafter eine Bareinlage übernimmt und sich zugleich gegenüber der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt verpflichtet (Urteil vom 16.02.2009, II ZR 120/07, „Qivive“).

Damit war klargestellt, dass der Abschluss von Dienstverträgen mit Gesellschaftern – insbesondere Geschäftsführeranstellungsverträgen – der Erfüllungswirkung der Bareinlagepflicht nicht entgegensteht. Nicht zulässig ist es aber, wenn Einlagemittel gerade für die Zahlungen an den Gesellschafter „reserviert“ werden.

So weit, so unstreitig. Hier war allerdings die entscheidende Frage, ob der mit dem Gesellschafter – seines Zeichens Anwalt – geschlossene Beratervertrag einem Fremdvergleich standhält; in dieser Form also auch mit einem unbeteiligten Dritten geschlossen worden wäre.

Im vorliegenden Fall hielt das Gericht den Vertrag für „grenzwertig“ und sah in ihm keine geeignete Grundlage, um die Rückzahlungen an den Gesellschafter zu rechtfertigen (allerdings nicht ohne darauf hinzuweisen, dass die nächste Instanz das natürlich ganz anders sehen könne).

Vor allem stieß sich das Gericht an den folgenden Punkten

  • der Gesellschafter-Anwalt war aus dem Vertrag nicht zu irgendeiner Tätigkeit verpflichtet,
  • die Kündigung war für eine Laufzeit von einem Jahr nur aus wichtigem Grund möglich, also wenn das Festhalten an dem Vertrag unzumutbar ist,
  • die vereinbarte Pauschalvergütung war dem Gericht sogar angesichts des im Prozess behaupteten „prognostizieren Tätigkeitsumfangs“ zu hoch.

Na ja, das war für mich keine Überraschung. Wer würde schon mit einem Anwalt einen Jahresvertrag abschließen, in dem steht

„Die Rechtsanwälte erhalten unabhängig vom tatsächlichen Tätigkeitsumfang ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von 5.000,00 Euro netto zzgl. der gesetzl. MwSt.“

Für Gesellschafter bedeutet das, dass sie bei Verträgen zwischen sich und der Gesellschaft besonders sorgfältig vorgehen müssen und vor allem die zu erbringenden Leistungen und die dafür zu zahlenden Vergütung klar und eindeutig definieren müssen.