Das Insolvenzgericht schickt in diversen Fällen automatisch Informationen an die Staatsanwaltschaft – so sehen es die „Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)“ vor.

Hier ein Beispiel aus einem Bericht des Insolvenzverwalters den der Staatsanwalt direkt abschreiben kann für seine Anklage wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) und anderes:

Im Rahmen der Fortführung der ersten Insolvenz hat der damalige Insolvenzverwalter einige Jahre dafür Sorge getragen, dass die der Insolvenzschuldnerin obliegenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtliche Pflichten auch tatsächlich erfüllt wurden.

Nach Annahme eines durch den damaligen Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans wurde die Schlussverteilung durchgeführt und das Insolvenzverfahren schließlich aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass ab 2007 wieder der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin für die Erfüllung der Pflichten des internen Rechnungswesens (Buchführung, Abgabe von Steuererklärungen, z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteuermeldungen etc.) alleine – d.h. ohne Überwachung durch einen Insolvenzverwalter – verantwortlich war.

Diesen Pflichten kam der Geschäftsführer nach den hier vorliegenden Ermittlungen nicht hinreichend nach. Dem liegt vermutlich zugrunde, dass dieser sich in erster Linie als „Handwerker“ und erst in zweiter Linie als „Kaufmann“ versteht, sodass die gesamte Buchhaltung der Schuldnerin ab 2007 massiv vernachlässigt wurde. Im Ergebnis stellt es sich so dar, dass für die Zeiträume nach dem 01.01.2007 weder Jahresabschlüsse noch Steuererklärungen erstellt wurden.

Die Schuldnerin hatte zwar einen Steuerberater beauftragt, der auch Auswertungen aus den Buchhaltungsunterlagen fertigte. Zur Erstellung von Jahresabschlüssen oder Steuererklärungen kam es nach Angaben des Steuerberaters allerdings nicht, da die sich aus dem Belegwesen ergebenden Unstimmigkeiten nicht hinreichend geklärt werden konnten und ständig Zahlungsrückstände bestanden, so dass der Steuerberater die erforderlichen Arbeiten (nachvollziehbar) verweigert hat.

Selbst unter der Annahme, dass dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht bewusst war, dass der Sanierungsgewinn im Jahre 2007 (durch den Forderungsverzicht der Gläubiger aufgrund des Insolvenzplans) zu versteuern war und er irrig davon ausging, dass alle Überschüsse der Folgejahre mit dem Verlustvortrag aus den vorhergehenden Geschäftsjahren verrechenbar gewesen wären, ist die Nichterstellung von Jahresabschlüssen über mehrere Jahre hinweg aus kaufmännischer Sicht nicht nachvollziehbar.

Im Jahr 2011 wurde eine Außenprüfung durch das Finanzamt durchgeführt. Da die Höhe des Sanierungsgewinns aus dem Geschäftsjahr 2007 die Höhe des zuvor angesammelten Verlustvortrages überstieg, ergaben sich für die Folgejahre ab 2008 jeweils Steuernachzahlungen. Den teilweise vorgenommenen Schätzungen der Finanzverwaltung konnte nicht qualifiziert entgegen getreten werden, da es an den entsprechenden Auswertungen bzw. einem nachvollziehbaren und vollständigen internen Rechnungswesen fehlte.

Nachdem die Schuldnerin sich nicht in der Lage sah, die Steuerschulden zu begleichen, erließ die Finanzverwaltung hinsichtlich des Geschäftskontos der Schuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und stellte schließlich auch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.