Was tun, wenn der Gläubiger eine Forderung im Moment nicht zurückzahlen kann?

Hier kann eine „Unwandlung“ in eine stille Beteiligung eine Lösung für den Schuldner sein und zugleich dem Gläubiger die Chance geben, seine Forderung zu retten und von einer künftigen positiven Entwicklung des Schuldners zu profitieren. Auch eine Änderung des Darlehens in ein partiarisches Darlehen kann – zumindest hinsichtlich der Zinsen – Luft verschaffen.

Die Grundlagen

In der Praxis werden aufgelaufene Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen häufig in ein Darlehen umgewandelt, dass dann planmäßig getilgt werden soll. Bei einem Darlehen ist der Darlehensnehmer verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Geld bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Außerdem ist er in der Regel verpflichtet, einen Zins zu zahlen. Wenn satt eines festen Zinses eine Gewinnbeteiligung vereinbart wird, spricht man von enem partiarischen Darlehen.

Anders funktioniert die stille Gesellschaft: Dabei beteiligt sich der „Stille“ am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage. Die Einlage geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäft über, der stille Gesellschafter wird dafür zumindest am Gewinn beteiligt.

Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen partiarischem DFarlehen und stiller Gesellschaft schwierig sein. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob die Vertragspartner einen gemeinsamen Zweck verfolgen oder ob sie ausschließlich ihre eigenen Interessen wahrnehmen. Eine Verlustbeteiligung steht dabei der Annahme eines partiarischen Darlehens entgegen.

Steuerrechtlich bedeutsam ist zudem die Abgrenzung zwischen typisch und atypisch stiller Gesellschaft. Die typische stille Beteiligung ist wie das partiarische Darlehen eine reine Kapitalbeteiligung (Einkünfte auf Kapitalvermögen). Hingegen wird die atypisch stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft eingeordnet (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Das bedeutet, dass für die atypische stille Beteiligung eigenständig der Gewinn ermittlet werden muss; trotzdem ist Schuldner der Gewerbesteuer der Geschäftsinhaber selbst.

Natürlich ist auch die Abgrenzung zwischen typischer und atypischer stiller Beteiligung schwierig. Mitunternehmer einer atypischen stillen Beteiligung ist derjenige, der Mitunternehmerrisiko trägt und neben dem eigentlichen Inhaber Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Beide Merkmale müssen vorliegen, können aber im Einzelfall unterschiedlich stark ausgeprägt sein.

Mitunternehmerinitiative meint die Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wie bei Gesellschaftern, Geschäftsführern, Prokuristen oder leitenden Angestellten. Mitunternehmerrisiko trägt, wer am Erfolg oder Misserfolg beteiligt ist. Der Stille muss daher nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt sein, sondern bei Beendigung der stillen Gesellschaft auch an den stillen Reserven und der Steigerung des Firmenwerts.

Unterschiedliche Auswirkungen

In rechtlicher Hinsicht und bei den steuerlichen Folgen untersxcheiden sich die drei genannten „Modelle“ grundlegend.

Partiarisches Darlehen

Wenn das ursprüngliche Darlehen in ein partiarisches Darlehen umgewandelt wird, ändert sich im Vergleich zu vorher nicht viel. Der ursprüngliche Darlehensvertrag wird fortgeführt, allerdings mit veränderten Vertragsbedingungen. Das Darlehen muss beim Darlehensnehmer weiter als Verbindlichkeit ausgewiesen werden, weshalb auf diese Weise auch eine Überschuldung des Darlehensnehmers nich beseitigt werden kann. Der beim Darlehensgeber weist die das Darlehen weiter als Forderung aus.

Künftige Gewinnbeteiligungen sind vom Darlehensgeber als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu behandeln, wenn das Darlehen privar gegeben wurde und als Einnahme aus Gewerbebetrieb, wenn es sich um ein betriebliches Darlehen handelt.

Typsche stille Gesellschaft

Wenn das ursprüngliche Darlehen hingegen in eine typisch stille Gesellschaft „umgewandelt“ wird, geht die Darlehensforderung auf den Inhaber des Handelsgewerbes über. Damit geht die Darlehensverbindlichkeit des bisherigen Darlehensnehmers im Wege der Konfusion unter. Gut für den bisherigen Darlehensnehmer: die Verbindlchkeit ist weg.

Die Darlehensforderung hat sich beim Darlehensgeber im Wege eines „tauschähnlichen Vorgangs“ in eine stille Beteiligung umwandelt. Der bisherige Darlehensgebe muss daher statt des Darlehens eine stille Beteiligung aktivieren.

Die stille Beteiligung ist mit dem gemeinen Wert der Darlehensforderung zu bewerten. Das ist in der Regel der Nennwert der Forderung, kann allerdings auch darunter liegen, wenn die Forderung bereits vorher wertberichtigt war, weil die Bonität des Darlehensnehmers schlecht oder dieser Überschuldet war. In diesem Fall muss der gemeine Wege geschätzt werden. Dabei kommt es aber nur auf den Zeitpunkt der Umwandlung an, nicht auf positive Entwicklungen in der Zukunft (siehe hierzu BFH, Urteil v. 28.11.2019 – IV R 54/16).

Künftige Gewinnbeteiligungen sind vom Darlehensgeber – jetzt stillem Gesellschafter – als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu behandeln, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird und als Einnahme aus Gewerbebetrieb, wenn sie in einem Betriebsvermögen gehalten wird.

Atypische Stille Gesellschaft

Wenn statt einer typischen eine atypische stille Beteiligung (Mitunternehmerschaft) vereinbart wird, geht die Darlehensforderung/-verbindlichkeit ebenfalls unter.

Stattdessen wäre auch in diesem Fall eine Beteiligung in der Bilanz des Darlehensgebers auszuweisen. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung ist diese mit dem bisherigen Buchwert zu bewerten (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG); die Einbringung der Darlehen in eine atypisch stille Gesellschaft führt damit nicht zu einer Aufdeckung stiller Reserven.

In der Folge muss für die atypisch stille Gesellschaft eine eigenständige steuerliche Gewinnermittlung vorgenommen werden. Die Einnahmen aus der atypischen stillen Beteiligung stellen in jedem Fall Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.

Zusammenfassung

Neben den geschilderten Möglichkeiten gibt es noch zahlreiche andere „Tricks“, um ein Unternehmen in der Krise zu sanieren.

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