Bei einer Sanierung verzichten Gläubiger normalerweise auf einen Teil ihrer Forderungen. Das führt bei dem zu sanierenden Unternehmen automatisch zu einem Ertrag, dem so genannten Sanierungsgewinn.

Wie dieser Sanierungsgewinn steuerlich zu behandeln ist, hat direkt Einfluss darauf, ob die Sanierung klapp. Wenn das Unternehmen auf den Forderungsverzicht seiner Gläubiger Steuern bezahlen muss, wird die Liquidität erheblich belastet.

Da das ziemlich widersinnig ist, gab es einen Sanierungserlass, der diese Sanierungsgewinne steuerfrei stellte. Seit 2016 geht es zwischen Bundesfinanzhof und Gesetzgeber zu dieser Frage hin- und her – das ganze noch mit einem europarechtlichen Einschlag.

Nachdem im August 2018 Die EU-Kommission den Sanierungserlass nicht als rechtwidrige Beihilfe eingestuft hat und der Bundesregierung einen „Comfort Letter“ geschickt hatte, konnte die Regierung das Thema nun angehen (Infos hier und hier).

Am Abend des 08.11.2018 hat der Bundestag den Entwurf des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ mit den Beschlüssen des Finanzausschusses angenommen (siehe hier, Artikel 19).

Damit werden schon die im Juni 2017 beschlossenen Regelungen in Artikel 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen in Kraft gesetzt.

Wie üblich ist ein anständiger Steuerpararaph ein paar Seiten lang. Die relevanten Passagen lauten:

„Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung in Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei.“

„Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag […] in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen […] nicht abgezogen werden.“

Sinngemäß gilt das auch für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.

Dieses Mal stimmt es auch fast, was ohnehin in allen Gesetzentwürfen steht: „Alternativen: Keine.“