Wenn mehrere sich zusammentun, um ein Unternehmen zu gründen, liegt der Fokus normalerweise darauf, das Geschäft an den Start zu bringen. Vor allem um die Finanzierung und um Aufträge müssen sich die Gründer kümmern.

Die rechtliche Gründung passiert oft eher nebenbei. Meist zaubert der Notar ein Muster aus seinem Vorlagenordner das dann in einem launigen Termin von allen unterschrieben wird. Hat gar nicht weh getan.

Die Schmerzen kommen oftmals aber später, wenn es zu unterschiedlichen Vorstellungen über das Geschäft kommt oder zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Miteinander geht es nicht voran, einander los wird man aber auch nicht.

Schauen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag durch und prüfen Sie kritisch, welche Regeln es für Krisenfälle gibt. Ein paar Fragen als Denkanstoß dazu:

  • Ist das Unternehmen noch handlungsfähig, wenn einer mauert oder die Kommunikation verweigert?
  • Kann es bei Abstimmungen Patt-Situationen geben (vor allem in zwei Personen-Gesellschaften)?
  • Sind die Zuständigkeiten klar, falls es mehrere Geschäftsführer gibt? Wenn ja, gibt es Regeln für den Fall, dass es nicht klappt?
  • Gibt es praktikable Mittel um Gesellschafter zu disziplinieren oder – wenn es gar nicht mehr geht – aus der Gesellschaft zu bekommen? Über eine Möglichkeit haben wir hier berichtet.
  • Angenommen, die Buchwertklausel in Ihrem Vertrag wäre wirksam (wenn es eine gibt), was ist Ihr Gesellschaftsanteil wert und würden Sie unter diesen Umständen kündigen? Würden Ihre Mitgesellschafter das tun?

Keine Panik - wir kümmern uns.Und weil Beispiele am besten wirken, hier ein Beispiel aus einer Gerichtsakte (nur die Namen sind geändert). Es geht um eine mittlerweile insolvente GmbH die in den 1970er Jahren gegründet wurde und sehr lange sehr erfolgreich war:

„Wesentliche Ursachen für die Insolvenz der Schuldnerin liegen nach meinen umfassenden Ermittlungen zum einen in einem Umsatzrückgang bei gleichbleibender Kostenstruktur und zum anderen in einer sukzessive eskalierenden, massiven Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern Peter und Klaus Schmidt, welche sich auch auf die Unternehmensentwicklung und deren Betriebsergebnisse ausgewirkt hat.

Diese Auseinandersetzungen führten zu einer gegenseitigen Blockadehaltung, die sich auch auf für den Fortbestand und die Entwicklung der Schuldnerin massiv ausgewirkt hat. Die Geschäftsführung der Schuldnerin wurde zunehmend handlungsunfähig und durch den wachsenden Zeit‑ und Geldbedarf für diese Streitigkeiten gelähmt.

Als Beispiel und wohl auch als Höhepunkt der Auseinandersetzungen sei der Versuch der Abberufung des Geschäftsführers Peter Schmidt durch seinen Bruder und Mitgesellschafter Klaus Schmidt genannt. Der Versuch ist aufgrund der Missachtung formeller Erfordernisse zwar materiell-rechtlich gescheitert. Allerdings ist durch die Kommunikation dieses Vorhabens in Richtung Arbeitnehmer und sonstige Geschäftspartner der Schuldnerin ein erheblicher Schaden entstanden, der finanziell und vermögensrechtlich nur sehr schwer zu bestimmen und kaum zu unterschätzen ist.

Zusätzlicher Liquiditätsbedarf der Schuldnerin konnte durch keinen der Gesellschafter –  welche als Gesellschafter zusätzlich bereits für die Verbindlichkeiten der Schmidt GbR einzustehen hatten und angesichts der verschlechterten Ertragslage auch über geringere Einnahmen verfügten – aufgefangen werden. Zusätzliche Fremdmittel konnten am Kapitalmarkt nicht aufgenommen werden, da hinsichtlich der unternehmerischen Perspektive der Schuldnerin keinerlei Transparenz gegeben war. Der Hausbank der Schuldnerin waren die schwierigen persönlichen Verhältnisse der Beteiligten untereinander hinlänglich bekannt.

Da mindestens keine aktuellen Auswertungen zum Geschäftsbetrieb der Schuldnerin mehr vorgelegt werden konnten, konnte auch kein anderes Kreditinstitut für ein Engagement gewonnen werden.“