Mit Lagerbeständen und halbfertigen Leistungen wird zum Jahresende gerne ein wenig getrickst – werden diese in der Bilanz höher angesetzt, ist der Gewinn höher bzw. der Verlust kleiner. Werden sie niedrig angesetzt ist es andersherum.

Das Gesetz sieht dafür extra ein paar Möglichkeiten zur Gestaltung vor. Wie es definitiv nicht geht, lese ich gerade in der Akte auf meinem Schreibtisch. Dort heißt es im Bericht des Insolvenzverwalters:

„Die Finanzbuchhaltung der Schuldnerin wies zum 31.12.2017 Warenvorräte mit einem Buchwert in Höhe von 694.513,66 € aus.

Dabei handelte es sich um Ersatzteile für Abbruchmaschinen unterschiedlicher Hersteller. Es handelte sich um angesammelte Teile der letzten 15 Jahre, insbesondere aber auch aus gebrauchten Maschinen ausgebaute Teile, aus im Zuge des Verkaufs von Neumaschinen angekaufte Altmaschinen und aus sonstigen Bauteilen für Abbruchgeräte.

Die Bewertung der eingelagerten Gegenstände war im Unternehmen durchgängig zu Einkaufspreisen erfolgt. Das galt selbst hinsichtlich der in Zahlung genommenen Altgeräte. Abschreibungen oder Wertberichtigungen hatten zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Im Bestand befanden sich ferner Ersatzteilpositionen, die bereits vor 10 Jahren eingekauft worden waren und seitdem keine Verwendung gefunden hatten. Dazu gehörten z.B. Ersatzteile für Maschinen, die bereits vom Hersteller nicht mehr gebaut wurden. Auch hinsichtlich dieser Positionen waren keine Wertberichtigungen vorgenommen worden.

Diese Vorgehensweise könnte damit im Zusammenhang gestanden haben, dass entsprechende Abschreibungen und Wertberichtigungen die Überschuldungsituation der Schuldnerin deutlich früher offenbart hätten.“

Der Insolvenzverwalter konnte trotz einiger Mühen keinen Käufer für die Teile finden und nur den Schrottwert realisieren.

Ich hatte neulich schon einmal über einen Fall berichtet, in dem der Bericht eines Insolvenzverwalters eine Einladung an den Staatsanwalt war – hier ist es wieder so.

Diesmal steht auf der Einladung § 265b StGB – Kreditbetrug – und § 283 StGB – Bankrott. In beiden Fällen geht es um falsche Bilanzen, also solche, die nicht dem Handelsrecht entsprechen.

Beim Kreditbetrug verwendet man diese, um einen Kredit zu bekommen oder zu behalten; das schlägt mit maximal 3 Jahren Freiheitsstrafe zu Buche.

Etwas mehr, nämlich Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, „kostet“ der Bankrott. Für diesen gibt es mehrere Begehungsmöglichkeiten – eine davon ist, bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufzustellen, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird.

Und – nur der Vollständigkeit halber – natürlich sind beides Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs.2 BGB – der Geschäftsführer haftet also den Gläubigern persönlich auf Schadensersatz.

Wenn’s läuft, dann läuft’s.

Neugierig, was das für ein Auto auf dem Beitragsbild ist?