Datenschutz ist eine tolle Sache. Nicht so toll ist es, wenn der Staat den Schutz von Daten vorschiebt, um sich lästige Ansprüche vom Leib zu halten. So gerade passiert mit missliebigen Ansprüchen von Insolvenzverwaltern.
Im Vorfeld einer Insolvenz sind es meistens die Krankenkassen und das Finanzamt, die gegen den späteren Schuldner vollstrecken. Klar, die können sich ja auch ihre Vollstreckungstitel ruck, zuck selber machen.
Wenn es dann zu einer Insolvenz kommt, können Vollstreckungen die kurz vor Antragstellung erfolgt sind, im Rahmen der Insolvenzanfechtung rückgängig gemacht werden. Der Insolvenzverwalter fordert den vollstreckten Betrag zur Insolvenzmasse, wo er die Quote für alle Insolvenzgläubiger erhöht (aber auch die Vergütung des Insolvenzverwalters).
Manchmal weiß der Insolvenzverwalter nicht, ob Geld im Anfechtungszeitraum an die Finanzverwaltung geflossen ist. In diesem Fall helfen ihm die Informationsfreiheitsgesetze (IFG) der Länder weiter; danach hat jede Person einen Anspruch auf Auskunft (für „normale“ Menschen gibt es hier eine Plattform dafür).
Dass die Finanzämter dem Insolvenzverwalter sagen mussten, was Sie dem Schuldner abgeknöpft haben, nur damit dieser es ihnen dann abknöpft, hat die Finanzverwaltung natürlich genervt. Und so kam zeitgleich mit der DSGVO § 32a AO in der jetzt gültigen Fassung ins Gesetz.
Da heißt es:
Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung oder Offenbarung […] den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2016/679 beeinträchtigen würde und die Finanzbehörde nach dem Zivilrecht nicht zur Information verpflichtet ist. (Hervorhebung von mir)
Dazu gibt es ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen in dem genau steht, welche Ansprüche der Staat loswerden will, nämlich
„z. B. Amtshaftungsansprüche, Schadenersatzansprüche, Insolvenzanfechtungsansprüche“ (Rn 48)
Tja, so kann man es natürlich auch machen.
2 Comments
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Ich weiß nicht wo das große Problem ist, sicher ist die Regelung unfreundlich, aber.
– Der Insolvenverwalter hat nach wohl hM einen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten. Darin sollte er auch die beigetriebenen Beträge finden
– Der Schuldner oder sein vormaliges Vertretungsorgan muss ja mitwirken und selbst Auskunft darüber geben, was alles per ZV gezahlt wurde, ggf. gibt es noch Protokolle über erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen. Oder es gibt ehemalige Mitarbeiter der Buchführung, es gibt Banken, bei denen man nach Pfändungen fragen kann etc.
-Und aus der Forderungsanmeldung des FA sollte ja auch hervorgehen, welche Steuern, Zinsen, Verspätungszuschläge noch geltend gemacht werden. Da kann man ja das ggf. FA triezen, indem man eine Präzisierung der Anmeldung fordert.
Wo versteckt man sich hier hinter dem Datenschutz?
Man ändert diesen ja genau ab, um den durch den Datenschutz geschaffenen Transparenzpflichten wieder entkommen zu können.
Bei Anwendung des Datenschutzrechts gäbe es eben gerade kein Versteck.