Ich vertrete einen Mandanten der weltweit Schiffe ausstattet gegen seine ehemalige Steuerberaterkanzlei aus Flensburg. Diese hat sich darauf spezialisiert, Mandanten aus Dänemark zu beraten, auch der Kanzleiname ist dänisch.

Bevor mein Mandant dort Mandant wurde, gingen diverse eMails hin und her, auf denen auf dänisch geklärt wurde, welche Leistung zu welchen Preisen erbracht werden soll. Für einen Teil der Leistung wurde ein Pauschalhonorar vereinbart. Der eigentliche Steuerberatervertrag ist auf deutsch.

Nun kam es, wie es kommen musste: Die Steuerberater rechneten Leistungen nach Zeit ab, die nach Auffassung des Mandanten von der Pauschalvereinbarung umfasst sind. Zudem waren die Abrechnungen nicht nachvollziehbar.

Damit die Angelegenheit nicht unnötig eskaliert, habe ich die Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein um Vermittlung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG ersucht.

Das Verfahren ist für den Steuerberater freiwillig. Statt diese Chance zu ergreifen, die Angelegenheit schnell, unbürokratisch und kostensparend aus der Welt zu schaffen, haben die Steuerberater eine Kanzlei aus Stuttgart mandatiert.

Im Laufe der Korrespondenz hat die Gegenseite schon viele lustige Sachen vorgetragen, aber die Krönung – bislang – war, die Rechnung die heute in der Post war.

rechnung-tysk

Damit stellt die Gegenseite meiner Mandantin die Kosten dafür ich Rechnung, dass sie sich nach Beendigung des Vertrages und meiner Mandatierung beschäftigen musste mit

  • Lektüre des Schreiben des gegnerischen Anwalts, Stellungnahme und Hinweise dazu.
  • Erstellung eines Schreibens an unseren Anwalt mit Gegendarstellungen

Das ist aber auch wirklich lästig für die Steuerberater, die eigenen Ansprüche substantiieren zu müssen und sich mit den Gegenansprüchen der Ex-Auftraggeber zu befassen 😉