Drache (Symbolfoto)

Zahlungsunfähigkeit und Insolvenzantragspflicht bei Gesellschafterforderungen

Wenn eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft die nur juristische Personen als Gesellschafter hat, zahlungsunfähig ist, müssen die Gesellschafter einen Insolvenzantrag stellen (§§ 15a, 17 InsO).

Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen und diese Unterdeckung nicht innerhalb von drei Wochen beseitigt werden kann (siehe unsere Infografik zur Insolvenzantragspflicht).

So weit, so gut und - hoffentlich - allgemein bekannt. Aber wie das eben so ist: wenn man etwas konkret machen muss, ist es gar nicht mehr so einfach und plötzlich tauschen allerlei Einzelfragen auf.

Eine dieser Fragen ist, ob Forderungen von Gesellschaftern gegenüber der Gesellschaft bei der Ermittlung der Höhe der Verbindlichkeiten berücksichtigt werden müssen.

Das können beispielsweise Darlehen sein, oder Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers oder Miete, wenn der Gesellschafter auch Vermieter ist, oder auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Jedenfalls spielen in fast allen Fällen die ich auf dem Tisch habe, Gesellschafterverbindlichkeiten eine Rolle.

Ausgangspunkt ist, dass nach § 64 Satz 3 GmbH und § 92 Abs. 3 AktG Geschäftsführer/Vorstände an Gesellschafter geleistete Zahlungen ersetzen müssen, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt haben - es sei denn, bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns war dies nicht erkennbar.

Trotzdem folgt daraus nicht, dass Forderungen von Gesellschaftern bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden müssten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vielmehr schon in seinem Urteil vom 09.10.2012 – II ZR 298/11 – festgestellt, dass fällige und ernsthaft eingeforderte Gesellschafterforderungen bei der Beurteilung ob Zahlungsunfähigkeit besteht, nicht auszuklammern sind, sondern immer im Liquiditätsstatus berücksichtigt werden müssen.

Für den Geschäftsführer vereinfacht dies die Sache ganz erheblich, weil er bei der Prüfung, ob er einen Insolvenzantrag stellen muss, nicht auch noch prüfen muss, ob für einen Teil der Gesellschaftsschulden Sonderregelungen gelten. Diese Vereinfachung ist gut für ihn, denn immerhin haftet er mit seinem Privatvermögen und macht sich strafbar, wenn er bei der Prüfung einen Fehler macht.

Der BGH stellt auch klar, dass der Anwendungsbereich des § 64 Satz 3 GmbH nur dann eröffnet ist, wenn gerade die Zahlung an einen Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit verursacht. Wenn die Gesellschaft hingegen bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit Zahlungen an den Gesellschafter vornimmt, haftet der Geschäftsführer bereits nach § 64 Satz 1 GmbH.

Risiko-Check für Unternehmer(Nur) in den Fällen, in denen nicht schon das Bestehen der Gesellschafterverbindlichkeit zur Zahlungsunfähigkeit führt, sondern erst die eigentliche Zahlung, steht der Gesellschaft ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Gesellschafter zu, weil der Geschäftsführer sich sonst widerstrebenden Pflichten ausgesetzt sähe.

Falls es bei Ihnen eng wird - rufen Sie uns rechtzeig an. Oder buchen Sie unseren Risiko-Check für Unternehmer.

 


Bißchen spät, um den Geschäftsführer zu retten

Der verzweifelte Unternehmer schreibt:

Sehr geehrte Herr Dr. Schnee-Gronauer,

vielleicht erinnern Sie sich noch an mich? Wir hatten uns gut vor einem Jahr [...] kennengelernt. Habe Sie sehr positiv in Erinnerung und war von Ihrer fachlichen Kompetenz sehr beeindruckt.

Brauche dringend professionelle Unterstützung!

Stehe unmittelbar vor der Zahlungsunfähigkeit und sehe kein Ausweg mehr als die Insolvenz.

Klar, die Schmeichelei im ersten Absatz geht runter wie Öl.

Allerdings hatte ich mit ihm und seinem Unternehmensberater vor rund 15 Monaten darüber gesprochen, wie er die Krise seiner GmbH abwenden kann - danach habe ich nichts mehr von ihm gehört.

Zu meinen Empfehlungen gehörte nicht, dass er sich über die Firma ein relativ teures Auto least. Und schon gar nicht, abzuwarten, bis die Finanzverwaltung die Konten gepfändet hat und die Krankenkasse einen Insolvenzantrag stellt.

In dieser Situation ist es echt schwierig, mehr als Schadenbegrenzung zu machen:

  • Für eine Rettung des Unternehmens durch Übertragung auf einen anderen Rechtsträger ist es schon (zu) spät.
  • Dem Gesellschafter-Geschäftsführer droht selbst die Pleite wegen der Haftungsansprüche aus § 15a InsO, § 64 GmbHG und nicht zuletzt weil er auch für die Steuerschulden der GmbH nach § 69 AO haftet.
  • Gleichzeitig steht er mit einem Fuß schon fast im Gefängnis, weil er - natürlich - die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und zu spät einen Insolvenzantrag gestellt hat.

Und zu allem Überfluss wird auch ein ambitionierter Berater in dieser Situation erst dann tätig, wenn er einen Vorschuss auf seinem Konto hat. Nur ein solches Bargeschäft nach § 142 InsO schützt ihn davor, dass der Insolvenzverwalter der GmbH das Geld irgendwann zurückfordert.

Daher die Empfehlung: Rechtzeitig zum Anwalt und machen was er sagt. Dann lässt sich das Unternehmen und die Existenz des Unternehmer retten. Und billiger ist es auch.

Hier noch ein wenig Lektüre zum Thema:
Insolvenzveschleppungshaftung und Insolvenzantragspflicht
Infografik: Prüfungsschema Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähgkeit
Insolvenz aber richtig: so vermeiden Sie Anfängerfehler!
Schulden bezahlt - trotzdem Insolvenzverfahren
Geschäftsführer: Vorsicht bei Insolvenzforderungen des Finanzamts

 

 


Muss ein Steuerberater die Wirksamkeit eines Rangrücktritts prüfen?

Mit seinem Urteil vom 26.1.2017 - IX ZR 285/14 hatte der BGH die Steuerberater aufgeschreckt und viele verunsichert. Mit diesem Urteil hat er - das dürfte Konsens sein - eine Kehrtwendung vollzogen und sowohl das Pflichtenspektrum als auch die Haftungsrisiken für Steuerberater bei der Erstellung von Jahresabschlüssen für Krisenmandanten erweitert.

Eine Bilanzierung zu Fortführungswerten ist danach nicht zulässig, wenn innerhalb des Prognosezeitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird. Künftig müssen Steuerberater daher regelmäßig eine handelsrechtlichen Going-concern-Prognose einholen und ihren Mandanten (nachweisbar!) einen insolvenzrechtlichen Warnhinweises erteilen.

Schon 2013 hatte der Bundesgerichtshof die Hinweispflichten für Steuerberater verschärft.

Nun habe ich bei Steuerberater Christian Herold den Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Münster vom 23.8.2017, 110 O 40/16 gefunden, dass an anderer Stelle zumindest ein kleiner Trost ist.

Der Insolvenzverwalter hatte eine Steuerberatungsgesellschaft verklagt. Diese war mit der Prüfung der Insolvenzreife der späteren Schuldnerin beauftragt worden. Bei der Prüfung hatte sie allerdings übersehen, dass eine Rangrücktrittserklärung nicht wirksam war. Dadurch war die Insolvenzreife zu spät festgestellt worden und der Insolvenzantrag zu spät gestellt worden. Den dadurch entstandenen Insolvenzverschleppungsschaden von 235.500,63 € hat der Insolvenzverwalter eingeklagt.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Steuerberater im Rahmen der Prüfung der Insolvenzreife einer Gesellschaft die etwaige zivilrechtliche Unwirksamkeit einer Rangrücktrittserklärung aufgrund einer Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund für die Zukunft nicht juristisch prüfen muss.

Das Gericht führt aus:

„Der Steuerberater hat bei der Prüfung der Insolvenzreife lediglich die Pflicht, das Vorliegen einer Rangrücktrittsvereinbarung als solcher zu überprüfen. Von deren Wirksamkeit kann und darf er ausgehen, wenn nicht offensichtliche Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Die Beurteilung der Insolvenzreife muss und darf er dann ohne Berücksichtigung dieser zurückgetretenen Schulden vornehmen.“

Das klingt gut. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da Berufung zum OLG Hamm eingelegt wurde (OLG Hamm I-25 U 31/17). Ich tippe darauf, dass das OLG das Urteil kassieren wird.

Und natürlich hat Herr Herold recht, wenn er feststellt:

"Liegt ein Rangrücktritt vor, dessen Formulierung nicht glasklar ist (und das ist meistens der Fall), sollte ein Jurist hinzugezogen werden. Zumindest ist der Mandant auf diese Möglichkeit hinzuweisen."

Klarheit darüber zu bekommen, ob er einen Insolvenzantrag stellen muss, um sich nicht strafbar zu machen und nicht persönlich zu haften, liegt aber auch im Eigeninteresse des Unternehmers.


Glaube, Liebe, Hoffnung

Geschäftsführer: vorsicht bei Insolvenzforderungen des Finanzamts

Eines der vielen Probleme mit denen sich Geschäftsführer in der Krise ihrer GmbH konfrontiert sehen, ist die persönliche Haftung für Steuerverbindlichkeiten.

Wenn eine GmbH ihre Steuern nicht bezahlen kann, kann die Finanzverwaltung einen so genannten Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlassen. Das ist ein relativ unspektakulärer Zettel, auf dem steht, dass der Geschäftsführer privat nun für deren Steuerschulden aufkommen soll.

Im Gesetz - genauer § 69 der Abgabenordnung (AO) - steht dazu:

"Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen [das sind insbesondere die gesetzlichen Vertreter] haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge."

Es liegt auf der Hand, dass die Verteidigungsstrategie gegen derartige Haftungsbescheide ist, entweder darzulegen, dass der Geschäftsführer keine Pflichtverletzung begangen hat, oder die Steuerschulden nicht bestehen.

Wenn eine GmbH insolvent wird, gibt es bei letzterem ein besonderes Problem:

Im Insolvenzverfahren meldet das Finanzamt seine Steuerforderungen zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter prüft die Forderung und stellt diese in der Regel fest, weil die detaillierte Überprüfung dem Insolvenzverwalter nicht möglich ist. Der Geschäftsführer der GmbH kann der Forderung widersprechen, muss es aber nicht. § 178 der Insolvenzordnung (InsO) lautet:

"Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen."

Da der Insolvenzverwalter die Forderung auch feststellen kann - und im Zweifel auch wird - wenn der Geschäftsführer der Forderung widerspricht, könnte man meinen, dass es keine Rolle spielt, ob der Geschäftsführer überhaupt etwas zu der Forderung sagt.

Der Haken für den Geschäftsführer ist aber, dass er, wenn er der Anmeldung einer Steuerforderung gegenüber der GmbH nicht widerspricht, im Haftungsverfahren gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen ist, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat. § 166 AO lautet:

"Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten."

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies mit seiner lesenswerten nun veröffentlichten Entscheidung vom 27.9.17 zu Aktenzeichen XI R 9/16 ausdrücklich bestätigt.

Geschäftsführer sollten daher unrichtige oder geschätzten Anmeldungen der Finanzverwaltung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH auf jeden Fall förmlich widersprechen.

Nachtrag:
Am 13.11.2018 hat die Finanzverwaltung beschlossen, die besprochene Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden (hier geht's zum pdf-Schreiben).


Symbolbild Industrie

Denkfehler bei Richtern und Geschäftsführern

Regelmäßige Leser wissen, dass ich mich nicht nur mit Jurakram befasse, sondern insbesondere damit, wie gute Entscheidungen getroffen werden.

Dazu habe ich bereits häufiger etwas geschrieben; beispielsweise darüber, wie wir in die Denkfalle der runden Zahlen tappen, darüber, dass CSU-Politiker durchschnittlich mindertalentiert sind, über die Verlustaversion von Air Jordan, allgemein über strategisches Denken in komplexen Situationen und darüber, zu verhandeln wie John Coltrane spielt.

Um so mehr freut es mich, dass die Befassung mit Fehlern bei Wahrnehmung und Beurteilung sich mittlerweile anschickt, in den Mainstream zu wandern.

Heute morgen hatte ich in der Bahn bei der Lektüre der Doktorarbeit von Justus Gotthardt mit dem Titel "Begrenzung des unternehmerischen Risikos im Insolvenzverfahren" im Abschnitt über Insolvenzverschleppungshaftung - also der Haftung aufgrund verspäteter Stellung eines Insolvenzantrags - Folgendes gefunden:

"Über diesen Katalog an Haftungstatbeständen hinaus [gemeint sind § 15a InsO und § 64 GmbHG] wird die Haftung der geschäftsleitenden Personen jedoch grundsätzlich abgelehnt, da sich inzwischen in Literatur und Rechtsprechung die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass einer richterliche Kontrolle unternehmerischer Entscheidung enge Grenzen zu setzen sind, um der hindsight bias vorzubeugen. Also der belasteten Bewertung unternehmerischer Entscheidungen in der Rückschau unter dem Eindruck des Eintritts ursprünglich ungewisser Entwicklungen. Dieser wissenschaftlich anerkannte Bewertungsfehler hat sich inzwischen weltweit in der Etablierung von Entscheidungsfreiräumen, die einer richterlichen Kontrolle entzogen werden, niedergeschlagen." (Seite 148)

Ein kleiner Wermutstropfen für die juristischen Leser ist vielleicht, dass die Dissertation am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Siegen eingereicht wurde und nicht an einer juristischen Fakultät.

Ökonomen liegen diese Fragestellungen ohnehin näher als den Juristen. Schließlich wurde Daniel Kahnemann für „das Einführen von Einsichten der psychologischen Forschung in die Wirtschaftswissenschaft, besonders bezüglich Beurteilungen und Entscheidungen bei Unsicherheit“ im Jahr 2002 und Richard Thaler für seine Beiträge zur Verhaltensökonomik 2017 mit dem Alfred-Nobel-Gedächtnispreises für Wirtschaftswissenschaften bedacht.

Ein großer Wermutstropfen für die Geschäftsführer ist, dass es nicht nur die Insolvenzverschleppungshaftung gibt, sondern beispielsweise auch die aufgrund eines existenzvernichtendem Eingriffs. Hierzu schreibt Gotthardt:

"Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Geschäftsleitung der vorbeschriebenen neuen Haftungsausweitung aufgrund wrongful trading nur entgehen kann, wenn sie anhand umfassender Prüfungen der Liquiditätslage der Gesellschaft sicherstellt, dass durch geplante Zahlungen an die Gesellschafter die Zahlungsfähigkeit weder aktuell, noch in absehbarer Zukunft in Frage gestellt wird" (Seite 156)

Und leider ist es trotz aller Haftung so, wie Justus Gotthardt am Anfang seiner Arbeit konstatiert:

"In jedem Fall zeigen die Insolvenzstatistiken hinsichtlich der Befriedigungsquoten der ungesicherten Insolvenzgläubiger jedoch, dass bisher kein wirksames gesetzliches Mittel gefunden wurde, die Verantwortlichen von krisenbefangenen Gesellschaften effektiv zu motivieren, rechtzeitig die Möglichkeiten der Sanierungsoptionen in der Insolvenz in Betracht zu ziehen, anstatt in weitgehender informatorischer Abschottung von der Außenwelt den Kampf um das Unternehmen bis zum Letzten zu führen." (Seite 35)

Vielleicht ist der größte Denkfehler in diesem Zusammenhang, zu denken, es wird schon gutgehen.

 


Weg

Insolvenz aber richtig: so vermeiden Sie Anfängerfehler!

Die Schwäbische Zeitung meldet, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Prüfung der Insolvenz des Pfullendorfer Küchenbauers Alno übernommen hat.

Die Behörde untersuche, ob es Hinweise auf eine mögliche Insolvenzverschleppung gibt. Die Gesellschafter des Unternehmens werfen dem ehemaligen Vorstandschef und der Finanzchefin vor, das volle Ausmaß der Unternehmenskrise verschwiegen zu haben. Außerdem stellt sich die Frage, ob die Eigentümer andere Gläubiger benachteiligt haben.Read more


Marodes Haus

Sicher Zufall (Firmenbestattung)

Gestern hatte ich zwei Schlussberichte aus zwei Insolvenzverfahren auf dem Tisch.

Beide Verfahren hatten nichts miteinander zu tun. Das eine Verfahren stammt aus 2008, das andere aus 2011. Die Unternehmen waren in unterschiedlichen Orten und in komplett unterschiedlichen Branchen tätig. Eines montierte Kleinteile für die Möbelindustrie, das andere projektierte und fertigte Kläranlagen.

Na ja, eine Gemeinsamkeit gab es doch: in beiden Verfahren war Herr S. aus Barsinghausen kurz vor der Pleite Geschäftsführer geworden. Dann habe ich noch ein wenig weiter gesucht und siehe da: das Gleiche bei einem Baugeschäft, einem Stahlbauer und einer Bekleidungsfirma. Na Sowas!

In einigen Fällen hatte auch ein Unternehmen, das irgendwas mit Handelsagentur und Beteiligung in der Firma trägt und in einem Reihenhaus in der Nähe der Deister-Freilicht-Bühne residiert, vorher die Anteile der späteren Schuldner übernommen.

Der Mitgeschäftsführer der Handelsagentur, Herr B., hat das gleiche Spielchen auch schon ein paar Mal gespielt. Im Internet findet sich gleich eine ganze Liste weiterer Unternehmen.

Das dahinterstehende Geschäftsmodell ist, die vermeintlich wertvollen Vermögensgegenstände - insbesondere Kundenkontakte - auf eine neue Gesellschaft zu übertragen und die Restgesellschaft in die Insolvenz zu schicken und deren Vermögenswerte billig zu erwerben. Teil dieses Gesamtpakets ist dann eben auch, die Geschäftsführung des bisherigen Unternehmens zu übernehmen.

In den Fällen die ich angeschaut habe, hat das allerdings überhaupt nichts gebracht: die neuen  Gesellschaften waren spätestens nach zwei Jahren auch insolvent und mit Ihnen die Gesellschafter - und Haftungsansprüche hat der Insolvenzverwalter natürlich auch gegenüber den alten Gesellschaftern geltend gemacht.

Der Dumme ist dabei natürlich der alte Unternehmer, denn der ist nochmal Geld losgeworden für einen unsinnigen Rettungsversuch und zahlen muss er am Ende doch. Ich halte das für Geldschneiderei mit den Ängsten und Hoffnungen der Inhaber. Hier habe ich schon einmal etwas dazu geschrieben.

Mein Tipp für Unternehmer: sparen Sie sich das Geld für den "Bestatter" und glauben Sie nicht deren Versprechungen! Einen Insolvenzantrag können Sie selber stellen - die Formulare können Sie hier herunterladen. Und je eher Sie dies nach dem Eintritt der Krise tun, um so geringer ist das Risiko das Sie selbst haften müssen und um so größer die Chance, das Unternehmen zu erhalten.

Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Schäfchen noch ins Trockene bringen, Ihre Familie vor Haftung bewahren und wie Sie sich vor Verfolgung durch den Staatsanwalt schützen, ist vielleicht unser Krisenberatungs-Pauschalangebot "Last-Minute" das Richtige für Sie. Hier gibt es den Flyer im pdf-Format dazu.

 


Scherbenhaufen

Und täglich grüßt das Murmeltier ... (Geschäftsführerhaftung)

Der Klassiker der Geschäftsführerhaftung aus dem Bericht des Insolvenzverwalters:

"Die Verbindlichkeiten des Schuldners stammen nach meinen Ermittlungen im Wesentlichen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der T GmbH.

Nach Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieses Unternehmens war er persönlich gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB durch diverse Sozialversicherungsträger wegen der von der T GmbH nicht abgeführten Beiträge in Anspruch genommen worden.Read more


Weg

Strategien in der Krise (Beraterhaftung)

In der letzten Woche habe ich einen Vortrag vor Unternehmensberatern gehalten. Es ging darum, welche Möglichkeiten es für Unternehmer gibt, deren Unternehmen sich in einer Krise befindet - von der Übertragung des Unternehmens im Vorfeld einer Insolvenz bis zur Verhandlung mit dem Verwalter, wenn sich diese nicht mehr vermeiden lässt.

Aus Sicht des Krisenberaters spielt aber nicht zuletzt auch das Honorar eine Rolle, denn er will sich ja nicht später mit Anfechtungsansprüchen herumärgern müssen, so wie die Kollegen von KPMG, McKinsey und Hengeler Mueller (welt.de vom 04.09.13).

Fast noch wichtiger ist, nicht in eine Haftungsfalle zu tappen. Hingewiesen hatte ich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2013 IX ZR 204/12. Dabei hatte ein Steuerberater leichtfertig bestätigt, dass keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn vorliegt.Read more


Neue Strategie für Geschäftsführer insolventer Unternehmen (BGH)

Heute hatte ich endlich Gelegenheit, mich intensiver mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.11.2014 in der Sache II ZR 231/13 zu befassen, das für den einen oder anderen Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Krise das Leben leichter machen dürfte.

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