Der Klassiker der Geschäftsführerhaftung aus dem Bericht des Insolvenzverwalters:

„Die Verbindlichkeiten des Schuldners stammen nach meinen Ermittlungen im Wesentlichen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der T GmbH.

Nach Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieses Unternehmens war er persönlich gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB durch diverse Sozialversicherungsträger wegen der von der T GmbH nicht abgeführten Beiträge in Anspruch genommen worden.

Zudem wurde der Schuldner als Haftungsschuldner der T GmbH für rückständige Lohnsteuerzahlungen über einen Gesamtbetrag in Höhe von über 10.000,00 € in Anspruch genommen.

Schließlich erwirkte auch der Insolvenzverwalter über das Vermögen der T GmbH gestützt auf § 64 GmbHG einen Titel über einen Betrag in Höhe von rd. 40.000,00 € gegen den Schuldner aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wurde.

Ein weiterer Teil der bestehenden Verbindlichkeiten resultiert nach meinen Ermittlungen aus dem privaten Konsumverhalten des Schuldners. Aufgrund einer seiner Einkommenssituation nicht angemessenen Lebensführung liefen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten auf, die er in der Folgezeit nicht mehr abtragen konnte.“

Ach ja: ein Strafverfahren gab es natürlich auch noch.

tl;dr: Geschäftsführer leben gefährlich – rechtzeitig zum Anwalt.