Gerade heute Vormittag hatte ich etwas dazu geschrieben, dass Geschäftsführer und Vorstände ein System installieren müssen, das Risiken von Rechtsverstößen erkennt und diese minimiert. Tun sie das nicht, droht ihnen die persönliche Haftung.

Und als hätte ich noch ein Beispiel gebraucht, geht nun die Meldung durch die Presse, dass eine Wurstfirma alle Schinken- und Wurstprodukte zurückruft, weil in einigen Produkten Listerien gefunden wurden.

Dass der Verkauf von mit Bakterien belasteten Fleischprodukten nicht so gut für das Unternehmen ist, ist klar – es steht aber auch in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Danach dürfen insbesondere gesundheitsschädliche Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden (siehe auch § 5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB).

Wer es dennoch tut, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden; in schweren Fällen – zum Beispiel wenn die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wird – mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 58 LFBG). Wer nur fahrlässig handelt, muss immerhin eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro befürchten (§ 60 LFBM).

Hinzu kommt noch die Generalklausel des § 130 OWiG, der bestimmt:

„Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.“

Diese Ordnungswidrigkeit kann übrigens mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.
Wir sehen: bei der Haftung geht es hier im wahrsten Sinne des Wortes um die Wurst.