In der letzten Woche habe ich einen Vortrag vor Unternehmensberatern gehalten. Es ging darum, welche Möglichkeiten es für Unternehmer gibt, deren Unternehmen sich in einer Krise befindet – von der Übertragung des Unternehmens im Vorfeld einer Insolvenz bis zur Verhandlung mit dem Verwalter, wenn sich diese nicht mehr vermeiden lässt.

Aus Sicht des Krisenberaters spielt aber nicht zuletzt auch das Honorar eine Rolle, denn er will sich ja nicht später mit Anfechtungsansprüchen herumärgern müssen, so wie die Kollegen von KPMG, McKinsey und Hengeler Mueller (welt.de vom 04.09.13).

Fast noch wichtiger ist, nicht in eine Haftungsfalle zu tappen. Hingewiesen hatte ich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2013 IX ZR 204/12. Dabei hatte ein Steuerberater leichtfertig bestätigt, dass keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn vorliegt.

Außerdem kommt nun langsam eine Lawine ins Rollen, bei der die Ersteller von Sanierungsplänen nach § 270b InsO aufgrund fehlerhafter Sanierungsgutachten in Anspruch genommen werden. Bislang prominentestes Beispiel ist KPMG mit dem Gutachten zu P+S Werften (svz.de vom 24. März 2014).

Hierzu hatte sich gerade am Montag dieser Woche der Insolvenzverwalter der Werft vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss geäußert und erklärt, dass die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens für die Landesregierung nicht erkennbar gewesen sei (svz.de vom 02. März 2015).

Es bleibt dabei: die Prüfung der Insolvenzantragspflicht und die Beratung in Krisensituation ist nur etwas für Profis. In diesem Zusammenhang noch einmal der Verweis auf unsere Infografik zur Zahlungsunfähigkeit.