Die Anwaltskammer hatte dem Rechtsanwalt die Zulassung entzogen, weil er in Vermögensverfall geraten war. Dagegen hatte er vor dem Anwaltsgerichtshof geklagt – allerdings erfolglos. Das Anwaltsgericht hatte die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen.

Auf den letzten Drücker – sprich am Tag des Fristablaufs – beantragte der Anwalt beim Bundesgerichtshof die Berufung zuzulassen und bat, die Frist zur Begründung seines Antrags um einen Monat zu verlängern.

Schonen tags darauf, am 9.12.2014, wies ihn die Präsidentin des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht verlängert werden kann.

Statt sich zu sputen, schrieb er am 19.01.2015 – sechs Wochen später – dem Gericht, er „bezweifelte“, dass die Antragsbegründungsfrist nicht verlängert werden könne; im Übrigen hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und seinen Antrag erläutert.

Dem Wiedereinsetzungantrag des Ex-Kollegen erteilt der Bundesgerichtshof in der Entscheidung AnwZ (Brfg) 53/14 eine harsche Abfuhr und belehrt ihn, dass die Frist nicht unverschuldet versäumt worden sei, da die gesetzliche Regelung eindeutig ist.

Kurzum: ein Blick in’s Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.