Der Bundesgerichtshof hat sich am 06. Juni 2013 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerberater für eine falsche Auskunft im Hinblick auf die Insolvenzantragspflicht haften muss (IX ZR 204/12). Die Leitsätze lauten:

Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung.

Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags.

Wird der Insolvenzantrag einer GmbH infolge einer fehlerhaften Abschlussprüfung verspätet gestellt, trifft die Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Selbstprüfungspflicht in der Regel ein Mitverschulden an dem dadurch bedingten Insolvenzverschleppungsschaden.

Das ist vielleicht ein Fall der eher selten (nachzuweisen) ist, allerdings meine ich, dass es in der Rechtsprechung durchaus eine Tendenz gibt, den Haftungsmaßstab für beratende Berufe zu verschärfen.

Es wird spannend sein, die ersten Entscheidungen zu lesen, in denen ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Anwalt wegen eines falschen Sanierungsgutachtens im Sinne des § 270b Abs. 1 S. 2 InsO vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird (und diese Fälle werden kommen).

Nach dieser Vorschrift muss ein Schuldner, der ein so genanntes Schutzschirmverfahren beantragt, zusammen mit dem Antrag eine „mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.“

Dann wissen wir auch, ob es so (einfach) funktioniert, wie das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) sich das in IDW ES 9 vorstellt.