So sanieren Sie clever Ihre insolvenzbedrohte GmbH und ziehen sich clever als GF zurück. Nutzen Sie perfekte, völlig regressfreie und haftungsentlastende Alternativen und sichern Sie Restwerte legal ab.“

oder

GmbH in Not? Raus aus der persönlichen Haftung! Sichern Sie ihre Existenz und ihren guten Namen!“

Ähnliche Anzeigen kennen Sie vielleicht aus dem Kleinanzeigenteil der Tageszeitungen oder aus dem Internet.

Das Geschäftsmodell der Firmenbestatter ist relativ einfach: Die Gesellschaftanteile werden an einen neuen Gesellschafter übertragen. Der Sitz des Unternehmens wird (mehrfach) verlegt – gerne auch ins Ausland – und ein neuer Geschäftsführer wird bestellt. Alles was von Wert ist wird verkauft und die Geschäftspapiere werden entsorgt. Fertig!

Mit dieser „Masche“ werden Insolvenzanträge und Vollstreckungen faktisch verhindert, die Gläubiger geben irgendwann auf und der alte Geschäftsführer ist alle Sorgen los.

Soweit die Theorie – die Wirklichkeit sieht freilich anders aus: da funktioniert das nämlich nicht.

Nach Ansicht des Landgerichts Potsdam (25 Qs 11/04; Volltext kostenpflichtig über juris) begründet der Verkauf an einen gewerblichen Firmenbestatter den Anfangsverdacht einer Insolvenzverschleppung.

Und der Bundesgerichtshof (BGH) hat auch schon am 13.12.2005 (X ARZ  223/05) festgestellt, dass im Falle einer vermuteten Firmenbestattung die Sitzverlagerung mit Ziel des Wechsels zu einem anderen örtlich zuständigen Gericht missbräuchlich und damit unbeachtlich ist.

Der BGH geht zudem schon fast so lange es ihn gibt davon aus, dass die Amtsniederlegung des Geschäftsführers in der Krise rechtsmissbräuchlich ist und er seiner Pflicht, den Konkursantrag zu stellen, nur dann genügt, wenn er entweder den Antrag noch vor seinem Ausscheiden stellt oder wenn er dahin wirkt, dass der neue Geschäftsführer den Antrag innerhalb der Frist stellt (2 StR 368/51; Volltext nach Anmeldung).

Nun hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) die Grenzen der Firmenbestattung aufgezeigt. Mit Urteil vom 20.05.2014 (VII R 12/12) hat das Gericht entschieden, dass auch ein zwischenzeitlich ausgeschiedener Geschäftsführer für Steuerschulden haftet, wenn er die ihm während seiner Tätigkeit obliegenden steuerlichen Pflichten der Gesellschaft schuldhaft nicht erfüllt hat.

Das kann auch dann der Fall sein, wenn er ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueransprüche für deren spätere Tilgung im Zeitpunkt der Fälligkeit keine Vorsorge getroffen hat. Dabei soll es nicht zwingend auf das Entstehen der Steuer ankommen, sondern darauf, ob die Entstehung absehbar war.

Eine Haftung des Geschäftsführers für nach seiner Abberufung entstandene Steuerschulden kann demnach insbesondere in Betracht kommen, wenn die Abberufung im Rahmen einer sog. Firmenbestattung erfolgte, und deshalb sittenwidrig und nichtig ist.

So leid, es mir tut, der einzige Weg, wie Sie von Ihrem Privatvermögen retten können was noch da ist ohne in die Gefahr zu geraten im Gefängnis zu landen, ist sich bei der Sanierung/Abwicklung des Unternehmens oder der Stellung eines Insolvenzantrages von jemandem beraten zu lassen, der weiß worum es geht.

Der wird dann nämlich beispielsweise auch prüfen, ob es Anfechtungs- und Haftunsansprüche gibt, für die der Unternehmer oder andere geradestehen müssen (beispielsweise wegen an ihn gezahlter Mieten oder bei Bürgschaftsverschonung) und wie sich diese Ansprüche vermeiden lassen.

Aber ich weiß schon, was Sie denken: Sie sind cleverer als die anderen und der Typ der Ihnen den totsicheren Tipp gegeben hat auch – und deswegen kommen Sie erst zu uns, nachdem der Staatsanwalt geklingelt hat. Schade – billiger wird das für Sie nämlich auch nicht.