Die Insolvenzanfechtung ist ganz böse, das weiß jeder.
Deswegen hat der Gesetzgeber auch mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (InsoAnfÄndG) vom 29.03.2017 daran herumgedokert. Die Änderungen gelten für Insolvenzverfahren die ab 5. April 2017 eröffnet worden sind.
Ganz besonders böse ist § 133 InsO. Dessen unveränderter Absatz 1 lautet:
„Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.“
Im Klartext: wenn der Schuldner mich auf Kosten der anderen Gläubiger bevorzugt hat und ich wusste, dass die anderen insoweit in die Röhre gucken, muss ich das Erhaltene zurückgeben.
Ein Problem ist die klassische Sanierungsberatung oder genauer, die Rechnung des Sanierungsberaters, denn natürlich weiß der, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht und auch, dass es die anderen Gläubiger benachteiligt, wenn seine Rechnung gezahlt wird – denn dann ist das Geld ja beim Sanierungsberater und nicht bei den anderen Gläubiger.
In einem vom Landgericht Würzburg entschiedenen Fall hat der Insolvenzverwalter genau aus diesem Grund vom Sanierungsberater das Honorar zurückgefordert. Der war auf Initiative einer Bank mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden, das für die Bank die Grundlage ihrer Finanzierungsentscheidung bilden sollte.
Das Gericht hat die Klage allerdings abgewiesen (71 O 1592/16 Ins) und die Leistungen des Sanierungsberaters für notwendige bzw. betriebsnotwendige Leistungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bargeschäftsähnlichen Zahlungsvorgängen im Rahmen der Vorsatzanfechtung gehalten; aus meiner Sicht zu Recht.
Das Gericht schreibt:
„Die Erstellung eines Sanierungskonzepts bzw. einer Fortführungsprognose i.S. des § 19 InsO war ein betriebsnotwendiges Geschäft aus Sicht der jetzigen Insolvenzschuldnerin, weil diese Leistungen zur Fortführung des Unternehmens notwendig waren.
Außergerichtliche Sanierungen sind i.d.R. von intensiven und zum Teil langwierigen Verhandlungen zwischen den Beteiligten geprägt. Es ist anerkennt, dass es losgelöst ob es sich um Kapitalbeiträge der Gesellschafter, Tilgungsstundungen der Finanzierer, Zahlungszielverlängerungen der Lieferanten oder um Verzichte der Arbeitnehmer handelt, die rechtswirksame Einigung auf die erforderlichen Sanierungsbeiträge aus rechtlichen Gründen nur auf der Grundlage eines tragfähigen, i.d.R. von einem unabhängigen Experten erstellten Sanierungskonzepts erfolgen (vgl. Andersch/Philipp, NZI 2017, 782).
Auch kann ein Kreditinstitut bei Beachtung dieser Anforderungen einen Sanierungskredit gewähren, ohne sich einem begründeten Sittenwidrigkeitsvorwurf, einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung oder der Gefahr auszusetzen, dass ein Dritter einen Anspruch wegen Gläubigergefährdung realisieren kann (BGH, NJW 1998, 1561; OLG Köln, Urt. v. 3.4.2009 – 6 U 80/08, BeckRS 2010, 03013). Auch insoweit ist anerkannt, dass das Konzept von einem unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmann erstellt und überprüft worden sein sollte.
An der Betriebsnotwendigkeit der Leistungen eines externen Beraters im Rahmen der Prüfung einer Sanierung bzw. Fortführung des Unternehmens bei Liquiditätsproblemen oder drohender Zahlungsunfähigkeit besteht daher kein Zweifel.“
Die Sanierungsberaterin hat ihre jeweiligen Rechnungen auch zeitnah zur jeweiligen Leistungserbringung erstellt und die Schulkdnerin hat sie bezahlt. Daher hat das Gericht eine bargeschäftsähnliche Situation angenommen.
Insgesamt ließt sich das Urtei wie ein „Kochbuch“ für die Beauftragung und Abrechnung von Beratungsleistungen in der Unternehmenskrise.
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