Mein Mandant hat eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) geförderte Beratung bei einem Unternehmensberater in Anspruch genommen.

Die Beratung war gut, hat ihm allerdings ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingebracht, das nur mit einer gewissen Mühe eingestellt wurde.

Dabei ging es – aus meiner Sicht – eher um eine Kleinigkeit.

Der Berater hatte dem Unternehmen die von diesem zu erbringende Eigenleistung geliehen. Als Sicherheit hatte er sich den Anspruch auf den Zuschuss gegen die Bafa abtreten lassen. In den Bedingungen steht allerdings, dass der Anspruch auf den Zuschuss nicht an andere übertragen werden darf.

Es ging also nur um die Abwicklung. Mein Mandant hatte unstreitig einen Anspruch auf den Zuschuss. Niemandem war ein Schaden entstanden.

Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft war Subventionsbetrug. In § 264 StGB heißt es nämlich, wer über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Warum ich das alles erzähle? Weil die derzeitigen Soforthilfen zur Beseitigung der Folgen der Corona-Krise aus meiner Sicht geradezu dazu einladen, es mit der Wahrheit nicht ganz so genau zu nehmen. Wer will sich schon ein Geschenk von ein paar Tausend Euros entgehen lassen?

Auszug aus dem Antragsformular der NBank

Voraussetzung für die Förderung ist nämlich, dass eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder ein Liquiditätsengpass aufgrund der Covid-19-Pandemie besteht. Davon ist auszugehen, wenn es der Antragstellerin oder dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr möglich ist, unter Einsatz aller sonstigen Eigen- oder Fremdmittel (z. B. auch Entschädigungsleistungen oder Steuerstundungen) den Zahlungsverpflichtungen für das Unternehmen fristgemäß nachzukommen.

Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, bei einem Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Vorjahr oder der Betrieb auf behördliche Anordnung geschlossen wurde.

Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten fristgemäß zu zahlen. Bei der Beurteilung müssen alle verfügbaren Eigen- oder Fremdmittel einberechnet werden. Bei den Eigenmitteln allerdings nur das verfügbare liquide Vermögen. Sie müssen also nicht ihre Altersversorgung oder Ihr Aktiendepot auflösen. Bei Personengesellschaften kann ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat (!) für den Lebensunterhalt des Inhabers berücksichtigt werden.

Mein Tipp: machen Sie nicht leichtfertig irgendwo ein Kreuz – Sie könnten es bereuen.