Mögen Sie Anwaltswitze? Wenn ja, habe ich einen für Sie:
Vor der Himmelstür steht ein Anwalt und fragt Petrus: „Warum musste ich so früh sterben? Ich bin doch erst 37!“
Petrus schaut in seinem Buch nach und sagt: „Nach den Stunden, die du Deinen Mandanten berechnet hast, bist Du doch schon 93.“
Über ein solches Exemplar unseres Berufsstandes hatte nun der Bundesgerichtshof zu befinden (BGH, Az. IX ZR 140/19),
Einem Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag angeboten. Er beauftragte einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung.
Der legte ihm eine Vergütungsvereinbarung vor.
Danach betrug der Stundensatz des Anwalts 290,00 € zzgl. MWSt. Allerdings sollte der Zeitaufwand im 15-Minuten-Takt abgerechnet werden: für angefangene 15 Minuten sollte jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet werden.
Außerdem sollten pauschal je Stunden Anwaltstätigkeit 15 Minuten für das Sekretariat zu einem Stundensatz von 60,00 € netto abgerechnet werden.
Aber damit nicht genug: Als Mindestvergütung sah die Vergütungsvereinbarung das Dreifache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor, wobei der Gegenstandswert abweichend von der gesetzlichen Regelung ermittelt werden sollte, indem nicht nur drei Monatsgehälter zugrunde gelegt werden, sondern auch die Abfindung noch dazugerechnet wird.
Nach Abschluss der Vereinbarung verhandelte der Anwalt mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung von 10.000,00 € brutto. Die Anwaltsrechnung belief sich allerdings auf 11.276,44 €.
Wie der Rechtsstreit ausgegangen ist, hat der Kollege Huff für die Legal Tribune Online aufgeschrieben. Eines vorab: den Stundensatz selbst, hat der BGH nicht beanstandet.
Auch Anwälte müssen Geld verdienen und den Studenten an der Uni Hannover rechne ich regelmäßig vor, dass ein Anwalt normalerweise 230,00 € pro Stunde in jedem Mandant abrechnen muss, um nach Abzug aller Kosten ein angemessenes Einkommen zu haben. Spezialisierte Anwälte verlangen oft höhere Stundensätze – dafür sind sie „in der Materie“ und müssen die Rechtslage nicht lange recherchieren.
Insgesamt braucht die Vereinbarung eines angemessenen Honorars Fingerspitzengefühl. Eine Richtschnur ist, ob man nach der Honorarvereinbarung „noch in den Spiegel sehen kann, ohne rot zu werden.“.
Mein Tipp: klären Sie die Vergütung am Anfang. Ein seriöser Anwälte wird Ihnen klipp und klar sagen, was Sie bezahlen müssen bzw. wie die Vergütung errechnet wird. Und er wird immer auch Ihre Interessen im Blick haben.
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[…] dann: Gier frißt Anwaltshirn (angemessener Stundensatz), und dazu: Mindestvergütung und 15-Minuten-Zeittaktklausel, oder: Was geht (nicht) formularmäßig […]