Der Staat macht ernst mit den Hilfen bei der Steuer: Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe (Link zur heutigen zur Pressemeldung des BMF).

Wenn in 2020 voraussichtlich Verluste entstehen, kann in einem vereinfachten Verfahren eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge beantragen werden.

Das war grundsätzlich schon früher so (§ 10d Abs.1 Satz 1 EStG), neu ist aber die Pauschalierung. Damit fallen die sonst erforderlichen Nachweise weg.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung).

Beispiel: Das Finanzamt hat für die Ermittlung der Vorauszahlungen für 2019 Einkünfte von 100.000,00 € zugrunde gelegt. Nun wird ein pauschaler Verlustrücktrag von 15.000,00 € abgezogen und die Vorauszahlung für 2019 auf der Grundlage von Einkünften in Höhe von 85.000,00 € neu berechnet. Die sich ergebende Differenz zu der vorher festgesetzten Vorauszahlung wird erstattet.

Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden. Die Details sollen in einem BMF-Schreiben geregelt werden, das in Kürze veröffentlicht werden soll.

Das klappt natürlich nur, wenn für 2019 überhaupt Vorauszahlungen festgesetzt wurden und diese auch gezahlt wurden.