Die Legal Tribune Online berichtet über einen Fall, in dem der Dieb verurteilt wurde, weil er keine Steuern auf die Einnahmen aus dem Verkauf von geklauten Telefonkarten gezahlt hat.

Sein Verteidiger meinte zwar, „dass die Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz verstoße, niemand müsse sich selbst anzeigen“ und es „sei unerträglich, dass der Staat einen Anteil aus Straftaten haben wolle“ – konnte damit aber erwartungsgemäß keinen Blumentopf gewinnen.

Dabei hat der Dieb noch Glück gehabt, weil er entweder teuer genug verkauft hat oder das Finanzamt nicht „auf Zack“ war.

Telefonkarten sind umsatzsteuerrechtlich Wertzeichen, wie die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder meinen.

Der Verkauf von Telefonkarten ist danach nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie „zum aufgedruckten Wert“ verkauft werden. Werden sie das nicht, muss vom Verkaufspreis zusätzlich Umsatzsteuer abgeführt werden.

Im vorliegenden Fall hätte das bedeutet, dass der Dieb auf seine Einnahmen nicht nur fast 40% Einkommensteuer zu zahlen gehabt hätte, sondern auch noch die Umsatzsteuer aus 900.000 €; immerhin fast 144.000 €.

Und was lernen wir daraus? Verbrechen lohnt sich nur, wenn man sich vorher von Fachleuten beraten lässt, sonst verheddert sich der gewöhnliche Kriminelle ebenso wie jeder andere Unternehmer schnell im Dickicht von Steuer- und Verwaltungsrecht.