Auch Insolvenzverwalter machen gelegentlich Fehler.

Zu den Klassikern gehört, dass der Insolvenzverwalter Drittrechte von Gläubigern nicht beachtet oder nicht richtig abrechnet. Ein weiterer, relativ häufiger Fall ist, dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter Verbindlichkeiten begründet – z.B. Ware bestellt – die er dann später nicht mehr zahlen kann.

Da die Masse meist nichts hat, ist es für den, der den Schaden hat, interessant, den Insolvenzverwalter persönlich in Anspruch zu nehmen (bzw. seine Berufshaftplichtversicherung). Die Anspruchsgrundlagen dafür finden sich direkt in der Insolvenzordnung, und zwar in den §§ 60, 61 InsO.

Anknüpfungspunkt der persönlichen Haftung ist zum einen, dass der Verwalter schuldhaft seine Pflichten verletzt, wobei er für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen hat. Zum anderen, dass er bei der Begründung der Verbindlichkeit die er nicht mehr zahlen kann, schon hätte erkennen können, dass die Masse voraussichtlich zu deren Erfüllung nicht ausreichen wird.

Für die Gläubiger gibt es hierbei zwei positive Entwicklungen:

Die Anforderungen an das, was man für die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters“ hält, steigen – nicht zuletzt, weil die Debatte darüber, was Qualität in der Insolvenzverwaltung ist, in den vergangenen Jahren in Gang gekommen ist.

Außerdem halten – so meine Beobachtung – immer weniger Gerichte den Insolvenzverwalter für unfehlbar, was dazu führt, dass häufiger entsprechende Haftungsansprüche „durchgehen“.

Allerdings braucht man einen Anwalt, der weiß, wie Insolvenzverwaltung funktioniert und was ein Insolvenzverwalter tun muss – und der den Unterschied zwischen dem „Insolvenzverwalter als Person kraft Amtes“ und dem „Insolvenzverwalter persönlich“ kennt.

Letzteres ist einem Kollegen zum Verhängnis geworden, der sich vom Bundesgerichtshof im heute veröffentlichten Beschluss vom 18. Dezember 2014 in der Sache IX ZB 77/13 belehren lassen musste.

Er hatte den Verwalter „in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter“ verklagt und zwar (auch) zur persönlichen Haftung des Beklagten vorgetragen, aber nicht klargestellt, gegen wen sich die Klage richten sollte.

Das Landgericht hat die Klage als ausschließlich gegen den Beklagten als Partei kraft Amtes gerichtet ausgelegt und abgewiesen. Die auf eine Verurteilung des Beklagten persönlich gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde hielt der BGH für unzulässig.

Ich finde, so etwas darf nicht passieren (und ich bin nicht mal sicher, ob die Vermögensschadenhaftpflicht des Kollegen einspringt).

Insolvenzrecht ist eben eine Spezialmaterie, die der kluge Anwalt den spezialisierten Kollegen überlässt – ich berate ja auch nicht im Familienrecht.