Restschuldbefreiung durch das Auge in die Brust (BGH)

Wenn ein Kollege es verbockt hat, kann man ihn prima in die Pfanne hauen. Man kann aber auch, wie es der Bundesgerichtshof (BGH) nun in seinem heute veröffentlichen Beschluss vom 9. Juli 2015 zu Aktenzeichen IX ZB 68/14 gemacht hat, eine unglaublich eleganten Lösung für die Misere finden, damit es am Ende nur lachende Gesichter gibt.

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Vergütung für Insolvenzverwalter

Wie wir Insolvenzverwalter und Gläubiger glücklich machen

Der Kollege Kochinke berichtet über eine Entscheidung des Bundes­berufungs­gerichts des sieb­ten Bezirks der USA in Chi­cago. In der Entscheidung hielt das Berufungsgericht eine Vergütung von durchschnittlich $ 164 je Stunde für ange­messen und rüg­t den mangel­haften Leistungs­nachweis durch den Verwalter (Trustee).

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Blick auf Innenhof

Insolvenzverwalter verklagen, aber richtig!

Auch Insolvenzverwalter machen gelegentlich Fehler.

Zu den Klassikern gehört, dass der Insolvenzverwalter Drittrechte von Gläubigern nicht beachtet oder nicht richtig abrechnet. Ein weiterer, relativ häufiger Fall ist, dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter Verbindlichkeiten begründet - z.B. Ware bestellt - die er dann später nicht mehr zahlen kann.

Da die Masse meist nichts hat, ist es für den, der den Schaden hat, interessant, den Insolvenzverwalter persönlich in Anspruch zu nehmen (bzw. seine Berufshaftplichtversicherung). Die Anspruchsgrundlagen dafür finden sich direkt in der Insolvenzordnung, und zwar in den §§ 60, 61 InsO.Read more


Ein insolventer Insolvenzverwalter, ein Arzt und die Vergütung (BGH)

Der heute veröffentlichte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2014 im Verfahren IX ZB 5/13 hat eine etwas kuriose Einkleidung:

Insolvenzverwalter 2, der das Vermögen des pleite gegangenen Insolvenzverwalters 1 verwaltet, streitet sich mit dem Gericht um die Höhe der Vergütung, die Insolvenzverwalter 1 im Verfahrens über das Vermögens eines Arzt zusteht. Nun ja, die Zeiten waren überall schon mal rosiger.Read more


Insolvenzverwalter - Sachwalter - Sachwalter = Probleme im Prozess

Gerade habe ich versucht, einem Kollegen zu erklären, dass er auf dem Holzweg war, als er seinem Reflex gefolgt ist, und in einem Insolvenzverfahren den Verwalter als Partei kraft Amtes verklagt hat, obwohl er das Unternehmen meinte. Grundsätzlich ist das zwar richtig, aber eben nicht immer.

Über das Unternehmen war das Insolvenzverfahren eröffnet, so weit so gut. Allerdings wurde kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern ein Sachwalter (§ 270c InsO). Dies sieht das Insolvenzrecht dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb fortführungswürdig ist und der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt.

Bei einer Eigenverwaltung bleibt das Unternehmen "berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen", wie es in solchen Fällen häufig im Eröffnungsbeschluss heißt. Und dies ist der entscheidende Unterschied zum Insolvenzverwalter.

Während auf letzteren das Verwaltungs- und Verfügungsrecht übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO), ist dies beim Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren anders. Dessen Pflichtenkreis des Sachwalters umreist § 274 InsO in Verbindung mit § 22 Abs. 3 InsO.

Seine Aufgabe beschränkt sich im Wesentlichen auf die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und auf die Überwachung der Geschäftsführung im eröffneten Insolvenzverfahren.

Abonnieren SIe kostenlos unseren NewsletterDer Sachwalter ist daher auch - anders als der Insolvenzverwalter - nicht Partei kraft Amtes. Dies ergibt sich übrigens bereits daraus, dass ihm in § 280 InsO die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen nach den §§ 92 und 93 InsO sowie Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO ausdrücklich zugewiesen wurde – dies wäre nicht erforderlich, wenn die allgemeine Prozessführungsbefugnis bereits auf den Sachwalter übergegangen wäre.

Dass es für die Passivlegitimation auf den Übergang der Verfügungsgewalt ankommt, ergibt sich auch aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Dezember 2005 (Az. I-7 U 148/05), dieses führt bei flüchtiger Lektüre allerdings in die Irre, denn das Gericht hatte die Prozessführungsbefugnis des "Sachwalters" bejaht.

Allerdings handelte es sich um den vormaligen Insolvenzverwalter in diesem Verfahren, der nach Bestätigung eines Insolvenzplans noch die ausschließliche Verfügungsgewalt über das Vermögen der Schuldnerin innehatte. Mit dem Sachwalter im Rahmen der Eigenverwaltung hat dieses Amt nur die Bezeichnung gemein.

Hier hatte der Kollege mit Zitronen gehandelt und sich den falschen Beklagten ausgesucht. Schlecht für ihn, gut für mich.

Wenn Sie einen Insolvenzverwalter oder Sachwalter verklagen wollen oder ein Insolvenz- oder Eigenverwaltungsverfahren planen, rufen Sie mich an.


"Ich kann allem widerstehen - außer der Versuchung."

Das Leben und der BGH schreiben doch immer noch die besten Geschichten, auch wenn sich diese manchmal in einem eher unspektakulären Beschluss verbergen:

"Rechtsanwalt R. war in vielen Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt, auch in dem vorliegenden Verfahren über das Vermögen des M. J. (Schuldner).Read more


Nachhilfe in Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) ist das Bordwerkzeug des Insolvenzverwalters, mit der er Vermögensverschiebungen zu Lasten der Masse korrigieren kann.

Mit der Anfechtung die im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 119 ff. steht, hat sie bis auf den Namen nichts gemein.

Während es bei der Anfechtung nach BGB nur um Willenserklärungen geht und diese durch die Anfechtung rückwirkend unwirksam werden, geht es bei der Insolvenzanfechtung "nur" darum, irgendeine Handlung im Ergebnis wieder rückgängig zu machen. Unter dem Strich also ein normaler Anspruch, den der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes geltend macht.

Diese Unterschiede haben sich aber noch nicht bei allen Kollegen herumgesprochen.Read more


Immobilie in der Insolvenz - Timing ist Alles

Herr M. ist verzweifelt. Sein Eigenheim ist ihm heilig und nicht zuletzt die Aussicht auf den drohenden Verlust des Häuschens hat ihn bisher davon abgehalten, zum Insolvenzrichter zu gehen.

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