Wenn ein Kollege es verbockt hat, kann man ihn prima in die Pfanne hauen. Man kann aber auch, wie es der Bundesgerichtshof (BGH) nun in seinem heute veröffentlichen Beschluss vom 9. Juli 2015 zu Aktenzeichen IX ZB 68/14 gemacht hat, eine unglaublich eleganten Lösung für die Misere finden, damit es am Ende nur lachende Gesichter gibt.
Der Kollege vom Insolvenzgericht hatte das Insolvenzverfahren nach vorangegangener vorläufiger Verwaltung auf Antrag eines Gläubigers hin eröffnet, ohne dass der Schuldner vorher einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung sowie Kostenstundung gestellt hatte. Das Gericht hatte ihn auch nicht darauf hingewiesen, dass er das tun muss, um am Ende des Verfahrens Restschuldbefreiung zu bekommen.
Erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner die nötigen Anträge gestellt. Den Antrag auf Restschuldbefreiung hat das Gericht isoliert zugelassen. Den Stundungsantrag hat das Gericht ein paar Jahre liegen lassen bis der Insolvenzverwalter den Schlussbericht eingereicht hatte und dann die Stundung für das vorläufige Verfahren abgelehnt.
Im weiteren Verlauf stellte sich dann heraus, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht gedeckt ist. Da die Kosten für das vorläufige Verfahren Massekosten im Rang des § 54 InsO sind, diese dem Schuldner aber nicht gestundet worden waren und auch der BGH es ablehnte sie aus der Staatskasse zu begleichen, hätte das Verfahren mangels Masse nach § 207 InsO eingestellt werden müssen.
Das hätte für den Schuldner allerdings zur Folge gehabt, dass er keine Restschuldbefreiung bekommen hätte – denn dafür ist das Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens erforderlich.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Schuldner immer noch einen Stundungsantrag für das Eröffnungsverfahren stellen kann obwohl dieser Teil des Verfahren längst beendet ist; die unterlassene Belehrung sei ein „Verschulden des Gerichts“, weshalb die sonstigen Restriktionen nicht gelten.
Und siehe da, alle sind zufrieden. Der Verwalter bekommt seine Vergütung, der Schuldner die Restschuldbefreiung und der Insolvenzrichter muss zumindest nicht darüber nachdenken, ob § 839 Abs. 2 BGB irgend eine Bedeutung für ihn hat.