Das Leben und der BGH schreiben doch immer noch die besten Geschichten, auch wenn sich diese manchmal in einem eher unspektakulären Beschluss verbergen:

„Rechtsanwalt R. war in vielen Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt, auch in dem vorliegenden Verfahren über das Vermögen des M. J. (Schuldner).

In zahlreichen Verfahren hatte er an die B. GmbH und an die BR. GmbH, über deren Vermögen inzwischen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sowie an die Re. Darlehen ausgereicht. Gesellschafterin der B. war die BRC. GmbH, die im Jahr 2008 zur BR. GmbH umfirmierte und denen einziger Gesellschafter Rechtsanwalt R. selbst war. Gleichzeitig war Rechtsanwalt R. geschäftsführender Gesellschafter der B. GmbH. Die Re. ist infolge des Ausscheidens der vorletzten Partners zum 31. Dezember 2006 aufgelöst worden, alle Anteile sind Rechtsanwalt R. als letztem verbliebenem Partner zugewachsen.

Die Darlehensvaluta floss nicht an die jeweiligen Massen zurück. Der Verbleib des Geldes ist unbekannt. Nach staatsanwaltlichen Ermittlungen auf Eigenanzeige hin war Rechtsanwalt R. seit 30. Dezember 2008 mit über 8 Mio. € überschuldet. Dennoch gewährte er aus den von ihm verwalteten Insolvenzmassen weiterhin Darlehen.“

§ 8 Ziffer 2 der Berufsgrundsätze des Verbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID), die es seit 2006 gibt und die den im Jahr 2002 beschlossenen Verhaltenskodex abgelöst haben, lautet übrigens.

„Der Insolvenzverwalter, ihm nahestehende Personen im Sinne von § 138 InsO oder mit ihm zur Berufsausübung verbundene Personen dürfen mit Unternehmen, an denen sie persönlich unmittelbar oder mittelbar – etwa über Familienangehörige oder andere Gesellschaften – beteiligt sind, nur kontrahieren, wenn diese Beteiligung dem Insolvenzgericht angezeigt wird und das Vertragsverhältnis einem Drittvergleich standhält.“

Das Zitat in der Überschrift hat übrigens der grandiose Oscar Wilde seiner Schöpfung Lord Darlington in denn Mund gelegt (Der Fächer der Lady Windermere, 1. Akt).