Der heute veröffentlichte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2014 im Verfahren IX ZB 5/13 hat eine etwas kuriose Einkleidung:

Insolvenzverwalter 2, der das Vermögen des pleite gegangenen Insolvenzverwalters 1 verwaltet, streitet sich mit dem Gericht um die Höhe der Vergütung, die Insolvenzverwalter 1 im Verfahrens über das Vermögens eines Arzt zusteht. Nun ja, die Zeiten waren überall schon mal rosiger.

Rechtlich geht es unter anderem darum, wie die Berechnungsmasse aus der Betriebsfortführung zu ermitteln ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV).

Hierzu hat der BGH entschieden, dass die Einkommensteuer, die auf den bei der Fortführung des Betriebes erzielten Gewinn gezahlt wird, von den Einnahmen aus der Betriebsfortführung abzuziehen ist und damit die Berechnungsmasse mindert. Dies war bislang nicht entschieden.

In der Praxis schwierig ist allerdings die Aufteilung, wenn der Schuldner noch weitere Einkünfte erzielt. Ein ähnliches Problem taucht regelmäßig bei der Erstattung der Vorsteuer aus der Rechnung des Insolvenzverwalters auf, wenn sowohl betriebliches als auch privates Vermögen verwaltet wurde.

Übrigens ist das Insolvenzrisiko von Insolvenzverwaltern etwa doppelt so hoch wie das von Anwälten – im Schnitt aber immer noch ziemlich niedrig.