Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) ist das Bordwerkzeug des Insolvenzverwalters, mit der er Vermögensverschiebungen zu Lasten der Masse korrigieren kann.

Mit der Anfechtung die im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 119 ff. steht, hat sie bis auf den Namen nichts gemein.

Während es bei der Anfechtung nach BGB nur um Willenserklärungen geht und diese durch die Anfechtung rückwirkend unwirksam werden, geht es bei der Insolvenzanfechtung „nur“ darum, irgendeine Handlung im Ergebnis wieder rückgängig zu machen. Unter dem Strich also ein normaler Anspruch, den der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes geltend macht.

Diese Unterschiede haben sich aber noch nicht bei allen Kollegen herumgesprochen.

Neulich warf sich jedenfalls der Kollege im Anfechtungsprozess vor Gericht in die Brust und belehrte die Beteiligten, diese ganze Sache sei ohnehin vollkommen aussichtslos für den Insolvenzverwalter, denn dieser habe seiner Anfechtungserklärung nicht die nach § 174 BGB erforderliche Vollmacht beigefügt.

Sein siegessicheres Lächeln wich erst aus seinem Gesicht, als der Vorsitzende ihm erklärte, dass er nicht nur einmal, sondern gleich zweimal total daneben liegt und andeutete, dass der Mandant die ihm auferlegten Kosten vielleicht von der Berufshaftpflichtversicherung seines Anwaltes wiederbekommt.

Das eigenartige ist, dass ich vorher schon monatelang versucht hatte, dem Kollegen zu erklären, dass er auf dem Holzweg ist.

Aber da wären wir schon wieder bei Konfuzius und den drei Wegen etwas zu lernen.