Der Bundesgerichtshof hat gestern, am 11.09.2013, in zwei Urteilen über die Berechnung des Rückkaufswerts von Lebensversicherungen nach erfolgter Kündigung entschieden (Urteile IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13, Pressemeldung des BGH).

Es ging dabei um zwei Fälle, in denen die Lebensversicherungen im Jahr 2004 abgeschlossen und 2009 gekündigt worden waren.

Die Versicherer zahlten das Guthaben entsprechend ihren Versicherungsbedingungen aus, wobei die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet wurden. Dadurch war der Auszahlungsbetrag sehr gering.

Dieses so genannte Zillmerverfahren hatte der Bundesgerichtshof bereits mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 (IV ZR 201/10) für unwirksam erklärt, da es seiner Meinung nach den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt. Allerdings hatte er die Rechtsfolge offen gelassen.

Nun hat er entschieden, dass „die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und der Verrechnung der Abschlusskosten entsteht, im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird.“

Die ab 2008 geltende Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG ist auf Altverträge nicht anwendbar, auch nicht entsprechend.

In vielen Fällen kann die Kündigung angesichts sinkender Überschussbeteiligungen trotzdem sinnvoll sein.

Auch der Verkauf der Versicherungspolice ist nicht immer ein gutes Geschäft. Hier müssen die Anbieter und deren Konditionen sehr sorgfältig verglichen werden. Die Zeitschrift Finanztest hat sich in Heft 4/2012 eingehend damit beschäftigt (hier link zum kostenpflichtigen Beitrag).

Alternativen über die man auch nachdenken – und die man vor allem durchrechnen sollte, können sein, den Vertrag beitragsfrei zu stellen, ein Policendarlehen bei der Versicherung aufzunehmen und/oder die Dynamisierung aus dem Vertrag zu nehmen.