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Haftungsfalle bei Unternehmensnachfolge gegen Versorgungsrente

Eine Variante der Unternehmensnachfolge ist, dass das Unternehmen gegen die Zahlung von Versorgungsleistungen übertragen wird.

Bei den in diesem Zusammenhang vereinbarten Zahlungen vom Übernehmer an den Übergeber steht in der Regel die künftige Versorgung des Übergebers im Vordergrund. Bei den Zahlungen handelt es sich daher weder um Veräußerungsentgelt noch um Anschaffungskosten, die Übergabe erfolgt unentgeltlich unter Fortführung der Buchwerte (Siehe dazu ausführlich Schreiben des BMF zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, BMF vom 11.03.2010 – IV C 3 – S 2221/09/10004 und BMF Schreiben vom 06.05.2016  - IV C 3 - S 2221/15/10011).

Typisch sind derartige Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge unter Angehörigen, sie sind aber grundsätzlich auch unter Fremden möglich, wenn die Vertragsbedingungen allein nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmers vereinbart werden (BFH, Urteil vom 16.12.1997 – IX R 11/94).

In der Folge kann der Übernehmer die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen, der Empfänger muss diese ggf. als sonstige Einkünfte berücksichtigen (§ 22 Nr. 1 EStG, § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG).

In der vertraglichen Gestaltung der Übertragung schlummern Haftungsrisiken, wenn der bisherige Inhaber sich nicht ganz von dem Unternehmen lösen kann.
Eine solche Variante hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden (Urteil des BMF vom 20.03.2017, X R 35/16).

Der Vater hatte dem Sohn 100 % seiner Anteile an einer GmbH übertragen.
Der Sohn war neben seinem Vater zum alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der GmbH bestellt worden.

Der Vater blieb daneben Geschäftsführer der GmbH. Für den Fall, dass er ohne Zustimmung abberufen würde, war der Vater zum Widerruf der Anteilsübertragung berechtigt.

Das Finanzamt hatte den Abzug der Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung der GmbH-Anteile abgelehnt, weil der Übergeber die Geschäftsführertätigkeit nicht vollständig und ausnahmslos eingestellt habe.

Der Bundesfinanzhof hat letztlich die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Er hat festgestellt, dass die Tätigkeit des bisherigen Inhabers „übernommen“ werden müsse – das bedeutet, dass das Unternehmen nach der Übernahme nicht mehr in den Händen des ursprünglichen Eigentümers, des „Übergebers“ ist. Die erforderliche Beendigung der Tätigkeit hat im entschiedenen Fall nicht vorgelegen.

Im Ergebnis handelt es sich damit um ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft. Daher waren nicht nur die Zahlungen an den Übernehmer nicht abzugsfähig, sondern auch die stillen Reserven in den GmbH-Anteilen (Veräußerungspreis ./. Anschaffungskosten) anteilig aufzudecken.

Unternehmensverkauf Haufe-Verlag


Unrecht Gut gedeiht nicht (BGH zum Schaden bei Steuerhinterziehung)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem kurz vor Weihnachten veröffentlichten Urteil vom 9.11.2017 - IX ZR 270/16 - damit zu befassen, ob die von einem Steuerhinterzieher nach einer Selbstanzeige nachgezahlten Steuern einen Schaden darstellen.

Es geht um folgenden - ganz nett zu lesenden - Fall:

Die Klägerin hatte Steuern hinterzogen und musste die Entdeckung fürchten. Deshalb beauftragte sie einen Anwalt damit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu entwerfen.

Die Selbstanzeige war zwischen Anwalt und Mandantin schon abgestimmt, sollte aber erst nach Freigabe durch die Mandantin an das Finanzamt geschickt werden. Aufgrund eines Kanzleiversehens wurde die Selbstanzeige allerdings ohne Ermächtigung seitens der Klägerin an das Finanzamt versandt.

Das Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin wurde wegen der strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt.

Die Klägerin zahlte die von ihr hinterzogenen Steuern nach und außerdem eine Rechnung an den Steuerberater für Leistungen im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Abwicklung der Selbstanzeige.

Nun wollte sie beides - gezahlte Steuern und Steuerberaterrechnung - von ihrem Anwalt als Schaden ersetzt haben.

Überraschung: Alle Gerichts haben die Klage abgewiesen. Zwar habe der Anwalt die ihm obliegenden Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, weil er die Selbstanzeige ohne Freigabe zur Post gegeben hat. Diese Pflichtverletzung sei auch ursächlich für die Steuerfestsetzung und die Steuerberaterkosten gewesen.

Allerdings stellen die ohnehin entstandenen und dann gezahlten Steuern und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für den Steuerberater keinen Schaden dar:

Es sei nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, die der Klägerin aus der Begehung der Straftaten erlangten rechtswidrigen und nicht schutzwürdigen Vermögensvorteile weiterhin zu sichern.

Das Gericht begründet das dann noch sehr sorgfältig und mit grundsätzlichen Ausführungen zu den Pflichten von Anwälten und Steuerberatern.

Ich bin sicher, wenn ich meine Oma - Gott hab' sie selig - die nur die einklassige Volksschule besucht hat, gefragt hätte, hätte sie genau so entschieden. Und das ohne das ganze Juragedöns.

Hier übrigens noch eine etwas ältere Lego-Statistik zur Selbstanzeige:

https://www.schnee-gronauer.de/selbstanzeige-scheinheiliges-politisches-geschaeft-lego-statistik/

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Reminiszenz an

Pleite durch Sanierung (Sanierungsgewinne und Steuern)

Heute ist die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Sanierungserlass, der bis dahin die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen regelte, just ein Jahr alt.

Wie ist der Stand für die Beratungspraxis?Read more


Gesellschafterfinanzierung - BFH beendet "Verlustanrechnung"

Gesellschafterfinanzierung: Früher war alles besser - jedenfalls für Gesellschafter bei der Finanzierung ihrer Gesellschaft.

Häufig geben GmbH-Gesellschafter ihrer Gesellschaft Darlehen oder bürgen, damit die GmbH einen Bankkredit bekommt. Wir hatten hier schon häufiger auf die mit diesen eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen verbundenen Probleme hingewiesen.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) noch ein weiteres Problem verursacht.Read more


Diebe aufgepasst - denkt an die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen!

Die Legal Tribune Online berichtet über einen Fall, in dem der Dieb verurteilt wurde, weil er keine Steuern auf die Einnahmen aus dem Verkauf von geklauten Telefonkarten gezahlt hat.

Sein Verteidiger meinte zwar, "dass die Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz verstoße, niemand müsse sich selbst anzeigen" und es "sei unerträglich, dass der Staat einen Anteil aus Straftaten haben wolle" - konnte damit aber erwartungsgemäß keinen Blumentopf gewinnen.Read more


Teure billige GmbH-Anteile (BFH)

Wenn es um GmbH-Anteile geht, können Schnäppchen nachträglich teurer werden als gedacht. Dies zeigt ein nun veröffentlichter Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.06.2014 (VI R 94/13).

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Endlich: Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts im Bundesrat

Anlässlich des Falls eines just vom Landgericht München (nicht rechtskräftig) verurteilten Steuerhinterziehers hält der Kollege Hoenig den von Axel Hansen und Lukas Koschnitzke in ihrem lesenswerten Zeit-Artikel geäußerten Vorschlag, den Finanzbeamten alle Belege einreichen, mit dem Hinweis, man sei selbst nicht in der Lage, die korrekten Summen abzuleiten, für

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