Gesellschafterfinanzierung: Früher war alles besser – jedenfalls für Gesellschafter bei der Finanzierung ihrer Gesellschaft.

Häufig geben GmbH-Gesellschafter ihrer Gesellschaft Darlehen oder bürgen, damit die GmbH einen Bankkredit bekommt. Wir hatten hier schon häufiger auf die mit diesen eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen verbundenen Probleme hingewiesen.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) noch ein weiteres Problem verursacht.

Bisher war es nach so, dass derartige Finanzierungshilfen – beispielsweise die Inanspruchnahme als Bürge – als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an der GmbH gewertet wurden.

Zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung führten nach bisheriger Rechtsprechung des BFH neben offenen und verdeckten Einlagen nämlich auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten waren.

Diese Aufwendungen des Gesellschafters verminderten den Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder erhöhten einen entsprechenden Verlust (§ 17 EStG). Das Ergebnis waren in aller Regel niedrigere Steuern beim Gesellschafter.

In seiner am 27.09.2017 veröffentlichen Entscheidung IX R 36/15 vom 11.07.2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur eigenkapitalersetzenden Finanzierung bei der GmbH geändert.

Er meint, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten entfallen sei.

Durch das MoMiG sind Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gegeben hat, im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu erfüllen (§ 39 InsO). Mit der Aufhebung des alten Eigenkapitalersatzrechts nach §§ 32a/b GmbHG a.F. durch das MoMiG sei auch die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen.

Die Entscheidung des BFH hat große Auswirkung auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters.

Deshalb gewährt der BFH Vertrauensschutz für diejenigen Fälle, in denen der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 – der Veröffentlichung des Urteils – geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

Wenn Sie Ihrer Gesellschaft Mittel zur Verfügung gestellt haben oder für Darlehen der Gesellschaft Sicherheiten gestellt haben, ist es allerspätestes jetzt Zeit, sich beraten zu lassen.

Einen Überblick über die Handhabe der Verwaltung und dem Stand der (weiteren) Rechtsprechung gbt das Landesamt für Steuern Niedersachsen in einem Schreiben vom 09.10.2017.