Wenn es um GmbH-Anteile geht, können Schnäppchen nachträglich teurer werden als gedacht. Dies zeigt ein nun veröffentlichter Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.06.2014 (VI R 94/13).

Der spätere Kläger war bis zum Jahr 2008 als Kommunikations- und Motivationstrainer selbstständig tätig. Im selben Jahr erwarb er von dem bisherigen Alleingesellschafter einer GmbH 50% der Anteile an dieser GmbH und wurde zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Außerdem wurde ein Rücktrittsrecht zugunsten des Verkäufers für den Fall vereinbart, dass der Käufer in den nächsten sieben Jahren ohne Zustimmung über die Anteile verfügt oder verstirbt.

Der Kaufpreis der Anteile entsprach dem anteiligen Stammkapital und der anteiligen Kapitalrücklage der GmbH.

Bei einer später bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der für die GmbH-Anteile vereinbarte Kaufpreis unter dem tatsächlichen Wert der Anteile lag. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Anteile und den Kaufpreis behandelte das Finanzamt als nachträgliche Einkünfte im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (Gewerbebetrieb). Im vorliegenden Fall ging es dabei immerhin um 476.000 €.

Das Finanzgericht Düsseldorf war auch der Auffassung dass die Differenz vom Käufer zu versteuern ist, qualifizierte diese aber als Einkünfte aus Nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), was dem Käufer immerhin den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG bescherte.

Der Bundesfinanzhof bestätigte nun die Auffassung des Finanzgerichts.

Erheblich für die Entscheidung war, dass zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – neben Gehältern und Löhnen – auch andere Bezüge und Vorteile gehören, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Der BFH stellt klar:

„Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.“

Dabei kann Arbeitslohn ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

Das ist für den Käufer ärgerlich, vor allem wenn er das Geld nicht flüssig hat. Aber andererseits hat er auch einen nicht unerheblichen Wert erhalten – und darauf Steuern zu bezahlen ist vermutlich besser als nichts zu bekommen.