Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einem kurz vor Weihnachten veröffentlichten Urteil vom 9.11.2017 – IX ZR 270/16 – damit zu befassen, ob die von einem Steuerhinterzieher nach einer Selbstanzeige nachgezahlten Steuern einen Schaden darstellen.

Es geht um folgenden – ganz nett zu lesenden – Fall:

Die Klägerin hatte Steuern hinterzogen und musste die Entdeckung fürchten. Deshalb beauftragte sie einen Anwalt damit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu entwerfen.

Die Selbstanzeige war zwischen Anwalt und Mandantin schon abgestimmt, sollte aber erst nach Freigabe durch die Mandantin an das Finanzamt geschickt werden. Aufgrund eines Kanzleiversehens wurde die Selbstanzeige allerdings ohne Ermächtigung seitens der Klägerin an das Finanzamt versandt.

Das Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin wurde wegen der strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt.

Die Klägerin zahlte die von ihr hinterzogenen Steuern nach und außerdem eine Rechnung an den Steuerberater für Leistungen im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Abwicklung der Selbstanzeige.

Nun wollte sie beides – gezahlte Steuern und Steuerberaterrechnung – von ihrem Anwalt als Schaden ersetzt haben.

Überraschung: Alle Gerichts haben die Klage abgewiesen. Zwar habe der Anwalt die ihm obliegenden Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, weil er die Selbstanzeige ohne Freigabe zur Post gegeben hat. Diese Pflichtverletzung sei auch ursächlich für die Steuerfestsetzung und die Steuerberaterkosten gewesen.

Allerdings stellen die ohnehin entstandenen und dann gezahlten Steuern und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten für den Steuerberater keinen Schaden dar:

Es sei nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, die der Klägerin aus der Begehung der Straftaten erlangten rechtswidrigen und nicht schutzwürdigen Vermögensvorteile weiterhin zu sichern.

Das Gericht begründet das dann noch sehr sorgfältig und mit grundsätzlichen Ausführungen zu den Pflichten von Anwälten und Steuerberatern.

Ich bin sicher, wenn ich meine Oma – Gott hab‘ sie selig – die nur die einklassige Volksschule besucht hat, gefragt hätte, hätte sie genau so entschieden. Und das ohne das ganze Juragedöns.

Hier übrigens noch eine etwas ältere Lego-Statistik zur Selbstanzeige:

Selbstanzeige – scheinheiliges politisches Geschäft (Lego-Statistik #2)