Ein Fall, der – zumindest ein wenig – die Schadenfreude bedient:

Der Kläger hatte über seine Bank eine Beteiligung im Wert von 1 Mio. DM an einem Fonds gezeichnet. Da das Investment sich offensichtlich nicht so recht entwickelte, verlangt der Kläger von der Bank nun Schadenersatz und Rückabwicklung.

Eine wesentliche Rolle bei der rechtlichen Würdigung spielte die Frage, ob die Bank den Anleger darüber aufgeklärt hat, dass sie für die Vermittlung eine Provision von 7% des Wertes erhält.

Der Bundesgerichtshof, der den Fall nun auf dem Tisch hatte, hat in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 8. April 2014 genau hingeschaut und festgestellt, dass der Kläger nach der Höhe der Provision für die Bank gefragt hat, woraufhin ihm der Bankberater ausdrücklich mitgeteilt hat, ihm dazu nichts sagen zu wollen.

Das Ergebnis seiner Überlegungen hat das Gericht in folgenden Leitsatz gegossen:

„Ein Anlageinteressent, der im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach der Höhe der an die Bank fließenden Provision fragt und trotz ausdrücklicher Erklärung des Anlageberaters der Bank, ihm die Höhe der an die Bank fließenden Rückvergütung nicht mitzuteilen, das Anlagegeschäft gleichwohl abschließt, verhält sich widersprüchlich, wenn er später von der Bank Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über die Rückvergütung geltend macht.“ (Zum Urteil in der Sache XI ZR 341/12 als pdf)

In diesem Fall hat das Gericht sicher berücksichtigt, dass der Kläger kapitalmarkterfahren und – so meine Wertung – „ausgebufft“ war. Letztlich ist es aber genau das Ergebnis, zu dem meine Tante Elsbeth auch gekommen wäre, die mir immer einschärfte:

„Ziehst Du nicht die Konsequenzen, ziehen sie Dich!“