Wir haben uns schon öfter zum Thema Vergütung geäußert, beispielsweise hier und hier.

Unsere Meinung ist, dass qualifizierte Beratung und Dienstleistung einen Wert hat und dieser sich im Preis wiederfinden muss. Und da wir glauben, dass wir eine sehr, sehr gute Leistung abliefern, die nur wenige andere so hinbekommen, kommen Dumping-Angebote für uns nicht in Frage (zum Glück sehen sich die meisten Kollegen auch so).

Trotzdem gibt es Situationen, in denen der Mandant uns zwar braucht, aber derzeit nicht bezahlen kann. Bei uns passiert das gar nicht so selten, da wir häufig für Unternehmen in Krisensituationen und/oder Insolvenzverwalter arbeiten.

In solchen Fällen kommen zwei Vergütungsmodelle in Betracht: Ein Erfolgshonorar und eine Anteilsvergütung (neudeutsch auch „Consulting for Equity“).

Erfolgshonorar

Während bei Unternehmensberatern alles ganz einfach ist, ist es bei Anwälten – natürlich – komplizierter.

Zum Erfolgshonorar bestimmt § 49b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) „Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig.“

In § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) steht seit Juli 2008 immerhin, dass Erfolgshonorare (nur) für „den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“.

In einer Umfrage des Soldan Instituts für Anwaltsmanagement, ein Jahr nach Einführung der Erfolgshonorare, war die Nachfrage eher gering (pdf). Eine neue Untersuchung aus 2012 stellt noch immer keinen spürbaren Wandel (pdf) fest.

Es gibt übrigens eine interessante Doktorarbeit von Hin-Yue Benny Tang (pdf) zum Thema Erfolgshonorar von Anwälten aus ökonomischer Sicht, die das Thema aus mehreren Perspektiven betrachtet.

Consulting-for-Equity

Ganz im Ernst: wenn schon etwas so nahe liegendes wie ein Erfolgshonorar bei Anwälten problematisch ist, will man besser gar nicht wissen, wie es bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an dem beratenen Unternehmen als Gegenleistung für die Beratung ist. Jedenfalls ist es nicht unwahrscheinlich, dass manche darin einen Konflikt mit § 1 Abs. 3 der Berufsordnung BORA sehen, der Unabhängigkeit.

Bei Emissionshäusern, Interimsmanagern in StartUps und Unternehmensberatern ist das jedenfalls gang und gäbe, auch wenn der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater e.V., BDU, noch 2002 vermeldet hat „Beratung gegen Eigenkapitalbeteiligung hat sich als Vergütungsalternative nicht durchgesetzt“ [Link ist mittlerweile leider nicht mehr verfügbar].

Wir halten diese Vergütungsform gerade bei der Beratung in Sanierungsszenarien („Turn-Around-Beratung“) und wenn es um Wachstumsfinanzierung geht, für eine sinnvolle Sache.

Fairness

In beiden Fällen geht der Berater in Vorleistung, investiert also Zeit und ggf. Geld im Hinblick auf einen möglichen aber eben keineswegs sicheren finanziellen Erfolg.

Er wird hinsichtlich des von ihm übernommenen Risikos zum „Mitunternehmer“ seines Mandanten.

Das bedeutet auch: je höher das Risiko, umso eher wird der Berater nur dann bereit sein, das Mandat auf der Basis eines dieser Vergütungsmodelle zu übernehmen, je deutlicher seine mögliche Vergütung über seinem kalkulatorischen Stundensatz liegt.

Nehmen wir an, der normale Stundensatz des Beraters betrage 200 €; er glaubt, für die Abwicklung des Auftrages wird er 10 Stunden brauchen. Bei einer Erfolgswahrscheinlichkeit von 50%, wird er sich vermutlich nur dann auf ein Erfolgshonorar einlassen, wenn sein Honorar bei Erfolg etwa in der Nähe von 4.000 € liegt. (Der Erwartungswert beträgt 2.000 € – 4.000 € * 0,5 – was durch 10 geteilt dem „normalen“ Stundensatz entspricht).

Das Beispiel zeigt, die Schwierigkeit liegt vor allem darin, eine klare und für beide Seiten wirklich faire Vereinbarung zu finden, welche die Chancen und Risiken angemessen verteilt.