Geschäftsführer leben bekanntlich gefährlich: die Möglichkeiten, haftungsträchtige Fehler zu machen, sind so vielfältig wie das Leben.

Drei Fallgruppen sind in der Praxis besonders relevant:

 

„Complience“-Verstöße

Verstöße gegen die fast unüberschaubaren gesetzlichen Regeln, die mit teilweise empfindlichen Bußgeldern belegt sind, passieren relativ einfach und in vielen Fällen unbewusst.

Beispielsweise sieht § 17 Geldwäschegesetz Geldbußen bis zu 100.000 € vor und § 43 Bundesdatenschutzgesetz bei 300.000 €. Normen, die viele Geschäftsführer vermutlich nicht kennen.

Die Liste der Bußgeldvorschriften ließe sich fast beliebig verlängern.

 

Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer

Dass der Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen „seiner“ Gesellschaft haftet, ergibt sich aus § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 Aktiengesetz.

Beispiele hierfür aus der Rechtsprechung sind die Leistung auf nicht fällige Forderungen, der Abschluss eines Exportgeschäfts ohne vorherige Prüfung der Bonität des ausländischen Vertragspartners oder Regressansprüche der Gesellschaft aufgrund fehlerhafter Angaben der Geschäftsführung beim Unternehmensverkauf.

Eine Zwickmühle ergibt sich für den Geschäftsführer dann, wenn die Interessen eines (dominanten) Gesellschafters und die Interessen der Gesellschaft sich nicht decken.

Natürlich bestehen auch Ansprüche des Gesellschaft gegen den Geschäftsführer wenn die Gesellschaft aufgrund der oben genannten Compliance-Verstöße in Anspruch genommen wird.

 

„Insolvenzverschleppungshaftung“

Nach § 64 GmbHG ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden, sofern diese Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. Diese Ansprüche werden standardmäßig vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.

Um diesen Ansprüche auch prozessual entgegenzutreten, ist ein substantiierter Vortrag erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2013 (Aktenzeichen II ZR 229/11) noch einmal dargelegt.

Wenn der Insolvenzverwalter im Rahmen des Verfahrens eine Handelsbilanz vorgelegt und vorgetragen hat, dass keine stillen Reserven vorhanden sind, genügt der wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommene Geschäftsführer seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte behauptet. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer hat vielmehr substantiiert zu etwaigen stillen Reserven oder in der Bilanz nicht abgebildeten Werten vorzutragen (Kommentar zum Urteil bei Rechtslupe).

 

Daher unser Tipp: investieren Sie Zeit (und Geld) in die Einführung bzw. Überarbeitung des Qualitätsmanagementsystems und Systeme zur Dokumentation der Abläufe und Entscheidungen; eine D&O-Versicherung ist nur die zweitbeste Lösung.