Mit dieser Excel-Tabelle können Sie prüfen, ob aus geleisteten Zahlungen Ansprüche auf Geschäftsführerhaftung entstehen.

§ 64 des Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) regelt die Haftung für bestimmte Verfügungen, die der (faktische) Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft vorgenommen oder zugelassen hat. Im Gesetz heißt es dazu:

„Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.“

Neben (1.) Auszahlungen aus einem im Haben geführten Konto des Schuldners können auch (2.) Einzahlungen auf ein im Soll geführtes Konto eine Haftung auslösen. Das Argument für Letztes ist, dass die anderen Gläubiger in diesem Fall zugunsten der Bank benachteiligt werden.

Zuerst muss man also herausarbeiten, welche einzelnen Zahlungen überhaupt potentiell eine Haftung auslösen können. Da dies relativ viel Mühe macht, habe ich eine Excel-Tabelle erstellt, um mir die Arbeit zu erleichtern (siehe oben).

Tabelle zur Geschäftsführerhaftung

Wer es „nachbasteln“ mag – die Formel in der violett hervorgehobenen Zelle H9 lautet:

=WENN(F9>0;(WENN(G8>0;(WENN(F9>G8;G8;F9));““));(WENN(G8<0;(WENN(E9>ABS(G9);ABS(G8);E9));““)))

In der Zelle I9 steht die Formel:

=WENN(E9-F9<>0;(WENN(F9>0;(WENN(G8>0;(WENN(F9>G8;“Haftung positiver Auszahlungsbetrag“;“Haftung Auszahlungsbetrag“));“Keine Haftung“));(WENN(G8<0;(WENN(E9>ABS(G9);“Haftung soweit Einzahlung auf Debet“;“Haftung gesamte Einzahlung“));“Keine Haftung“))));““)

Das in Spalte H ausgewiesene Ergebnis sagt natürlich noch nichts darüber, ob die jeweiligen Verfügungen mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar“ waren – das kann Excel noch nicht prüfen.

Und schon gar nicht kann es dem Geschäftsführer die juristische Arbeit abnehmen, denn dafür, dass er die Zahlungen vornehmen durfte, trifft ihn die sekundäre Darlegungs- und Beweislast.