Der Insolvenzverwalter hatte meinen Mandanten angeschrieben und behauptet, er habe von der Schuldnerin Leistungen in anfechtbarer Weise erhalten (was wohl nicht ganz von der Hand zu weisen war). Er möge doch bitte zügig einen niedrigen sechsstelligen Betrag überweisen (§ 143 InsO in Verbindung mit §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Da der gesetzliche Zins für meinen Mandanten aber immer noch billiger als sein Bankkredit war, schrieb ich mir mit dem Verwalter ein paar Briefe hin und her und tauschte phantasievolle Argumente aus.

Irgendwann pokerte ich und antwortete nicht mehr – und richtig, die Reaktion ließ auf sich warten. Als der Kollege die Akte jetzt – vermutlich zufällig – wiedergefunden hat, war sein Anspruch schon verjährt (§ 146 InsO). In ebenso seltener wie befremdlicher Offenheit schrieb er:

„Wiedervorlagen werden in der Kanzlei nicht genutzt.“

Ich will jetzt nicht auf der Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO herumreiten. Aber ich lege dem Kollegen die Lektüre des von Horst Leis – meinem Kollegen aus der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft Kanzleimanagement – zu diesem Thema verfassten Beitrag im DAV-Ratgeber für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ans Herz. Dort heißt es auf Seite 441 f.:

„Die Organisation der internen und externen Fristen ist neben der rechtlichen Sachbearbeitung der zentrale Kern der anwaltlichen Tätigkeit und leider immer noch der häufigste Grund für einen Haftungsfall. […]

Ferner empfiehlt es sich, für den Ablauf von Rechtsmitteln eine interne Wiedervorlage ca. 14 Tage vor Ablauf der eigentlichen Frist zu bestimmen. Dadurch kommt die Akte rechtzeitig zur Sachbearbeitung auf den Tisch.

Die Nutzung interner Fristen hat ganz entscheidenden Einfluss auf die Aktenorganisation. Werden keine Wiedervorlagen bestimmt, „vergammeln“ die Akten oft jahrelang im Aktenschrank oder überfüllen das Arbeitszimmer des Rechtsanwaltes.“

Den Ratgeber kann man übrigens gegen eine Schutzgebühr von 5,00 € beim DeutschenAnwaltverein beziehen.